Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung. Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Der ordentliche Rechtsweg ist für die Klage auf Zustimmung zur Umbettung einer Urne gegeben, da es sich um einen privat-rechtlichen Streit zwischen Angehörigen eines Verstorbenen über die Wahrnehmung der Totensorge handelt.

 

Normenkette

BGB § 1922

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 20.01.1987; Aktenzeichen 5 O 572/86)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.01.1987 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Umbettung der Urne mit den Überresten des Sohnes der Klägerin. Der Vater ist verstorben, die Klägerin war von ihm geschieden. Die Beklagten sind Verwandte des Vaters.

Der Sohn der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes wurde am 18.02.1943 geboren. Er war nierenkrank und starb am 10.11.1975 im Alter von 32 Jahren. Er hatte sich seinen beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt in M. errichtet und wohnte dort mit seiner Verlobten zusammen. Im Einvernehmen mit der Klägerin und der Verlobten des Sohnes erwarb der Vater aus Anlaß des Todes seines Sohnes für seine Familie die Nutzungsrechte an einer Familiengrabstätte auf dem Friedhof in V. Nachdem der Leichnam des Sohnes eingeäschert worden war, wurde hier die Urne beigesetzt.

Die Ehe der Eltern des Verstorbenen wurde am 29.12.1976 geschieden. Die Klägerin hat in der Folgezeit erneut geheiratet und wohnt jetzt in B. im Allgäu. Der Vater des Verstorbenen übernahm nach dem Wegzug der Mutter die Grabpflege und brachte dem Friedhofsamt V. gegenüber in einem Schreiben vom 13.07.1983 zum Ausdruck, daß die Urne des Sohnes von der Familiengrabstätte niemals entfernt werden und sein eigener Leichnam in der gleichen Grabstätte beigesetzt werden solle. Letzteres geschah, nachdem der Vater am 13.02.1985 gestorben war.

Seit ihr geschiedener Ehemann gestorben ist, hat die Klägerin den Wunsch, die Urne mit den Überresten ihres Sohnes an ihren jetzigen Wohnort in B. umzubetten, um die Grabpflege selbst durchführen und das Grab ihres Sohnes, dem sie sich zu dessen Lebzeiten sehr verbunden gefühlt hat, regelmäßig besuchen zu können. Letzteres ist in V. nicht möglich, da die Klägerin nur beschränkt reisefähig ist. Die Klägerin hat für die Umbettung der Urne das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof in B. erworben und das Einverständnis der dortigen Friedhofsverwaltung mit der Umbettung erhalten. Die Verlobte des verstorbenen Sohnes der Klägerin hat sich dem Wunsch der Klägerin, die Urne umzubetten, angeschlossen.

Die Beklagten sind mit einer Umbettung nicht einverstanden. Die Beklagte Ziff. 1 ist eine Schwester, der Beklagte Ziff. 3 ein Bruder und die Beklagte Ziff. 2 eine Nichte des verstorbenen Vaters des Sohnes der Klägerin. Der Beklagte Ziff. 3 war zugleich Patenonkel des Sohnes. Die Beklagten sind die Erben des verstorbenen Vaters und als solche nach der Friedhofssatzung von V. grabnutzungsberechtigt und für eine Umbettung der Urne antragsberechtigt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten könnten keine eigenen Rechte auf den Verbleib der Urne geltend machen, da sie keine nahen Angehörigen des verstorbenen Sohnes seien. Sie seien auch nicht berechtigt, den Willen des verstorbenen Vaters wahrzunehmen, zumal dieser Wille nach dem Tode des Vaters unbeachtlich sei. Die Klägerin sei zwar nach dem Tode des Sohnes am 10.11.1975 damit einverstanden gewesen, daß die Urne des Sohnes in einem gemeinsamen Familiengrab auf dem Friedhof in V. beigesetzt worden sei, sie hätte aber zu keinem Zeitpunkt einem Verbleiben der Urne an dieser Stelle für die Zukunft zugestimmt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagten keinerlei Rechte an der Urne von Klaus B., gestorben am 10.11.1975, gegenüber der Kläger in haben.

Hilfsweise hat sie beantragt,

den Beklagten Ziff. 3 zur Zustimmung zur Urnenumbettung des Klaus E. vom städtischen Friedhof V. auf den städtischen Friedhof der Gemeinde B. zu verurteilen.

Die Beklagten haben

Klagabweisung beantragt.

Sie haben geltend gemacht, eine Umbettung der Urne würde dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Sohnes nicht gerecht und dem ausdrücklich geäußerten Willen des Vaters widerstreiten. Die Eltern des Verstorbenen hätten mit der Bestattung der Urne in der Familiengrabstätte in V. ihr Recht, die Totenfürsorge wahrzunehmen, endgültig ausgeübt. Einer Umbettung stünde das Wesen der Totenruhe entgegen.

Das Landgericht Konstanz hat die Klage mit Urteil vom 20.01.1987 abgewiesen. Es hat festgestellt, daß die Beklagten berechtigt seien, auch als weitere Angehörige das Recht der Totenfürsorge für den verstorbenen Sohn der Klägerin wahrzunehmen. Zwar gehe das Recht der Klägerin als Mutter bei der erstmaligen Bestimmung des Bestattungsortes dem Recht der Beklagten vor. Für eine Umbettung der Urne sei aber der...

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