Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde durch nicht antragstellenden Miterben

 

Leitsatz (amtlich)

Auch der nicht antragstellende Miterbe, dessen Erbanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist befugt, den Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG im Wege der befristeten Beschwerde anzufechten.

 

Normenkette

BGB § 1970; FamFG §§ 59, 454

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.11.2016; Aktenzeichen 51 VI 2148/15)

 

Tenor

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 30.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Nachlassgerichts vom 12.8.2016 (Bl. 144 d.A.) sind die Beteiligten zu 1) bis 3) neben einer weiteren Person Erben des Erblassers zu jeweils 1/4, wobei bezüglich des Erbteils der Beteiligten zu 2) Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligte zu 2) als Vorerbin ihres Sohnes X als Nacherbe eingesetzt ist.

Mit Schriftsatz vom 7.3.2016 hat der Beteiligte zu 1) die Durchführung eines Aufgebotverfahrens nach §§ 1970 BGB ff. beantragt (Bl. 62 d.A.). Diesem Antrag hat er eine Aufstellung ihm bekannter Gläubiger beigefügt, in der Forderungen von Miterben nicht enthalten waren. Daraufhin hat das Nachlassgericht am 13.7.2016 unter anderem im Wege der öffentlichen Bekanntmachung die Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass des Verstorbenen spätestens bis zum 31.10.2016 beim Gericht anzumelden. In der Folge hat unter anderem die Beteiligte zu 3) als Miterbin und im Antrag nicht genannte Gläubigerin im Einzelnen näher bezeichnete Forderungen in einer Gesamthöhe von 6.588,72 EUR, die ursprünglich gegen den Nachlass bzw. den Erblasser gerichtet gewesen seien und die sie beglichen habe, angemeldet, wobei insoweit auf Bl. 188 f. d.A. verwiesen wird.

Sodann hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss zugunsten verschiedener Nachlassgläubiger, darunter auch der Beteiligten zu 3), die Rechte wegen der angemeldeten Forderungen gegen den Nachlass des Erblassers vorbehalten und im Übrigen festgestellt, dass die anderen Nachlassgläubiger nach Maßgabe des Gesetzes nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt (Bl. 229 ff. d.A.). Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zulässig sei und sich auf das gerichtliche Aufgebot keine anderen als die im Beschluss genannten Gläubiger gemeldet hätten.

Gegen den der Beteiligten zu 2) in einfacher Form übersandten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 2.1.2017 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die von der Beteiligten zu 3) angemeldeten Forderungen könnten keinen Bestand haben. Ein Anspruch in der von der Beteiligten zu 3) geltend gemachten Höhe bestehe nicht (Bl. 249 d.A.).

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und dabei darauf verwiesen, dass die Beteiligte zu 2) nicht beschwerdebefugt sei (Bl. 252 d.A.).

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sowie die ihnen beigefügten Anlagen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsmittelschrift ist fristgerecht eingegangen, § 63 FamFG. Dies folgt daraus, dass der Beschwerdeführerin der Beschluss nicht zugestellt und auch sonst nicht wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. § 15 FamFG), so dass die Frist erst fünf Monate nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ablief (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 63 Rn. 27). Zudem kommt es auf den Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG gemäß § 439 Abs. 3 FamFG nicht an.

Schließlich ist die Beteiligte zu 2) auch entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts beschwerdebefugt. Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht voraus. Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 5.10.2016 - IV ZB 37/15, Juris Rn 11; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rn. 9).

Das ist mit Blick auf die Beteiligte zu 2) der Fall. So ist allgemein anerkannt, dass der Erbe als Antragsteller beschwerdebefugt ist, wenn sein Antrag zurückgewiesen wurde oder ihm nur eingeschränkt entsprochen wurde (vgl. Keidel/Zimm...

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