Rz. 3
I.R.d. § 1950 BGB sind auch die Fälle der bedingten Ausschlagung – insbesondere die Ausschlagung unter Vorbehalt des Pflichtteils (§ 1371 Abs. 3 und § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB) – erneut zu diskutieren (vgl. § 1947 Rdn 5 ff.). Eine weit verbreitete Ansicht spricht sich in diesen Fällen auch für die Anwendbarkeit von § 1950 BGB aus und lässt die bedingte Ausschlagung – neben § 1947 BGB – hieran scheitern.[3] Dieses wird richtigerweise in der Lit. und Rspr. mit überzeugenden Argumenten bestritten.[4] Das Pflichtteilsrecht ist ein Anspruch und damit kein tatbestandlicher Teil der Erbschaft.[5] Im Übrigen geht es bei der bedingten Ausschlagung nicht um Teile der Erbschaft, sondern um die Erbenstellung selbst.[6] Die bedingte Ausschlagung in Bezug auf die Entstehung eines Pflichtteilsrechts oder bspw. eines Vermächtnisses ist daher auch nach § 1950 BGB wirksam. Beide Auffassungen werden jedoch in der Regel zu der Wirksamkeit der Erklärung nach § 1950 BGB kommen, wenn die Erlangung des Pflichtteils ohnehin nur bloßes Motiv der Erklärung war.
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