Rz. 2

Von einer Insolvenzreife spricht man, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Diese Tatbestände sind die in der Insolvenzordnung geregelten Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahren (siehe § 17 InsO für die Zahlungsunfähigkeit und § 19 InsO für die Überschuldung).

 

Rz. 3

Ist die Gesellschaft insolvenzreif, soll unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden. Grundsätzlich sollen keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgen. Die Masse soll für die Insolvenzgläubiger erhalten bleiben. Für den Insolvenzantrag ist der Geschäftsführer zuständig und verantwortlich. Stellt der Geschäftsleiter den Insolvenzantrag nicht bzw. nicht rechtzeitig, sondern wirtschaftet er weiter, so wird er dadurch "bestraft", dass er Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH erstatten muss, die er trotz Insolvenzreife noch zugelassen hat. Nach dem Wortlaut gilt das Zahlungsverbot ab dem Eintritt der Insolvenzreife, nicht etwa erst nach Ablauf der Maximalfrist gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO von drei Wochen, innerhalb der Insolvenzantrag gestellt werden muss.[1] Das heißt, der Geschäftsleiter darf grundsätzlich auch während der Frist, in der er versuchen kann, die Insolvenzreife auszuräumen keine Zahlungen mehr zulassen.

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