Orientierungssatz

1. Eine Überschuldung im Sinne des GmbHG § 64 Abs 2 liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht.

2. Der Geschäftsführer muß der GmbH die Zahlungen ersetzen, die nach Überschuldung der GmbH in Kenntnis bzw schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet worden sind, soweit dieses dauerhaft gemindert worden ist, wobei in die Masse geflossene und dort wertmäßig erhalten gebliebene Leistungen gegenzurechnen sind.

 

Fundstellen

GmbHR 1993, 584

IPRspr. 1993, 30

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