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Der Gesetzgeber hat durch das VorstAG mit Wirkung zum 5.8.2009 die erste Regelung zur D&O-Versicherung in das Gesellschaftsrecht aufgenommen und damit implizit anerkannt, dass der Abschluss einer D&O-Versicherung zulässig ist und nicht dem Charakter der im Kern zwingenden Organhaftung widerspricht. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG ist bei Abschluss einer D&O-Tätigkeit für die Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen. Diese Regelung gilt für alle Vorstandsmitglieder, nicht nur für börsennotierte Unternehmen, nicht jedoch für Aufsichtsratsmitglieder. Für diese sieht indes der Deutsche Corporate Governance Kodex unter Ziff. 3.8. ebenfalls einen Selbstbehalt vor (siehe hierzu bereits die Ausführungen unter A-6.5 AVB D&O VI).

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