Rz. 28

Wird der Gesamtgläubigerschaden ganz oder teilweise auf andere Weise ausgeglichen, entfällt die Haftung. Dies kann durch Beträge geschehen, die infolge einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter von Dritten zur Masse gelangen.[1] Hat der Geschäftsführer z.B. an die Bank einen Kredit zurückgezahlt und ficht der Insolvenzverwalter erfolgreich diese Zahlung an, müsste die Bank die Zahlung zur Masse erstatten. Insoweit entfiele mangels Schadens eine Haftung des Geschäftsleiters für die Rückzahlung des Kredits. Hierbei bedarf es einer Zuordnung der Beträge aus der erfolgreichen Insolvenzanfechtung mit den Beträgen, die aus § 15 b Abs. 4 Satz 1 InsO begehrt werden. Diese sind sodann aus dem Anspruch gemäß § 15 b Abs. 4 Satz 1 InsO auszunehmen.

 

Rz. 29

Allerdings wird dem Geschäftsleiter vom BGH kein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf eine noch nicht erfolgte, aber noch mögliche Insolvenzanfechtung eingeräumt.[2] Das heißt der Geschäftsleiter darf den aus § 15 b Abs. 4 Satz 1 InsO zu leistenden Betrag nicht mit der Begründung zurückhalten, der Insolvenzverwalter könne wegen einzelner Beträge noch eine Insolvenzanfechtung vornehmen. Dies liefe auf eine nicht interessengerechte Subsidiarität des Anspruchs aus § 15 b Abs. 4 Satz 1 InsO im Verhältnis zum Insolvenzanfechtungsrecht hinaus.[3] Wäre aber eine Insolvenzanfechtung möglich und erfolgreich gewesen, kommt eine Haftung des Insolvenzverwalters in Betracht, die dann auch der Geschäftsleiter als Insolvenzgläubiger, der sein Anspruch zur Tabelle anmeldet, ggf. dann zu Gunsten der gesamten Gläubiger über einen neuen Insolvenzverwalter geltend machen kann (§ 60 InsO i.V.m. § 92 InsO)[4].

[4] BGH Urt. v. 18.12.1995 – II ZR 277/94, ZIP 1996, 420, 421, die Schadensersatzverpflichtung besteht nur gegenüber Gläubigern bzw. der Gläubigergesamtheit. Der Geschäftsführer wäre nach Zahlung des Betrags aus § 64 Satz 1 GmbH seinerseits Gläubiger. Die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters muss aber erfolgversprechend und wirtschaftlich vertretbar gewesen sein, nur dann kommt eine Haftung in Betracht, siehe LG Krefeld Urt. v. 6.2.2014- 3 O 271/13, NZI 2014, 410, 411; Keramati/Klein NZI 2017, 421, 422.

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