Rz. 124

Im Falle einer Scheidung (oder einer der Scheidung vorausgehenden Trennung, separation) teilen die Ehegatten ihre Vermögensmassen zu gleichen Teilen (also hälftig), es sei denn, sie haben im Zusammenhang mit der Scheidung oder der Trennung eine anderweitige Vereinbarung über die Vermögensteilung getroffen (so § 5 i.V.m. § 32 ÆFL).

 

Rz. 125

Der konkrete Rahmen für die Gleichteilung wird in § 26 ÆFL (unter der Überschrift "Durchführung der Gleichteilung") abgesteckt, der Modifikationen zum Prinzip der Gleichteilung aufstellt.

Nach der abschließenden Liste in § 26 Abs. 1 ÆFL gehen folgende Aktiva und Ansprüche nicht in die Gleichteilung mit ein:

Vorbehaltsgut (Nr. 1);
persönliche Gegenstände, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines der Ehegatten dienen und deren Wert nicht im Missverhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten steht; dem betreffenden Ehegatten kommt ein Vorausentnahmerecht an solchen Gegenständen zu (Nr. 2 i.V.m. § 31 ÆFL);
Rentenansprüche nach Maßgabe der §§ 34 und 35 ÆFL (Nr. 3 – dazu Rdn 19;
persönliche Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von § 36 ÆFL (Nr. 4 – dazu Rdn 20);
nicht übertragbare und persönliche Rechte nach Maßgabe von § 37 ÆFL (Nr. 5 – dazu Rdn 21);
Regulierungsansprüche und Ansprüche anlässlich einer missbräuchlichen Handlung (Nr. 6 – dazu Rdn 31);
Kompensationsansprüche nach Kapitel 12 und 13 (Nr. 7 – dazu Rdn 42).
Ansprüche eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge nach Maßgabe des ÆFL bzw. des ÆL (Nr. 8).

Wo sich ein Vermögensgegenstand befindet, ist dabei unerheblich.[89]

 

Rz. 126

Gegenstand der Gleichteilung ist grundsätzlich das Nettovermögen der Ehegatten. So bestimmt § 26 Abs. 2 ÆFL, dass vor der Gleichteilung etwaige Schulden der Ehegatten zum Abzug gelangen. Die Berechnung des Nettovermögens erfolgt für jeden der Ehegatten gesondert, nach Maßgabe von § 29 ÆFL, jedoch unter Berücksichtigung von § 30 ÆFL – dazu nachfolgend Rdn 130). Hat einer der Ehegatten ein negatives Nettovermögen, geht sein Teilungsvermögen nicht in die Vermögensteilung mit ein (§ 26 Abs. 3 ÆFL).

 

Rz. 127

§ 26 Abs. 4 ÆFL präzisiert, dass vom Prinzip der Gleichteilung insoweit abgewichen wird, als die Ehegatten im Zusammenhang mit der Trennung bzw. der Scheidung eine anderweitige Vereinbarung über die Vermögensteilung abgeschlossen haben (wozu sie § 32 ÆFL ermächtigt), bzw. nach § 33 ÆFL aus Billigkeitserwägungen heraus festgelegt wird, dass zugunsten der vermögenderen Partei vom Prinzip der hälftigen Teilung abgewichen werden kann (dazu nachstehend Rdn 132).

 

Rz. 128

Schlussendlich bestimmt § 26 Abs. 5 ÆFL, dass statt der Vorschriften über die Vermögensteilung im Falle einer Trennung oder Scheidung die Regelung über die Teilung im Todesfall (zur Teilung im Todesfall Rdn 41) zur Anwendung gelangt, falls einer der Ehegatten vor der Trennung oder der Scheidung stirbt. Ist eine Auseinandersetzung anlässlich einer Trennung oder einer Scheidung (ægtefælleskifte) schon eingeleitet worden, wird diese in eine Auseinandersetzung der Ehegatten im Zusammenhang mit einer Nachlassauseinandersetzung geändert.[90]

 

Rz. 129

Bei der Güterteilung wird das Nettovermögen (mit seinem Bestand am Tag der Einreichung des Antrags auf Trennung von Tisch und Bett bzw. eines Antrags auf Scheidung[91]) grundsätzlich hälftig geteilt. Stichtag für die Wertermittlung der Aktiva und Passiva ist die Beendigung der Auseinandersetzung bzw., im Falle einer Herausnahme von Vermögensgegenständen, der Zeitpunkt der Herausnahme (§ 28 ÆFL). Mit Einführung des ÆFL ist durch dessen § 29 erstmalig eine Konkretisierung berücksichtigungsfähiger Schulden statuiert worden.[92]

 

Rz. 130

§ 30 ÆFL verleiht in diesem Zusammenhang einem Ehegatten einen Mindestschutz: Unabhängig von den Bestimmungen in § 29 ÆFL und einer etwaigen Vereinbarung der Ehegatten nach § 18 ÆFL über die Frage des Abzugs von Schulden (dazu Rdn 65) ist ein Ehegatte im Rahmen der Vermögensteilung nie dazu verpflichtet, an den anderen Ehegatten so viel zu entrichten, dass er nicht mehr über ausreichende Mittel zur Deckung eigener Verpflichtungen verfügt.

 

Rz. 131

Als weiteren Mindestschutz legt § 31 ÆFL fest, dass ein Ehegatte im Voraus Aktiva entnehmen darf, die ausschließlich seinem persönlichen Gebrauch dienen. Der Umfang der Vorausentnahme darf dabei allerdings gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten nicht unverhältnismäßig sein. Das Recht auf eine Vorausentnahme umfasst auch Aktiva, die dem Teilungsvermögen des anderen Ehegatten zuzurechnen sind.

 

Rz. 132

Hat ein Ehegatte den überwiegenden Teil des Teilungsvermögens mit in die Ehe eingebracht oder hat er infolge Erbschaft oder Schenkungen den überwiegenden Teil des Teilungsvermögens erworben, und wäre eine hälftige Teilung offensichtlich unbillig (vor allem, weil die Ehe nur von kurzer Dauer war und in ihr noch keine bedeutende wirtschaftliche Gemeinschaft entstanden war), eröffnet § 33 ÆFL die Möglichkeit, bei der Vermögensteilung festzulegen, dass der betreffende Ehegatte ...

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