Keine Fortgeltungsanordnung

Wird eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweitwohnungsteuer) im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt, darf sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden, entschied das BVerwG. Das Gericht habe keinen Spielraum, um eine sog. Fortgeltungsanordnung zu erlassen. Das BVerwG empfiehlt Kommunen, deren Zweitwohnungsteuer-Satzungen verfassungswidrig sind, schnellstmöglich neue Regelungen zu erlassen.

Grundsteuer verfasssungswidrig

Die schleswig-holsteinischen Gemeinden Friedrichskoog (Kreis Dithmarschen) und Timmendorfer Strand (Kreis Ostholstein) sowie das niedersächsische Lindwedel (Heidekreis) hatten ihre Zweitwohnungsteuer auf einer Berechnungsgrundlage erhoben, die sich auf Daten von 1964 stützte. Dagegen klagten mehrere Immobilienbesitzer. Bereits vor der Revision hatte das BVerfG in Karlsruhe die Sache im Grundsatz schon beschlossen.

Nach einem Beschluss des BVerfG von April 2018 verstoßen die überholten Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer gegen das Grundgesetz. Die Grundsteuer muss deshalb bis Jahresende reformiert werden. Im Juli 2019 hatten die Karlsruher Richter auf Grundlage dieser Entscheidung die Zweitwohnungsteuer im bayerischen Oberstdorf und Sonthofen gekippt. Die Kommunen müssen ihre Satzungen bis März 2020 ändern.

Die Kommunen hofften auf eine Übergangsfrist, bis sie ihre Satzungen geändert haben, weil sie finanzielle Einbußen befürchten. In Tourismusregionen ist die Zweitwohnungsteuer eine maßgebliche Einnahmequelle.

(BVerwG, Urteil v. 27.11.2019, 9 C 6.18 und 9 C 7.18 und 9 C 3.19 und 9 C 4.19)

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