Rz. 16

Die Haftung für Steuerschulden beruht auf dem Steuerrecht als Öffentliches Recht. Der Geschäftsleiter kommt als sog. Haftungsschuldner in Betracht. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit - sofern die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen - einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer zu erlassen (§ 191 Abgabenordnung), aus dem dann sofort vollstreckt werden kann. Die Haftung ist allerdings subsidiär zur Schuld der Gesellschaft. Ein Haftungsschuldner darf nur dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde (§ 219 AO).

 

Rz. 17

In der Praxis kann eine Haftung des Geschäftsführers auch daran scheitern, dass die Inanspruchnahme des betroffenen Geschäftsführers nicht dem Auswahlermessen entspricht. Das Finanzamt muss bei der Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO i.S.v. § 191 Abs. 1 AO ein Auswahlermessen ausüben. Hierbei hat das Finanzamt zu prüfen, ob eine Haftungsinanspruchnahme eines anderen ggf. auch des faktischen Geschäftsführers oder eines anderen potenziellen Haftungsschuldners in Betracht kommt.[1]

[1] FG Berlin-Brandenburg Finanzgericht Urt. v. 28.9.2021 - 4 K 4006/21, juris.

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