Rz. 3

I.R.d. § 1950 BGB sind auch die Fälle der bedingten Ausschlagung – insbesondere die Ausschlagung unter Vorbehalt des Pflichtteils (§ 1371 Abs. 3 und § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB) – erneut zu diskutieren (vgl. § 1947 Rdn 5 ff.). Eine weit verbreitete Ansicht spricht sich in diesen Fällen auch für die Anwendbarkeit von § 1950 BGB aus und lässt die bedingte Ausschlagung – neben § 1947 BGB – hieran scheitern.[3] Dieses wird richtigerweise in der Lit. und Rspr. mit überzeugenden Argumenten bestritten.[4] Das Pflichtteilsrecht ist ein Anspruch und damit kein tatbestandlicher Teil der Erbschaft.[5] Im Übrigen geht es bei der bedingten Ausschlagung nicht um Teile der Erbschaft, sondern um die Erbenstellung selbst.[6] Die bedingte Ausschlagung in Bezug auf die Entstehung eines Pflichtteilsrechts oder bspw. eines Vermächtnisses ist daher auch nach § 1950 BGB wirksam. Beide Auffassungen werden jedoch in der Regel zu der Wirksamkeit der Erklärung nach § 1950 BGB kommen, wenn die Erlangung des Pflichtteils ohnehin nur bloßes Motiv der Erklärung war.

[3] Offengelassen BayObLG FGPrax 2005, 71; Lange/Kuchinke, § 8 VI 1d; RGRK/Johannsen, § 1950 Rn 1; Staudinger/Otte, § 1950 Rn 6 hält die Heranziehung von § 1950 BGB für nicht erforderlich.
[4] OLG Hamm Rpfleger 1981, 402, 403 m. Verw. auf RGZ 93, 1, 9; MüKo/Leipold, § 1950 Rn 5; Frohn, Rpfleger 1982, 56, 57.
[5] Jauernig/Stürner, § 1950 Rn 1; MüKo/Leipold, § 1950 Rn 5.
[6] OLG Hamm Rpfleger 1981, 402, 403.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge