Rz. 5

Unter dem Begriff der bedingten Ausschlagung werden Fallgruppen diskutiert, bei denen streitig ist, ob noch von Rechtsbedingungen ausgegangen werden kann oder nicht. Diese Fallgruppen haben in der rechtsanwaltlichen Beratung besondere Bedeutung. Strebt der die Ausschlagung erklärende vorläufige Erbe die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs – etwa nach §§ 1371 Abs. 3, 2305 oder § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB – an, so kann für ihn im Zeitpunkt der Ausschlagung unsicher sein, ob wirklich ein Pflichtteilsanspruch erwächst. Hier wird die Ausschlagung unter dem Vorbehalt des Pflichtteils von weiten Teilen der Lit. für zulässig gehalten.[8] Diese Ansicht der Lit. überzeugt. Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm des § 1947 BGB führt die Unsicherheit aus der Unkenntnis rechtlicher Voraussetzungen für die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs nicht zu einem objektiv unsicheren Schwebezustand. Deswegen wird man bei einer auf die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs bedingten Ausschlagung von einer zulässigen Gegenwartsbedingung ausgehen können.

 

Rz. 6

So liegt der Fall insbesondere bei § 1371 Abs. 3 BGB, wenn unsicher ist, ob der gesetzliche Güterstand gewählt war oder ein Ehevertrag bestand. Auch der Fall, dass der Wert des dem Erklärenden hinterlassenen Erbteils (§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) unbekannt war, gehört hierher.[9] Und auch der Fall, dass die Auslegung eines Ehegattentestaments dahingehend unklar ist, ob ein Berliner Testament (§ 2269 BGB) vorliegt oder der Erblasser den Ehegatten nur zum Vorerben einsetzen wollte,[10] liegt entsprechend. In diesem Fall wird für den Ehegatten daher zu Recht die insoweit bedingte Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB) angeraten.[11] Ähnlich liegt die Problematik schließlich in den Fällen, in denen der die Ausschlagung erklärende vorläufige Erbe ein Vermächtnis erlangen will. Ist hier die Auslegung der letztwilligen Verfügung dahingehend unsicher, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung vorliegt, und stellt sich später heraus, dass nur eine Teilungsanordnung gewollt war, so wäre dies für den Erklärenden ungünstig. Auch in diesen Fällen ist eine insoweit bedingte Ausschlagung wegen des Vorliegens einer bloßen Rechtsbedingung zulässig.

 

Rz. 7

Die Grenze zur schädlichen Bedingung wird in den Fällen der bedingten Ausschlagung regelmäßig dann überschritten sein, wenn die Ausschlagung nur für den Fall erklärt wird, dass "ich den Pflichtteil erhalte" oder "ich das Vermächtnis bekomme".[12] Insoweit hängt der Eintritt der Bedingung nämlich noch von der zukünftigen Erfüllungshandlung des endgültigen Erben ab. In der Praxis sollte deswegen bei der Formulierung der bedingten Ausschlagung die Rechtsbedingung, scil. die rechtliche Unsicherheit im Zeitpunkt der Erklärung, genau bezeichnet werden.[13] Auch die Formulierung der Ausschlagung ist sorgsam zu wählen, denn es ist im Einzelfall festzustellen, wie eine Ausschlagung mit der Formulierung "aus allen Berufungsgründen" auf den Pflichtteilsanspruch gem. § 2306 Abs. 1 BGB wirkt.[14]

Des Weiteren sind die Fälle der bedingten Ausschlagung unter dem Gesichtspunkt des § 1950 BGB nicht unbedenklich (vgl. § 1950 Rdn 3).

[8] Für § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. offengelassen BayObLG FGPrax 2005, 71; MüKo/Leipold, § 1950 Rn 5, der sich ebenfalls für eine zulässige Gegenwartsbedingung ausspricht; Lange/Kuchinke, § 8 VI 1 d für die Fälle d. § 1371 Abs. 3 und § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB; Frohn, Rpfleger 1982, 56, 57; diff. Soergel/Stein, § 1950 Rn 1 a.E.; dagegen Staudinger/Otte, § 1947 Rn 10a; Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Berkefeld/J. Mayer, § 11 Rn 250; OLG Hamm anerkennt zumindest ein Anfechtungsrecht, vgl. OLG Hamm Rpfleger 1981, 402, 403.
[9] Zu dieser Problematik für Erbfälle vor dem 1.1.2010 vgl. 2. Aufl. Rn 6.
[10] Vgl. hierzu z.B. OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 381 ff.
[11] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Bittler, § 17 Rn 49, 55.
[12] So i.E. wohl auch Soergel/Stein, § 1950 Rn 1 a.E.
[13] Formulierungsbeispiele bei Keim, RNotZ 2006, 602.

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