(1) 1Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
(2) Sie gliedern sich in
1. |
Bundesautobahnen, |
2. |
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). |
(3) 1Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. 2Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
2. |
der Luftraum über dem Straßenkörper; |
3a. |
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; |
5. |
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1). |
(5) 1Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Das Fernstraßen-Bundesamt [1] [Bis 31.12.2020: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ] bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
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