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Seit dem 1.4.2006 gilt ein grundlegend neues Namensgesetz,[35] das eine sehr weit reichende Freiheit bei Namensgestaltungen geschaffen hat. Die Trauung bewirkt keine automatische Namensänderung eines der Ehegatten. Nach § 5 i.V.m. § 7 des Namensgesetzes kann ein Ehegatte, wenn das Ehepaar einen gemeinsamen Ehenamen tragen möchte, mit der Zustimmung des anderen Ehegatten dessen Familiennamen annehmen, es sei denn, dieser besteht aus dem Vornamen eines der Eltern mit der Endung "-søn" (Sohn) oder "-datter" (Tochter) bzw. aus dem Vornamen eines der Eltern mit einem anderen Zusatz, der das Geschlecht aufzeigt. Dass ein Name erst aufgrund einer Ehe erworben worden ist, begründet kein Annahmehindernis. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Namensgesetzes besteht u.a. auch die Möglichkeit, dass ein Ehegatte einen Vornamen des anderen Ehegatten als Nachnamen annimmt, falls dieser Name seine Tradition in einer Kultur hat, in der zwischen Vor- und Familiennamen nicht unterschieden wird. Als Zwischenname kann ein Ehegatte u.a. einen Namen, den der andere Ehegatte als Zwischennamen oder Familiennamen trägt, mit dessen Zustimmung annehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 des Namensgesetzes).

[35] Gesetz Nr. 524 vom 24.6.2005, nunmehr i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 767 vom 7.8.2019 (navnelov).

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