Rz. 22

Soweit dem Auszubildenden im Vergütungsfortzahlungszeitraum Sachleistungen zustehen (z. B. Unterbringung oder Verpflegung), kann es im Fall der Verhinderung dazu kommen, dass er diese nicht in Anspruch nehmen kann. Hierfür trifft § 19 Abs. 2 BBiG eine Sonderregelung. In diesem Fall ist der Wert der Sachleistungen nach der SachBezV zu vergüten und gem. § 17 Abs. 2 BBiG als Entgelt auszuzahlen.[1]

Zu beachten ist allerdings, dass ein Anspruch nicht in jedem Fall entsteht, sondern stets davon abhängig ist, ob die Sachleistung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Daher ist zwangslos eine Vergütung des Werts möglich, wenn der erkrankte Auszubildende während einer Krankheit das sonst für ihn kostenlose Kantinenessen nicht in Anspruch nehmen konnte, nicht aber, wenn der Auszubildende im Krankenhaus lag und nur nicht in seiner zur Verfügung gestellten Wohnung war. Die Wohnung hat er allerdings auch zu dieser Zeit – wenn auch nur als Lager für seine persönlichen Sachen – genutzt.

[1] ErfK/Schlachter, BBiG, § 19, Rz. 8.

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