§ 5 CO2KostAufG bestimmt für Wohngebäude, dass die Aufteilung der CO2-Kosten nach einem Stufenplan erfolgt. Der Vermieter errechnet im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro m2 pro Jahr. Betreibt der Vermieter die Heizanlage mehrerer Wohnungen, ist die Gesamtwohnfläche der Wohnungen zugrunde zu legen. Dem Vermieter bleibt die Aufgabe, den Brennstoffverbrauch und die CO2-Emissionen für das Abrechnungsjahr zu berechnen und diesen Wert durch die Gesamtwohnfläche zu dividieren. Das Ergebnis, der spezifische Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, ist sodann in das Stufenmodell einzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

In 5 Schritten zum Ergebnis

 

1. Schritt: verbrauchte Brennstoffmenge

Der Vermieter muss die im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoffmenge ermitteln. Bei Heizöl muss der Anfangs- und Endbestand erfasst werden, um den Verbrauch zu errechnen. Bei Erdgas kann der Verbrauch direkt aus den Rechnungen entnommen werden.

 

2. Schritt: Kohlendioxidemissionen

Aus der verbrauchten Brennstoffmenge sind die dadurch verursachten Kohlendioxidemissionen zu berechnen. Ausgangsgröße ist dabei der Energiegehalt des verbrauchten Brennstoffs in Kilowattstunden. (Dieser kann, soweit er nicht bereits vorliegt, errechnet werden, indem man etwa für Heizöl die verbrauchte Menge in Litern mit dem Heizwert multipliziert.) Der Energiegehalt des verbrauchten Brennstoffs in kWh ist sodann mit dem maßgeblichen Emissionsfaktor des Brennstoffs zu multiplizieren. Den Emissionswert kann der Vermieter aus der Rechnung seines Lieferanten entnehmen. Das Ergebnis ist der Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid.

 

3. Schritt: Kohlendioxidausstoß

Nun ist der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr zu errechnen, also der spezifische Kohlendioxidausstoß. Hierfür ist der für den Abrechnungszeitraum errechnete Kohlendioxidausstoß durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes in m2 zu dividieren. Die Formel lautet:

 

4. Schritt: Kohlendioxidkosten

Schließlich sind anhand der im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidemissionen die Kohlendioxidkosten zu errechnen. Dazu muss die Kohlendioxidmenge in Kilogramm in Tonnen Kohlendioxid umgerechnet werden (1 Tonne = 1.000 Kilogramm), also durch 1.000 zu teilen und sodann mit dem aktuellen Kohlendioxidpreis zu multiplizieren. Dieser beträgt für das Jahr 2023 30 EUR pro Tonne Kohlendioxid. Der Rechenschritt lässt sich mit folgender Formel beschreiben:

 

5. Schritt: Anteilsberechnung

Der Vermieter hat vor der Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzer den Vermieteranteil am CO2-Preis abzuziehen.

 
Wichtig

Heizkostenabrechnung

Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung nicht nur den auf den Mieter entfallenden Anteil an Kohlendioxidkosten ausweisen, sondern auch die Einstufung des Gebäudes/Wohnung sowie die Berechnungsgrundlagen.

 
Hinweis

Elektronische Anwendung

Gem. § 11 Abs. 3 CO2KostAufG hat die Bundesregierung im Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter bereitgestellt. Die Anwendung können Sie unter folgendem Link aufrufen: CO2-Rechentool BMWK

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