Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckentfremdungsverbot. Anspruch auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung. vorrangiges öffentliches Interesse an einer Zweckentfremdung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine landesrechtliche Norm, die es auch Mietern verbietet, Wohnraum zweckentfremdet zu nutzen, wird von der Ermächtigungsnorm des MRVerbG Art 6 § 1 Abs 1 gedeckt.

2. Die Beseitigung eines zur Unbewohnbarkeit von Räumen führenden Mangels oder Mißstands ist zweckentfremdungsrechtlich nicht zumutbar, wenn die dafür aufzuwendenden Mittel entweder nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können oder die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes erreichen.

3. Erst das Vorliegen eines vorrangigen öffentlichen Interesses oder eines schutzwürdigen bevorrechtigten Eigeninteresses des Betroffenen eröffnet der Verwaltungsbehörde den Weg, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob ein solches Interesse das Interesse am Bestandsschutz von dem Zweckentfremdungsverbot unterliegendem Wohnraum überwiegt.

 

Normenkette

MietRVerbG Art. 6 § 1; WoZwEntfrV BW 1 § 1; WoZwEntfrV BW 3 § 1

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.03.1983; Aktenzeichen 10 S 2567/82)

VG Sigmaringen (Entscheidung vom 22.09.1982; Aktenzeichen 3 K 330/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543940

DVBl. 1987, 628

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