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Die Abgabenordnung enthält Haftungsvorschriften für die Leitungsmitglieder. Diese ergeben sich in erster Linie aus § 34 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 69 AO. Der Geschäftsführer bzw. Vorstand hat nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Ansonsten haften sie gemäß § 69 AO soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ebenfalls haften sie soweit infolge dessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund an die Gesellschaft gezahlt werden. Die Haftung des Geschäftsleiters erstreckt sich auf alle Steuerarten. In der Praxis betreffen die meisten Fälle die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Diese Steuern fallen im laufenden Geschäftsbetrieb unabhängig von der Ertragslage an. Wird die Liquidität knapp, kann es hier zu Rückständen kommen. Dann stellt sich die Frage der Haftung. Aber auch bei den Ertragssteuern, wie der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer können Haftungstatbestände ausgelöst werden. Neben der hier besprochenen Haftung aus § 69 AO besteht noch die Haftung des Steuerhinterziehers aus § 71 AO. Die Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei kann nur vorsätzlich verwirklicht werden, so dass Versicherungsschutz in diesem Bereich allenfalls im Bereich der Abwehrdeckung bestehen kann, bis der Vorsatz rechtskräftig festgestellt wird. Erweitert allerdings das Deckungskonzept zudem ausdrücklich den Versicherungsschutz nur auf Ansprüche aus § 69 AO und nicht auch auf § 71 AO besteht schon nach dem vereinbarten Risiko kein Versicherungsschutz.

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