Rz. 8
Die Ansprüche aus § 93 AktG verjähren wie bei der GmbH in fünf Jahren (siehe bereits die Ausführungen unter § 43 GmbHG VII 1). Eine Ausnahme gilt für Pflichtverletzung, die begangen wurden, als die Gesellschaft an der Börse notiert war. Hier gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
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