Rz. 39

Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Neben Abkömmlingen erbt er nachlasssteuerfrei ½ des Nachlasses (§ 9 Abs. 1 des Erbgesetzes [arvelov – ARL]), neben Erben der zweiten oder dritten Ordnung das gesamte Vermögen (§ 9 Abs. 2 ARL).[26] Bei Gütergemeinschaft erhält er zudem im Voraus seinen Anteil am Gesamtgut (boslod), womit die Erbschaft nur noch den Anteil des Erblassers am Gesamtgut umfasst. Im Übrigen eröffnet Kapitel 4 ARL bei Gütergemeinschaft auch die Möglichkeit, diese ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft setzt allerdings die Zustimmung nicht gemeinsamer Abkömmlinge (und bei Minderjährigen bis zur Volljährigkeit die gültige Zustimmung des Vormunds sowie des Nachlassgerichts) voraus. Bedingung ist weiterhin u.a., dass die Mittel des verstorbenen Ehegatten ausreichen, um seine Schulden abzudecken. Der überlebende Ehegatte kann auch im Nachhinein noch jederzeit Teilung verlangen. Eine Teilung findet z.B. dann statt, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Die Teilung erfolgt spätestens beim Tod des überlebenden Ehegatten. Das Nachlassverfahren und die Nachlassabwicklung sind im Gesetz über das Nachlassverfahren (lov om skifte af dødsboer)[27] näher geregelt.[28]

 

Rz. 40

Die Grundlagen der Vermögensteilung gehen aus dem ÆFL hervor. § 5 Abs. 1 S. 2 ÆFL bestimmt insoweit, dass "das Vermögen der Ehegatten beim Tod eines der Ehegatten bzw. bei der (späteren) Teilung (Auflösung) einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten bzw. dessen Nachlass und dem Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten zur Hälfte geteilt wird, es sei denn, etwas anderes folgt aus § 51 ÆFL". Die Vermögensteilung beim Tod eines Ehegatten bzw. bei einer späteren Teilung (Auflösung) einer fortgesetzten Gütergemeinschaft wird ansonsten in Abschnitt IV Kapitel 15 (§§ 51 bis 55) ÆFL geregelt.

 

Rz. 41

Nach § 51 Abs. 1 ÆFL werden von der Gleichteilung des Teilungsvermögens der Ehegatten (i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 ÆFL) im Falle des Todes eines Ehegatten bzw. bei Teilung (Auflösung) der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten all jene Aktiva und Passiva erfasst, "die jeder Ehegatte im Zeitpunkt des Todesfalles hatte". Hiervon ausgenommen sind allerdings – womit in weitem Umfang eine Gleichstellung mit der Situation der Vermögensteilung im Falle einer Scheidung angestrebt wird[29] – folgende Vermögenspositionen:

1. völliges Sondergut jedes Ehegatten,
2. "nicht übertragbare Rechte und Rechte sonstiger persönlicher Art" nach Maßgabe von § 37 ÆFL,
3. persönliche Schadensersatzleistungen des überlebenden Ehegatten nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 und 2 ÆFL,
4. Rentenansprüche des überlebenden Ehegatten nach Maßgabe von § 52 ÆFL,
5. Renten- und Versicherungsansprüche des zuerst verstorbenen Ehegatten, die einem Begünstigten zufallen,
6. Regulierungsansprüche, Ansprüche infolge einer missbräuchlichen Handlung sowie Kompensationsansprüche nach Maßgabe von § 53 ÆFL sowie
7. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten nach dem ÆFL bzw. nach dem ÆL.
 

Rz. 42

Nach § 52 Abs. 1 ÆFL werden Renten- und ähnliche Ansprüche des Überlebenden aus der Vermögensteilung herausgehalten. Bereits ausbezahlte Beträge aus der Billigkeit entsprechenden Alters- und Kapitalpensionen des überlebenden Ehegatten fließen ebenfalls grundsätzlich nicht in die Güterteilung mit ein, es sei denn, sie sind als "bereits verbraucht" zu qualifizieren. Dasselbe gilt für Einnahmen aus solchen Renten sowie Surrogate (§ 52 Abs. 2 ÆFL).

 

Rz. 43

§ 53 ÆFL regelt die Möglichkeiten des überlebenden Ehegatten bzw. des Nachlasses nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten, Kompensations- und Regulierungsansprüche bzw. Ansprüche infolge einer missbräuchlichen Handlung, die auf Sachverhalten basieren, die vor dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten liegen, im Rahmen der Vermögensteilung geltend zu machen. Danach kann der Großteil solcher Ansprüche (mit Ausnahme eines auf § 42 ÆFL beruhenden Kompensationsanspruchs) geltend gemacht werden.

 

Rz. 44

§ 54 ÆFL verleiht dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, in einer Reihe von Konstellationen Regulierungsansprüche sowie Ansprüche infolge missbräuchlichen Handelns des zuerst verstorbenen Ehegatten nach dessen Tod auch noch dann geltend zu machen, wenn der überlebende Ehegatte in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

 

Rz. 45

Gemäß § 55 ÆFL können Regulierungsansprüche sowie Ansprüche infolge missbräuchlichen Handelns, die nicht bereits (typischerweise nach § 54 ÆFL) gedeckt worden sind, bei einer Auflösung (Auseinandersetzung) der fortgesetzten Gütergemeinschaft geltend gemacht werden.

[26] Näher Ring/Olsen-Ring, in: Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2020, Länderbericht Dänemark, Rn 39 ff.
[27] I.d.F. der Bekanntmachung Nr. 1335 vom 26.11.2015 mit späteren Änderungen.
[28] Dazu Ring/Olsen-Ring, in: Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2020, Länderbericht Dänemark, Rn 141 ff.
[29] Näher Gesetzentwurf ÆFL, Punkt 3.22.2.

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