Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin vom 9. September 1999, der den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 113 (neu) von der Landesgrenze Berlin/Brandenburg bis Autobahndreieck Neukölln und der A 100 von der Anschlussstelle Buschkrugallee bis zur Anschlussstelle Grenzallee (Provisorium) feststellt. Die A 113 soll als Nord-Süd-Verbindung zwischen dem mittleren Straßenring A 100 im Land Berlin und dem Berliner Ring (A 10) im Land Brandenburg hergestellt werden.

Die planfestgestellte Trasse der A 113 verläuft nach Querung des Britzer Verbindungskanals unter Nutzung des ehemaligen Grenzstreifens parallel zum Teltowkanal, quert diesen im Bereich des Entwicklungsgebietes Johannisthal-Adlershof/Wissenschaftsstadt und erreicht – weiterhin den ehemaligen Grenzstreifen nutzend – die Landesgrenze Berlin/Brandenburg bei Schönefeld. Im Bereich des Landschaftsraumes Rudow/Altglienicke sind zwei Tunnel vorgesehen: der Tunnel Rudower Höhe (900 m) und der Tunnel Altglienicke (300 m). Zwischen den beiden Tunneln soll die Trasse auf einer Länge von 690 m in offener Troglage geführt werden. Die beiden Tunnel dienen der Schaffung des Natur- und Landschaftsparks Rudow/Altglienicke, der bezirksübergreifend Grün- und Parkflächen in den Bezirken Treptow und Neukölln verbinden und den Rahmen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bilden soll. Auch die Tunneldecken sind Gegenstand landschaftspflegerischer Maßnahmen. Zum Schutz der Bewohner der Siedlung Rehpfuhl, die östlich an der Trasse liegt, ist an der Ostseite der Trasse über dem offenen Trog eine 6 m hohe Lärmschutzwand über eine Länge von 400 m vorgesehen.

Der Kläger ist Eigentümer des 30 144 qm großen, unbebauten Grundstücks Schönefelder Chaussee … in Berlin-Treptow, das nördlich der Siedlung Rehpfuhl und wie diese unmittelbar an der in Troglage geführten Trasse liegt. 22 672 qm dieses Grundstücks werden als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche beansprucht und in den geplanten Landschaftspark Rudow/Altglienicke integriert. Die Lärmschutzwand an der Trasse parallel zum Grundstück des Klägers ist teilweise 6 m, teilweise 4,5 m hoch. Nicht für das planfestgestellte Vorhaben beansprucht wird ein 51 m tiefer Streifen des Grundstücks, der etwa 175 m von der Trasse entfernt an die Schönefelder Chaussee angrenzt. Die Rechtsvorgängerin des Klägers verfolgte die Absicht, das gesamte Grundstück für die Errichtung von Wohnungen zu nutzen. Sie hat am 10. November 1999 Klage erhoben und ist im Dezember 2000 verstorben. Der Kläger ist ihr Alleinerbe und setzt als ihr Rechtsnachfolger den Prozess fort. Er macht geltend:

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an einem Verfahrensfehler. Nach Auslegung und Erörterung des ursprünglichen Vorhabens sei der Plan noch mehrfach verändert worden. So sei z.B. die Lärmschutzwand an der Siedlung Rehpfuhl von 4,50 m auf 6 m erhöht worden. Es sei daher geboten gewesen, die betroffenen Anwohner zu diesen Änderungen erneut anzuhören. Das sei jedoch unterblieben. Dem Vorhaben fehle auch die Planrechtfertigung. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung sei verfassungswidrig. Die Bedarfsanalyse sei fehlerhaft. Das Vorhaben sei mit den Vorschriften des Europäischen Naturschutzrechts nicht vereinbar: Der ehemalige Grenzstreifen, über den die Trasse der A 113 führen solle, habe sich in den vergangenen 10 Jahren zu einem faktischen Vogelschutzgebiet und zu einem potentiellen Schutzgebiet im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie entwickelt. Auch die Belange des Artenschutzes seien nicht ausreichend gewürdigt. Trassenalternativen seien fehlerhaft abgewogen. Die Abschnittsbildung führe an der Landesgrenze zu Brandenburg zur Gefahr eines Planungstorsos. Das Konzept des aktiven Lärmschutzes vor der Siedlung Rehpfuhl sei unzureichend. Zwischen den beiden Tunneln hätte die Trasse nicht in Troglage, sondern durch einen Tunnel führen müssen. Die beiden Tunnel für den Landschaftspark seien falsch platziert. Die Verkehrsprognosen des Beklagten seien unzutreffend. Die Lärmbelastung der Anwohner werde deutlich über den Werten liegen, die der Beklagte errechnet habe. Auch die Schadstoffimmissionen an den Tunnelöffnungen und entlang des Troges seien fehlerhaft prognostiziert worden. Es bestehe die Gefahr von Gesundheitsschädigungen.

Die Inanspruchnahme seines Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen sei rechtswidrig. Der Flächenumfang der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen sei überbilanziert. Dem Beklagten stünden auch Flächen im Eigentum des Landes Berlin zur Verfügung, die vorrangig für Ausgleichsmaßnahmen eingesetzt werden müssten. In Berlin bestehe ein Bedarf an Wohnhäusern, der auf seinem Grundstück gedeckt werden könne. Die A 113 sei daher jedenfalls vor seinem Grundstück in Tunnellage zu führen. Die Landschaftsplanung, in die sein Grundstück integriert werden solle, ergebe keinen Sinn. Es entstehe keine einheitliche Parkfläche, da auf der Westseite des Fahrbahntroges vor der Siedlung Rehpfuhl keine Parkflächen zur Verfügung stünden. Der Verkehrslärm aus dem Trog stehe einer Einbeziehung seines Grundstücks in den Landschaftspark entgegen, weil er auf dem Grundstück keine Erholung zulasse; es werde künftig verlärmt. Der Bau eines Tunnels anstelle eines Troges bringe nicht nur ein Mehr an Erholung, sondern könne durch eine Bepflanzung der Tunneldecke selbst in den Landschaftspark einbezogen werden. Die Tunneldecke könne auch Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen sein. Sein Grundstück müsse dann nicht mehr als Ausgleichsfläche beansprucht werden. Schließlich diene der Planfeststellungsbeschluss dazu, ihm sein Grundeigentum zu entziehen, obwohl eine Rechtsgrundlage für die Enteignung nicht erkennbar sei; § 19 Abs. 1 FStrG scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, da diese Vorschrift sich nicht auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erstrecke.

Der Kläger beantragt,

  1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. September 1999 aufzuheben, soweit er den Neubau der Bundesautobahn (BAB) A 113 (neu), von Tunnel Rudower Höhe bis Tunnel Altglienicke, namentlich den dazwischen liegenden Trog vor dem Grundstück des Klägers betrifft.
  2. hilfsweise zu I: den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. September 1999 dahin gehend zu ergänzen, dass die geplante Autobahntrasse zwischen dem Tunnel Rudower Höhe und dem Tunnel Altglienicke geschlossen durch einen Tunnel geführt oder durch eine Lärmschutzdecke eingehaust wird.

Der Kläger beantragt ferner,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. September 1999 unter Rücknahme der Plangrenze insoweit aufzuheben, als das klägerische Grundstück Schönefelder Chaussee … teilweise für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen wird.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung und tritt dem Klagevorbringen in allen Punkten entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Bundesverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zuständig. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzVerkPBG –) vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2659). Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1999 betrifft ein Straßenbauvorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG.

1. Der in erster Linie gestellte Aufhebungsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die planfestgestellte Tunnel-Trog-Tunnel-Lösung verstößt weder gegen zwingendes Recht noch leidet sie an einem Abwägungsfehler, der eine Teilrechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses begründen und den Kläger in seinen Rechten verletzen könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der naturschutzrechtliche Entscheidungsteil des Planfeststellungsbeschlusses entfaltet dem Kläger gegenüber enteignungsrechtliche Vorwirkungen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Macht der Gesetzgeber die fachplanerische Zulassung von der Durchführung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen abhängig, so erweist sich auch die Enteignung für diese Zwecke als im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG notwendig zur Ausführung des Vorhabens. Das Enteignungsrecht erstreckt sich also nicht lediglich auf die Anlagen, die vom Begriff der Bundesfernstraße in § 1 Abs. 4 FStrG umfasst werden (vgl. Senatsurteil vom 23. August 1996 – BVerwG 4 A 29.95 – Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 10 f.).

Als enteignungsbetroffener Grundeigentümer hat der Kläger Anspruch auf eine im Grundsatz uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Die gerichtliche Kontrollbefugnis beschränkt sich nicht auf eine Überprüfung der vom Kläger geltend gemachten Belange des Schutzes vor Verkehrslärm und verkehrsbedingten Luftschadstoffen. Der Kläger kann insbesondere beanspruchen, dass der Planfeststellungsbeschluss an den zwingenden Normen des deutschen und europäischen Naturschutzrechts, die öffentlichen Interessen dienen, gemessen wird. Er ist dabei allerdings auf die Rüge solcher Rechtsverstöße beschränkt, die für die Inanspruchnahme seines Grundeigentums kausal sein können.

1.1 Durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Eigentümer von an der Autobahntrasse im Trogbereich gelegenen Grundstücken nicht erneut angehört worden sind, nachdem die Planfeststellungsbehörde den ausgelegten Plan geändert und die Lärmschutzwand im Trogbereich auf 6 m Höhe erhöht hat, begründet keinen Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt. Es kann dahinstehen, ob hier § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG verletzt worden ist. Die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen (ihre Verletzung unterstellt) führt für sich genommen noch nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzu kommen muss vielmehr, dass sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 – BVerwG 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256; Urteil vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 27.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; stRspr). Ein solcher Kausalzusammenhang wird vom Kläger für den gerügten Verfahrensfehler nicht dargelegt; er ist auch nicht ersichtlich.

1.2 Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt dem planfestgestellten Vorhaben auch nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Dabei geht es um die Frage, ob das Vorhaben – gemessen an den Zielen der Bundesfernstraßenplanung – vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ergibt sich hier aus § 1 Abs. 2 FStrAbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878; 1995 I S. 13). Der Bedarfsplan zu diesem Gesetz (vgl. Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG 1993) weist die projektierte Bundesautobahn A 113 (neu) im Land Berlin als „vordringlichen Bedarf” aus. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Gesetzgebers, dass für ein bestimmtes Straßenbauvorhaben ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339; Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94BVerwGE 100, 388). Danach ist der Kläger mit dem Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Der Kläger zeigt auch keine Umstände auf, die auf eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen. Sein Hinweis, es sei noch völlig unklar, ob, wann und wo der Großflughafen Schönefeld gebaut werde, ist nicht geeignet, Zweifel an der Planrechtfertigung zu wecken. Die Bewältigung des Verkehrsaufkommens eines künftigen Großflughafens Berlin/Brandenburg International (BBI) ist nur eines von acht Zielen, die die Planfeststellungsbehörde für das Vorhaben anführt.

1.3 Der Kläger macht geltend, dass der ehemalige Mauerstreifen, über den die planfestgestellte Trasse der A 113 verlaufe, ein faktisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie” – VogelschutzRL – ABl EG Nr. L 103 mit späteren Änderungen) darstelle. Das planfestgestellte Vorhaben sei ein unzulässiger Eingriff in das faktische Schutzgebiet. Der Kläger stützt dieses Argument allein auf eine im Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie vom 22. September 1998. Er entnimmt dem Schreiben, dass „im Plangebiet” Lebensräume des nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Eisvogels und des Brachpiepers liegen. Ausweislich dieser Stellungnahme gebe es außerdem für den hier besonders betroffenen Bereich um den Friedhof Altglienicke Nachweise des Girlitz, der Haubenlerche, der Nachtigall und des Steinschmätzers.

Der Einwand greift nicht durch. Eine räumliche Beschränkung ergibt sich zunächst aus dem gestellten Anfechtungsantrag, der allein den Bereich des Autobahnneubaus „von Tunnel Rudower Höhe bis Tunnel Altglienicke, namentlich den dazwischen liegenden offenen Trog vor dem Grundstück des Klägers” betrifft. Die übrigen Bereiche der planfestgestellten Trasse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Das Land Berlin hat den hier streitgegenständlichen ehemaligen Grenzstreifen nicht als Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie qualifiziert. Aufgrund von Senatsbeschlüssen von 1997 und 2000 hat es an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union lediglich ein Vogelschutzgebiet, und zwar „Die Bänke” gemeldet (vgl. Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 21. November 2000, Amtsblatt Nr. 59 vom 22. Dezember 2000, S. 4809). Der Europäische Gerichtshof gesteht den Mitgliedstaaten bei der Auswahl von Vogelschutzgebieten einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, der sich jedoch in den Fällen verengt, in denen ein Gebiet die in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VogelschutzRL genannten Kriterien so eindeutig erfüllt, dass es zur Unterschutzstellung keine Alternative gibt (vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993 – C 355/90 – Slg. 1993, I – 4221 und vom 19. Mai 1998 – C 3/96 – Slg. 1998, I – 3031; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 C 11.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 S. 251 f. m.w.N.).

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VogelschutzRL erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die nach Anhang I der Richtlinie geschützten Arten Eisvogel und Brachpieper ihren Lebensraum gerade in dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt der A 113 hätten. In der vorgenannten Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22. September 1998 heißt es hierzu kurz und knapp, bei dem Planungsgebiet handele es sich für die betroffenen Arten im Anhang I der Richtlinie „sicherlich nicht” um eines der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Schutzgebiete im Land Berlin. Dem ist nichts hinzuzufügen. Das Klagevorbringen gibt keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in dieser Frage. Die weiteren Vogelarten, die der Kläger für den Bereich des Friedhofs Altglienicke und seine Umgebung nennt, sind nicht im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt.

1.4 Der Kläger macht ferner geltend, dass der streitgegenständliche Bereich der planfestgestellten Trasse ein potentielles Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) – ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992) darstelle. Auch insoweit stützt er sich auf die vorgenannte Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22. September 1998. Das Vorbringen wird nicht weiter substanziiert. Die Richtlinie ist nicht verletzt.

Die gemeldete Liste der Berliner Gebiete, die die Kriterien der FFH-Richtlinie erfüllen (Stand 24. Oktober 2000), umfasst 14 Schutzgebiete (vgl. die Bekanntmachung vom 21. November 2000 – ABl Nr. 59 vom 22. Dezember 2000, S. 4809). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des erkennenden Senats kommt die rechtliche Möglichkeit eines sog. „potentiellen FFH-Gebietes” in Betracht, wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind und die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt (Senatsurteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 – A 20, Südumfahrung Lübeck). Nach Aktenlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt zwischen Rudower Höhe und Altglienicke um einen natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Anhang I der FFH-RL handeln könnte.

Unter die von Anhang II der FFH-RL erfassten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse fallen zwar die im vorgenannten Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aufgeführten Amphibien (alle Arten). Selbst wenn der streitgegenständliche Streckenabschnitt (Mauerstreifen) Lebensraum von in Anhang II aufgeführten Amphibien wäre, ließe sich jedoch nicht feststellen, dass insoweit die Auswahlkriterien für ein „potentielles FFH-Gebiet” erfüllt sein könnten. In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird Derartiges gar nicht erwogen. Die Aufzählung der Kriterien, die nach Anhang III zur Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für eine gegebene Art des Anhangs II heranzuziehen sind, gibt keinen Anlass für die Annahme, der betroffene Mauerstreifen sei ein Gebiet, dessen Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Das Klagevorbringen gibt zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen auch in dieser Richtung keinen Anlass.

1.5 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht unter Abwägungsfehlern, die den (Teil-)Aufhebungsanspruch des Klägers begründen könnten.

1.5.1 Die Wahl der planfestgestellten Trassenvariante ist abwägungsfehlerfrei.

Die Kläger halten hingegen die von der Planfeststellungsbehörde nicht gewählte Trassenvariante T 2 für vorzugswürdig. Diese Variante ist bis zur Anschlussstelle Stubenrauchstraße identisch mit der planfestgestellten Trasse, verläuft jedoch sodann nördlich des Teltowkanals über den Bereich des Grünauer Kreuzes und endet mit der Einbindung in die B 96a. Diese Variante hat nach Ansicht der Kläger den Vorteil, dass sie den Landschaftsraum Rudow/Altglienicke nicht zerschneidet und den Neubau der A 113 im Land Berlin mit einem bereits vorhandenen Verkehrsweg (B 96a) bündelt. Diese Kritik der Variantenwahl ergibt keinen Abwägungsfehler.

Legt die zeichnerische Darstellung, die einem Bedarfsplan zu einem Verkehrswegeausbaugesetz beigefügt ist, eine bestimmte Bedarfsstruktur hinsichtlich der Netzverknüpfungen oder der Trassenführung fest, ist dies als gesetzgeberische Wertung in der planerischen Abwägung der Trassenalternativen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪385≫; Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 29.94 – DVBl 1997, 708). Nach der zeichnerischen Darstellung des hier maßgeblichen Bedarfsplans soll die A 113 (neu) zwischen der B 96a und der B 179 vom Stadtring A 100 nach Süden geführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Planfeststellungsbehörde gleichwohl Trassenvarianten westlich der B 179 oder – wie der Kläger meint – über die bisherige Trasse der B 96a entgegen der gesetzgeberischen Linienführung hätten aufdrängen müssen, bestehen nicht. Der Planfeststellungsbeschluss erörtert die Trassenalternativen sehr ausführlich (S. 137 f., 185 f.) und beurteilt sie umfassend auf der Grundlage der Gesichtspunkte Funktionalität (verkehrliche Entlastungs- und Anbindungswirkungen im nachgeordneten südwestlichen und südöstlichen Bereich des Landes Berlin), der Straßenbau- und Straßenverkehrstechnik, der Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit. Die Entscheidung für die planfestgestellte Trasse ist aufgrund ihrer im Vergleich zu den anderen Varianten deutlich besseren verkehrlichen Entlastungs- und Anbindungswirkungen gefallen. Zu den raumordnerischen und verkehrlichen Entwicklungszielen gehört insbesondere die Entlastung der Wohngebiete an der B 96a vom Durchgangs- und Schleichverkehr. Dieser Variantenvergleich ist nachvollziehbar und einleuchtend. Ein Abwägungsfehler könnte nur dann festgestellt werden, wenn die Planfeststellungsbehörde eine eindeutig vorzugswürdige Variante zurückgestellt hätte. Dafür spricht auch vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Linienführung im Bedarfsplan nichts.

1.5.2 Die Abschnittsbildung ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Die Befürchtung des Klägers, mangels Fortführung der A 113 auf dem Gebiet des Landes Brandenburg bestehe die Gefahr eines Planungstorsos mit Staubildung, die wiederum zu Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohngebiete führen werde, ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss setzt im Abschnitt A. III.1 3 a fest, dass mit dem Bau des letzten Bauabschnittes der A 113 – Anschlussstelle Adlershof bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg – erst begonnen werden darf, wenn ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss im Land Brandenburg vorliegt oder dessen sofortige Vollziehbarkeit gerichtlich bestätigt worden ist.

1.5.3 Der Kläger macht ferner geltend, dass das planerische Konzept des aktiven und passiven Lärmschutzes in dem Bereich, in dem die Trasse der A 113 zwischen den Tunneln Rudower Höhe und Altglienicke in offener Troglage geführt wird, den Anforderungen des Immissionsschutzrechts (§§ 50, 41 ff. BImSchG) und dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht ausreichend Rechnung trage und deshalb rechtswidrig sei. Dabei macht der Kläger sich die Argumentation der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 46.99 zu Eigen; das Klagevorbringen ist insoweit in beiden Streitfällen identisch: Der Kläger greift die Verkehrsprognosen und die Lärmberechnungen an. Er hält den Bau eines Tunnels oder einer anderen Form der Einhausung (Deckelung in Leichtbauweise) in Anwendung von §§ 50, 41 Abs. 1 u. 2 BImSchG für rechtlich geboten. Er greift schließlich das Tunnelkonzept des Natur- und Landschaftsparks Rudow/Altglienicke an und fordert eine Tunnellösung, die Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes sowie des Schutzes vor Verkehrslärm und Schadstoffen verbindet und an die Stelle der Troglösung im Siedlungsbereich und vor seinem Grundstück treten soll.

Als Enteignungsbetroffener kann der Kläger zwar geltend machen, dass die planfestgestellte Tunnel-Trog-Tunnel-Lösung im Hinblick auf den Schutz der Siedlung Rehpfuhl vor Verkehrslärm und verkehrsbedingten Luftschadstoffen striktes Recht verletzt oder abwägungsfehlerhaft ist. Insoweit macht der Kläger nicht nur private Belange der Bewohner der Siedlung Rehpfuhl (insbesondere der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 46.99) geltend, sondern auch das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und ausgewogenen Bewältigung der Immissionsprobleme, die mit der planfestgestellten Trassenführung verbunden sind. Das Klagevorbringen ergibt jedoch keinen Rechtsfehler der Planfeststellungsbehörde. Das gilt zunächst für die vom Kläger mit dem Anfechtungsantrag verfolgte Variante einer vollständigen Eintunnelung des Trogbereichs über eine Länge von 690 m zwischen den Tunneln Rudower Höhe und Altglienicke. Die Angriffe des Klägers gegen die Verkehrsprognosen und die Lärmberechnungen sind ebenso unbegründet wie seine Kritik an der Landschaftsplanung, an der sich die Platzierung des planfestgestellten Tunnels ausrichtet. Der erkennende Senat hat sich mit den gleichlautenden Einwänden der Kläger (Anwohner der Siedlung Rehpfuhl) im Verfahren BVerwG 4 A 46.99 ausführlich auseinandergesetzt und die Klage in jenem Verfahren mit Urteil vom 23. November 2001 abgewiesen. Auf die Gründe dieses Urteils wird daher verwiesen.

Der Kläger hält den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss allerdings auch deshalb für rechtswidrig, weil die A 113 vor seinem Grundstück in offener Troglage und nicht in einem Tunnel verlaufen soll.

Eigene Belange des Immissionsschutzes könnte der Kläger jedoch nur dann in die fachplanerische Abwägung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG) einbringen, wenn die Inanspruchnahme seines Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen die Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 8 BNatSchG i.V.m. § 14 Abs. 4 und 5 NatSchGBln) verletzen würde. Dürfte das Grundstück aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht beansprucht werden, würde sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie es als Bauland vor Verkehrslärm und Luftschadstoffen zu schützen wäre, neu stellen. Der Kläger macht mit seinem 2. Hauptantrag auch geltend, dass sein Grundstück im Widerspruch zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung beansprucht werde. Das trifft jedoch nicht zu (vgl. unten 2.). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn die Inanspruchnahme seines Grundstücks – wie der Kläger meint – unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig wäre, folgte daraus nicht, dass die planfestgestellte Tunnel-Trog-Tunnel-Lösung an einem Abwägungsfehler zu Lasten des Klägers leiden würde, der eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnte. Der Kläger könnte nämlich nicht verlangen, im Hinblick auf die („wiedergewonnene”) Baulandqualität seines Grundstücks besser gestellt zu werden als die Bewohner der benachbarten Siedlung Rehpfuhl. Diese müssen sich jedoch, wie der Senat mit Urteil vom 23. November 2001 in der Sache BVerwG 4 A 46.99 entschieden hat, mit einer 6 m hohen Lärmschutzwand oberhalb des offenen Troges zufrieden geben. Die Höhe der planfestgestellten Lärmschutzwand wird zwar vor dem Grundstück des Klägers von 6 m auf 4,50 m über Gelände gesenkt. Der Kläger könnte deshalb allenfalls eine Erhöhung der Lärmschutzwand auf durchgehend 6 m Höhe vor seinem Grundstück beanspruchen. Darin läge eine Ergänzung der Lärmschutzauflagen im Planfeststellungsbeschluss, die der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen hätte. Eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses müsste insoweit ausscheiden.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Hilfsantrag des Klägers, der auf Lärmschutzauflagen in Gestalt einer Tunnellösung oder einer Einhausung der Trasse zwischen den Tunneln Rudower Höhe und Altglienicke zielt, ebenfalls keinen Erfolg haben kann.

2. Der vom Kläger gestellte Antrag, den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben, als sein Grundstück teilweise für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen wird, ist ebenfalls unbegründet. Klarzustellen ist: Sein Grundstück wird ausschließlich für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 14 Abs. 4 NatSchGBln beansprucht (vgl. die planfestgestellte Unterlage 12.3).

Diese naturschutzrechtliche Inanspruchnahme ist rechtmäßig. Die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen wird nicht durch das planungsrechtliche Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gesteuert. Bei einem Zugriff auf einzelne Grundstücke ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der sämtliche Elemente des Übermaßverbots einschließt (Senatsurteil vom 1. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96BVerwGE 105, 178). Dabei ist dem erheblichen Gewicht der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme des hier betroffenen Grundstücks zur Erreichung des verfolgten Ausgleichszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich sei oder für den Kläger einen Nachteil bedeute, der außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen würde. Das Klagevorbringen, die Ausgleichsmaßnahmen seien insgesamt „überbilanziert”, bleibt pauschal. Die Methodik der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplans ist nicht rechtsfehlerhaft (vgl. PFB S. 183). Die Ausgleichsmaßnahmen werden im Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargestellt (S. 146 ff., 169 f.). Danach bildet der Landschaftspark Rudow/Altglienicke einen Schwerpunkt der Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidbaren Eingriffe in das Landschafts- und Stadtbild, insbesondere für die Eingriffe in die Freiflächen mit potentieller Erholungsfunktion des ehemaligen Grenzstreifens. Das unbebaute Grundstück des Klägers bietet sich aufgrund seines flächenhaften Zuschnitts und seiner trassennahen Lage aus landschaftspflegerischer und naturschutzfachlicher Sicht als Ausgleichsfläche an. Das naturschutzrechtliche Ausgleichsgebot rechtfertigt seine teilweise Inanspruchnahme.

Der Einwand, der Beklagte habe nicht auf das Grundstück des Klägers zugreifen dürfen, weil nördlich des Friedhofs Altglienicke Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin zur Verfügung stünden und in den Landschaftspark integriert werden könnten, greift nicht durch. Er geht von unzutreffenden Tatsachen aus. Das nördlich des Friedhofs Altglienicke gelegene Grundstück Schönefelder Chaussee 90 – 94 wird ebenfalls in den Landschaftspark integriert und für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beansprucht (vgl. Unterlage 12.3). Das in der Klagebegründung genannte sehr viel weiter nördlich gelegene Grundstück Schönefelder Chaussee 66 – 70, das ursprünglich im Eigentum des Landes Berlin stand, wurde bereits 1991 an ein privates Unternehmen verkauft und inzwischen bebaut. Die Linienbestimmung für das Bauvorhaben erfolgte durch den Bundesverkehrsminister im April 1994. Zur Sicherung der Planung legte der Senat von Berlin am 16. Dezember 1996 das Planungsgebiet durch Verordnung fest (GVBl S. 554). Das Grundstück Schönefelder Chaussee 66 – 70 schied damit von vornherein als Ausgleichsfläche aus. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe sich durch den frühzeitigen Verkauf dieses Grundstücks finanzielle Vorteile gesichert und von für die Fachplanung sachfremden Überlegungen leiten lassen, entbehrt jeglicher Grundlage.

Mit dem aus der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22. September 1998 entnommenen Hinweis, die planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzflächen reichten nicht aus, um für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützten Vogelarten (Eisvogel, Brachpieper, Neuntöter) ausreichend große störungsarme Flächen (Habitate, insbesondere Sandtrockenrasen mit vegetationslosen Stellen) zu erhalten oder neu anzulegen, kann der Kläger die begehrte Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in dem hier streitgegenständlichen Bereich nicht erreichen. Als enteignungsbetroffener Grundeigentümer hat er keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzept. Er besitzt vielmehr nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Er könnte die Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses deshalb nur verlangen, wenn das Konzept Fehler hätte, bei deren Vermeidung gerade sein Grundstück nicht für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden müsste. Das macht der Kläger jedoch im Zusammenhang mit seiner Kritik am Artenschutz selbst nicht geltend. Im Übrigen wird der Artenschutz in der Planung des Landschaftsparks berücksichtigt: Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen gerade auch dem Artenschutz. Das gilt auch für das Grundstück des Klägers.

Nicht gefolgt werden kann ferner der Erwägung des Klägers, die Einbeziehung seines Grundstücks in das Ausgleichskonzept des Landschaftsparks Rudow/Altglienicke treffe ihn deshalb unverhältnismäßig schwer, weil bei Errichtung eines Tunnels vor seinem Grundstück auf der Tunneldecke genügend Parkfläche für Ausgleichsmaßnahmen entstehen würde. Der Beklagte hat darauf erwidert, die in dem Landschaftspark zusammengefassten Ausgleichsmaßnahmen seien auf einen flächenhaften Ausgleich für den baubedingten Eingriff in Natur und Landschaft ausgerichtet; Ziel sei es, wieder einen offenen Landschaftsraum entstehen zu lassen, der als Sukzessionsfläche eine hohe ökologische Wertigkeit beanspruchen könne. Ein solcher flächenhafter Funktionsausgleich kann auf einer etwaigen Tunneldecke nicht verwirklicht werden.

Nach den planerischen Vorstellungen soll das Grundstück des Klägers zugleich für die Wohnbebauung östlich der Schönefelder Chaussee eine parkartige Öffnung zum Landschaftspark an der Rudower Höhe schaffen. Diese Verbund- und Korridorfunktion könnte durch den Flächengewinn auf der Tunneldecke, die durch den Bau eines massiven Tunnels vor dem Grundstück des Klägers (und der Siedlung Rehpfuhl) zu gewinnen wäre, nicht ausgefüllt werden. Die vom Kläger vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen auf der Tunneldecke stellen daher aufgrund der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles und aus naturschutzfachlicher Sicht keine ernsthaft zu erwägende Ausgleichsalternative für die Inanspruchnahme seines Grundstücks dar.

Die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung im Sinne von § 8 Abs. 3 BNatSchG und § 14 Abs. 5 Satz 1 und 2 NatSchGBln steht in Einklang mit dem vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen. Nach dem Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – (Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29) dürfen bei der nach diesen Vorschriften gebotenen Bilanzierung nur Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, die den Charakter von Ausgleichsmaßnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) haben. Ersatzmaßnahmen sind dabei außer Acht zu lassen. Diesen Anforderungen genügt die Abwägung der Planfeststellungsbehörde, die auf S. 146 – 148 des Planfeststellungsbeschlusses zusammengefasst wird. Die in den planfestgestellten Unterlagen bezeichneten „Gestaltungsmaßnahmen” stellen eine Untergruppe der Ausgleichsmaßnahmen dar. Der Beschluss unterscheidet nämlich zwischen Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut „Flora, Fauna und Biotope”, die den Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ausgleichen sollen, und „Gestaltungsmaßnahmen” zum Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Der Beschluss knüpft damit an die Definition der Eingriffe in Natur und Landschaft in § 8 Abs. 1 BNatSchG an, die zwischen Eingriffen in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und solchen in das Landschaftsbild unterscheidet. „Gestaltungsmaßnahmen” des Planfeststellungsbeschlusses (S. 146 ff.) sind Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes und werden als solche bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung berücksichtigt. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Unterschriften

Berkemann, Lemmel, Rojahn, Gatz, Jannasch

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 23.11.2001 durch Röder Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI706565

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