Rz. 147

Nach alter Rechtslage war der Vorsitzende des Board of Directors in der Regel gesetzlicher Vertreter bei einem JV. Zur gesetzlichen Vertretung bei einem WFOE vgl. Rdn 44.

 

Rz. 148

Das chinesische Recht enthält keine Anforderungen an den Wohnsitz und die Nationalität des gesetzlichen Vertreters. In der Praxis kommt es bei einem FIE häufig vor, dass das Amt von einem im Ausland residierenden Funktionsträger des Investors eingenommen wird.

 

Rz. 149

Der Geschäftsführer (General Manager) muss voll geschäftsfähig sein. Der Geschäftsführer darf weder auf einer Fahndungsliste erscheinen noch Beschuldigter in einem laufenden Verfahren sein. Er darf darüber hinaus in den letzten drei Jahren nicht für den Konkurs oder Vergleich eines Unternehmens verantwortlich gewesen sein, das er selbst geführt hat.

 

Rz. 150

Weder der gesetzliche Vertreter noch die Mitglieder des Managements müssen Gesellschafter sein. Die chinesischen Behörden prüfen auch nicht, ob Board-Mitglieder bei dem Investor angestellt sind, der sie entsandt hat. Allerdings müssen die Mitglieder des Managements einen Anstellungsvertrag bei der Gesellschaft haben.

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