Rz. 43

Die Auswahl des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht erfolgt nach Eignungsgesichtspunkten (siehe § 1779 Abs. 2 BGB).[110] Das Nachlassgericht ist in seiner Entscheidung frei, es ist insbesondere nicht an eine etwaige Anordnung des Erblassers gebunden. Der Nachlasspfleger muss eine natürliche Person[111] sowie geeignet und zuverlässig sein. Mangelnde Eignung des Nachlasspflegers kann sich bspw. aus einer möglichen Interessenkollision ergeben. So ist etwa die Bestellung eines Verwandten zum Nachlasspfleger problematisch, wenn dieser im Fall der Ergebnislosigkeit der Erbenermittlungen selbst als Erbe in Betracht kommt. Bedenklich ist auch die Bestellung eines Nachlassgläubigers.[112] In der Praxis werden häufig Rechtsanwälte und Steuerberater zu Nachlasspflegern ernannt, die den Gerichten bereits durch ihre bisherige Tätigkeit als Nachlasspfleger bekannt sind. Zulässig ist die Auswahl und Bestellung mehrerer Pfleger,[113] was dann sinnvoll sein kann, wenn hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Kommt es zwischen den Nachlasspflegern zu Meinungsverschiedenheiten, hat das Nachlassgericht zu entscheiden.[114] Das Gericht kann bei seiner Ermessensentscheidung z.B. auch miteinbeziehen, ob der auszuwählende Nachlasspfleger eine Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden abgeschlossen hat.[115]

 

Rz. 44

Die Entscheidung des Nachlassgerichts hinsichtlich der Auswahl des Nachlasspflegers ist im Hinblick auf die Eignung in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.[116] Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl sind der gerichtlichen Kontrolle jedoch entzogen. Gegen die Auswahl des Pflegers ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig; beschwerdeberechtigt sind die Erbanwärter[117] und der ausgewählte Pfleger,[118] nicht jedoch der Testamentsvollstrecker.[119]

[110] Siehe dazu näher Zimmermann, ZEV 2007, 313 ff.
[111] MüKo/Leipold, § 1960 Rn 44; Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 71.
[115] Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, Kap. 1 Rn 86.
[117] LG Heidelberg NJW 1955, 469 f.
[119] KG Berlin OLGE 40, 133 f.

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