Rz. 2

Zur Totenfürsorge (vgl. § 1922 Rdn 43, 44) gehört die Bestimmung der Bestattungsart und des Ortes der letzten Ruhestätte sowie im Einzelfall die Entscheidung über eine Umbettung der Leiche oder der Urne. Maßgebend ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen.[2] Ihm steht es zu, die Einzelheiten der Bestattung selbst zu bestimmen. Dieses Recht wird als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts und als eine Ausprägung der natürlichen Handlungsfreiheit angesehen. Wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über die Art der Bestattung zu entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auszuwählen.[3] Unter den nächsten Angehörigen gebührt i.d.R. dem Ehegatten der Vorrang.[4] Die Reihenfolge, in der die Angehörigen zur Ausübung der Totenfürsorge berufen sind, wurde nach § 2 Abs. 3 FeuerBestattG geregelt. Diese – bis 2007 geltende – Regelung wurde in der Zwischenzeit in zahlreiche landesrechtliche Bestattungsgesetze übernommen. Manche Länder haben in ihren Bestattungsgesetzen auch den Kreis der Totenfürsorgeberechtigten um die Lebensgefährten (eingetragene Lebenspartner und/oder "einfache" Lebensgefährten) erweitert. Der Wille der Kinder setzt sich demgegenüber gegenüber den übrigen Angehörigen durch.[5] Eine etwaige Erbenstellung des/der Angehörigen ist unerheblich. Ist ein Angehöriger zum Betreuer des Erblassers bestellt (gewesen), steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu.[6] Allerdings hat der Betreuer als solcher grundsätzlich kein Recht zur Totenfürsorge betreffend den betreuten Verstorbenen.

 

Rz. 3

Hat der Verstorbene jemanden mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, ist diese Person berechtigt, die Totenfürsorge wahrzunehmen, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen gehört.[7] Der Wille des Verstorbenen hat absolute Priorität.[8] Bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundung, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an; vielmehr genügt es, wenn aus den Umständen ein bestimmter Wille des Erblassers mit Sicherheit erschlossen werden kann.[9] Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann nur aus ganz besonderen Gründen angezeigt sein, etwa dann, wenn mit der Umbettung die Würde des Verstorbenen besser gewahrt und seinem mutmaßlichen Willen besser Rechnung getragen wird.[10] Der Streit um eine Umbettung sollte tunlichst vermieden werden, da die Totenruhe gestört wird. Die zahlreichen Entscheidungen hierzu zeigen, dass dieser Frage erhöhte Bedeutung zukommt[11] (vgl. § 1922 Rdn 44).

[2] OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1989, 1159; vgl. ausführlich: Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, S. 35 ff.
[3] BGH NJW-RR 1992, 834 = MDR 1992, 588 = FamRZ 1992, 657 = ZfJ 1993, 101; LG Nürnberg-Fürth ErbR 2018, 658.
[4] OLG Schleswig NJW-RR 1987, 72; MüKo/Küpper, § 1968 Rn 7.
[5] MüKo/Küpper, § 1968 Rn 7.
[6] LG München II ZErb 2013, 16.
[7] BGH NJW 2012, 1651 = MDR 2012, 352 = FamRZ 2012, 633 = ZErb 2012, 142 = ZEV 2012, 559 = WM 2012, 2013 = DNotZ 2012, 543.
[8] BGH NJW 2012, 1651 = MDR 2012, 352 = FamRZ 2012, 633 = ZErb 2012, 142 = ZEV 2012, 559 = WM 2012, 2013 = DNotZ 2012, 543; BGH FamRZ 1978, 15; BGH NJW-RR 1992, 834 = FamRZ 1992, 657; OLG Karlsruhe MDR 1990, 443.
[9] BGH NJW-RR 1992, 834 = FamRZ 1992, 657.
[10] BeckOK BGB/Lohmann, § 1968 Rn 2.
[11] Ausführlich u.a. MüKo/Küpper, § 1968 Rn 7; KG FamRZ 1969, 414; OLG München NJW 1974, 703; OLG Oldenburg NJW-RR 1990, 1416 = FamRZ 1990, 1273; OLG Karlsruhe MDR 1990, 443; BGH NJW-RR 1992, 834 = FamRZ 1992, 657.

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