Rz. 19

Bestreitet der (ursprüngliche) vorläufige Erbe den endgültigen Erbschaftsanfall oder beansprucht ein Dritter die Erbenstellung in Folge der (angeblichen) Ausschlagung der Erbschaft des ursprünglich vorläufigen Erben, muss dieser die Voraussetzungen der wirksamen Ausschlagungserklärung – einschließlich einer etwaigen Hemmung des Ablaufes der Ausschlagungsfrist[66] – darlegen und beweisen. Zum Beweis der negativen Tatsache gegenüber dem Nachlassgericht, zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben, sodass eine Ausschlagung noch möglich sei, genügt grds. die Darlegung dieses Umstandes. Hat das Nachlassgericht abweichende Kenntnisse, so muss es dem Erben Möglichkeit zur Stellungnahme geben.[67] Außerhalb des Erbscheinsverfahrens ist das Nachlassgericht grds. nicht befugt, über die Wirksamkeit und insbesondere die Rechtzeitigkeit einer Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden.[68] Im Erbscheinsverfahren hat das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Ausschlagung von Amts wegen zu ermitteln.[69] Die Beweislast für den Verlust des Ausschlagungsrechts durch Annahmeerklärung oder Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Annahme der Erbschaft beruft.[70] Beispielsweise muss der Pflichtteilsberechtigte i.R.d. Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches oder sonstige Nachlassgläubiger beweisen, dass der Anspruchsgegner endgültig Erbe geworden ist, während den Erben in einem Verfahren gegen den Erbschaftsbesitzer die Beweislast für seine Erbenstellung trifft. In Bezug auf die Sechs-Monats-Frist des Abs. 3 ist deren Ausnahmecharakter zu beachten; derjenige, der sich auf diese beruft, muss deren Voraussetzungen daher darlegen und beweisen.[71]

[66] BGH ZErb 2000, 232, 234.
[67] OLG Naumburg OLG-Report 2006, 974.
[70] Erman/J. Schmidt, § 1944 Rn 13 m.w.N.; MüKo/Leipold, § 1944 Rn 32; Jauernig/Stürner, § 1944 Rn 6 m.w.N.
[71] Soergel/Stein, § 1944 Rn 7.

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