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Viele Rentensysteme verleihen einen Anspruch auf Ehegattenrente, wenn der unmittelbar Rentenberechtigte stirbt. So z.B. bei Beamtenrenten und vielen anderen Ansprüchen kollektiver Rentenordnungen in Versorgungsanstalten, die für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oft durch Kollektivvertragsvereinbarungen errichtet worden sind (Witwenrente).

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