Rz. 16

Das "richtige" Rechtsmittel hängt vom Inhalt der Entscheidung und dem/den Antragsteller/n ab:

Wird der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung zurückgewiesen, steht (nur) dem Antragsteller die Beschwerde zu (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG); mehrere Miterben können die Beschwerde nur gemeinsam einlegen, vgl. § 2062 BGB.[50]
Ist die Nachlassverwaltung auf Antrag des Alleinerben oder aller Miterben angeordnet worden, ist die Beschwerde unzulässig, § 359 Abs. 1 FamFG (das Beschwerdeverbot darf nicht dadurch umgangen werden, dass alsbald nach der Anordnung die Aufhebung der Nachlassverwaltung beantragt und gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingelegt wird);[51] der Grundsatz wird durchbrochen, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung unzulässig war.[52]
Ist die Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers angeordnet worden, steht dem Erben – bei Miterben jedem Erben – sowie dem verwaltenden Testamentsvollstrecker die sofortige Beschwerde (diese kann nur darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen der Nachlassverwaltung zzt. der Anordnung nicht vorgelegen haben);[53] kein Beschwerderecht haben die übrigen Nachlassgläubiger.
Hat das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung aufgehoben, stehen dem Antragsteller und jedem der Beteiligten, jedem einzelnen Miterben,[54] auch dem potenziellen Erben,[55] die durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt sind, die Beschwerde zu, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG,[56] nicht jedoch dem Nachlassverwalter selbst.[57] Die erfolgreiche Beschwerde gegen eine die Nachlassverwaltung wegen Zweckerreichung aufhebende Entscheidung des Nachlassgerichts führt nicht dazu, dass das Amt des Verwalters und die Nachlassverwaltung wieder aufleben; dazu bedarf es vielmehr der erneuten Anordnung der Nachlassverwaltung und der erneuten Bestellung eines Nachlassverwalters, was erfordert, dass die Voraussetzungen für die erneute Anordnung der Nachlassverwaltung und die erneute Bestellung eines Nachlassverwalters vorliegen.[58]
Gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung der Nachlassverwaltung steht die Beschwerde nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG jedem zu, der durch die Aufhebung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist nicht der beantragende Nachlassgläubiger, weil er durch das Bestehen der Nachlassverwaltung nicht beeinträchtigt ist.
Wird der Nachlassverwalter gegen seinen Willen entlassen, steht ihm die Beschwerde gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG zu.
 

Rz. 17

Grundsätzlich ist es im Hinblick auf das in Betracht kommende Rechtsmittel gleich, ob der Richter oder der Rechtspfleger gehandelt hat (§ 11 Abs. 1 RPflG). Eine Abweichung hiervon ist jedoch dann gegeben, wenn ein Rechtsmittel – hätte der Richter gehandelt – nach allg. Regeln nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 2 RPflG). Dann ist grundsätzlich die befristete (oder sofortige) Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Das wäre stets denkbar in den Fällen in denen § 359 FamFG das Rechtsmittel ausschließt.

[50] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 38; MüKo/Küpper, § 1981 Rn 9; Erman/Horn, § 1981 Rn 7 m.w.N. auch auf die a.A.
[51] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 35.
[52] Vgl. LG Aachen NJW 1960, 46; ausführlich: Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 36.
[53] BayObLGZ 1966, 75 = FamRZ 1967, 173 zu § 359 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG; Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 8; BeckOK BGB/Lohmann, § 1981 Rn 8.
[54] OLG Düsseldorf ZEV 2016, 701 = ErbR 2016, 711 = FGPrax 2016, 274 = FamRZ 2017, 401.
[56] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 39.
[57] RGZ 151, 62; OLG Jena Rpfleger 1998, 427.
[58] OLG Düsseldorf ZEV 2016, 701 = ErbR 2016, 711 = FGPrax 2016, 274 = FamRZ 2017, 401; a.A. OLG Hamm NJW-RR 2010, 1595.

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