Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert. Die Satzungen sehen meist als Mietwert die Jahresrohmiete an. Die Vorschrift des § 79 BewG zur Jahresrohmiete wird entsprechend angewendet. Dies wird entsprechend der Steigerung der Nettokaltmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte indexiert. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.7.2019 verstößt die Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Wert im Hauptfeststellungszeitraum 1.1.1964 festgesetzten und entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten gesteigerten Jahresrohmiete gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte konsequent umgesetzt.

In seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist bis zum 31.3.2020 eingeräumt.

[1]

Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen in mehreren Entscheidungen vom 27.11.2019 entschieden, dass dann, wenn eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweitwohnungsteuer) im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt wird, sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden darf. Anders als das Bundesverfassungsgericht sind die Verwaltungsgerichte zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung nicht befugt. Sie sind vielmehr verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen.[2]

Ein weiterer Maßstab ist die aufgrund des Mietvertrags im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete.

Will der Steuerpflichtige einen durch Schätzung festgesetzten Mietwert nicht anerkennen, trifft ihn die Beweislast. Er muss substanziiert Tatsachen und/oder Erfahrungssätze vorweisen, dass ein anderer Jahresrohmietwert als der von der Behörde angenommene richtig ist. Für die Ermittlung des Mietwerts hat das OVG Lüneburg[3] in einer abschließenden Entscheidung die Regelung in der Satzung der Gemeinde Westerland auf Sylt als zulässig anerkannt. Diese Regelung wird von fast allen Zweitwohnungsteuersatzungen übernommen.

Die Steuer für Camping- und Wohnwagen richtet sich nach der Stellplatzmiete und den anfallenden Nebenkosten. In Bayern wird in einigen Kommunen eine pauschale Steuer erhoben.

Wird die Wohnung auch an wechselnde Gäste angeboten, so sehen die meisten Satzungen inzwischen eine prozentuale Minderung der Bemessungsgrundlage vor. Die Minderung richtet sich nach der Verfügbarkeit der Wohnung für eigene Zwecke.

[2] BVerwG, Urteile v. 27.11.2019, 9 C 6.18, 9 C 7.18, 9 C 3.19, 9 C 4.19
[3] OVG Lüneburg, Urteil v. 22.5.1985, 13 C 2/84.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge