Rz. 169

Nach dem Gesellschaftsgesetz ist die Errichtung von inländischen Zweiggesellschaften zulässig. Die Zweiggesellschaft eines FIE ist nicht rechtsfähig. Sie kann also nur im Namen der Hauptgesellschaft tätig werden. Es wird zwischen operativen Niederlassungen und sogenannten Liaisonbüros unterschieden. Die Errichtung einer Zweiggesellschaft ist zum Handelsregister anzumelden.

 

Rz. 170

Das Gesellschaftsgesetz führt nichts zur Errichtung einer ausländischen Zweiggesellschaft aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die Errichtung ausländischer Zweiggesellschaften möglich ist. Die Errichtung einer ausländischen Zweiggesellschaft ist allerdings zuallererst nach dem Recht des Sitzstaates der zu gründenden Zweiggesellschaft zu beurteilen.

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