Tatbestand

c. ›Das OVG hat zutreffend entschieden, daß die Entlassung des Kl. aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich nicht zu beanstanden ist. ...

Rechtsgrundlage der Entlassung des Kl. ist die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21BG Schl.- H. (LBG) [= § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG], nach der ein Beamter auf Probe entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. ...

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzl. Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u. a. Senatsbeschluß, Buchholz 237.7 § 34 Nr. 3 m. w. N.). Ein solcher Mangel haftet der Entlassung des Kl. nicht an. Maßgebend für die Beurteilung ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, die im Falle des Kl. durch bestandskräftige Verfügung des Bekl. .. verlängert worden ist. Leistungen nach Ablauf der Ä ggf. wie auch hier verlängerten Ä laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21BG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, und § 6 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19, 23 f.; 82, 356, 358..). oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.

Dabei ist einem Beamten auf Probe allerdings nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten Ä regelmäßigen oder auch verlängerten Ä Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen (u. a. BVerwGE 19, 344, 347..), so daß auch Leistungssteigerungen innerhalb dieses Zeitraumes zu berücksichtigen sind. Auch bei einer Verlängerung dürfen Ä unabhängig von der Bestandskraft des Bescheides über die Verlängerung der Probezeit Ä die bisherigen Leistungen nicht außer acht gelassen werden, auch wenn den während der Verlängerung der Probezeit gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, daß sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen. Diese gesetzl. Vorgaben hat der Bekl... nicht verletzt. ...

d. Die Entlassung des Kl. ist schließlich nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung des Bekl. fehlerhaft. Nach der bisherigen ständ. Rechtspr. des BVerwG liegt in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung Ä ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf Ä kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19, 25 m. w. N.; 82, 356, 363 ..). Eine solche Entlassung ist sachgerecht. Das Vorbringen der Revision, der Bekl. hätte im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen müssen, daß der Kl. nach Ablauf seiner laufbahnrechtlichen Probezeit bessere Leistungen erbracht habe, ist nicht entscheidungserheblich. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 31BG bestimmt ausdrücklich, daß Beamter auf Lebenszeit nur werden darf, wer sich in einer Probezeit bewährt hat. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21BG räumt deshalb Ä ebenso wie die entsprechenden Vorschriften des Bundes und der Länder Ä dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung eines Beamten in der Probezeit kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. § 5 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz LVO Schl.-H. (vgl. § 7 Abs. 8 BLV) bestimmt demgemäß, daß Beamte, die sich nicht bewähren, entlassen werden. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG trägt mit dem Wort ›kann‹ nur dem Gesichtspunkt Rechnung, daß der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten Ä anders als im Falle des Kl. Ä noch nicht endgültig feststeht. Diese Formulierung erfaßt ferner auch das Ä auf eine andere Sachentscheidung gerichtete Ä Ermessen des Dienstherrn, einen Beamten mit dessen Zustimmung Ä anstelle einer Entlassung Ä in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zu übernehmen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz LVO Schl.-H.). Der Dienstherr hat hingegen kein Ermessen, einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, wie bisher weiter zu beschäftigen .. . Soweit aus der früheren Rechtspr. des BVerwG gegenteilige Rückschlüsse gezogen werden könnten, wird hieran nicht festgehalten.‹

 

Fundstellen

BVerwGE 85, 177

BVerwGE, 177

DRsp V(570)411c-d

NVwZ 1991, 170

ZBR 1990, 348

DÖV 1990, 1022

DVBl 1990, 1228

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