Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung der Eingangsvergütung, Mitbestimmung bei Eingruppierung unter Berücksichtigung der –. Eingruppierung, Mitbestimmung bei – unter Berücksichtigung der Absenkung der Eingangsvergütung. Lohngestaltung, Absenkung der Eingangsvergütung keine –

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Richtlinien über die Absenkung der Eingangsvergütung anzuwenden sind.

Die Absenkung der Eingangsvergütung ist keine Lohngestaltung.

 

Normenkette

LPVG BW § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.05.1987; Aktenzeichen 15 S 248/86)

VG Karlsruhe (Entscheidung vom 10.12.1985; Aktenzeichen L - PVG 16/84)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 19. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Rektor der Universität Mannheim, der Beteiligte, bat im März 1984 den Antragsteller, den bei ihm gebildeten Personalrat, um Zustimmung zur Einstellung der Frau F. als Halbtags-Bibliotheksangestellte, wobei er darauf hinwies, daß diese entsprechend ihrer Ausbildung und der vorgesehenen Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b BAT erfülle. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Absenkung der Eingangsbezahlung von Angestellten des öffentlichen Dienstes vom 27. Dezember 1983 – Absenkungsrichtlinien – könne sie jedoch hinsichtlich der ihr zu zahlenden Vergütung erst nach Ablauf einer dreijährigen Beschäftigungszeit in diese Vergütungsgruppe eingruppiert werden. Bis dahin komme nur eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT in Betracht. Der Antragsteller stimmte der Einstellung zu, verweigerte aber seine Zustimmung zu der vorgesehenen Eingruppierung mit der Begründung, die niedrigere Eingruppierung widerspreche dem Grundsatz der gleichen und gerechten Behandlung aller Beschäftigten in der Dienststelle und sei unbillig. Sie habe zur Folge, daß gleiche Tätigkeiten unterschiedlich bezahlt würden. Daß die vorgesehene Eingruppierung ungerecht sei, ergebe sich auch daraus, daß Frau F. in ihrer zweiten Halbtagsbeschäftigung bei der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft nach der Vergütungsgruppe V b BAT bezahlt werde. Da zwischen dem Beteiligten und dem Antragsteller keine Einigung zustande kam, legte letzterer die Angelegenheit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Einleitung eines Stufenverfahrens vor. Dieses vertrat jedoch die Rechtsauffassung, daß die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers rechtlich unbeachtlich sei, so daß die vorgesehene Eingruppierung als gebilligt gelte. Am 15. März 1984 schloß der Beteiligte mit Frau F. einen Arbeitsvertrag, mit dem sie in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert wurde.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und u.a. beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte durch die Eingruppierung von Frau F. in die Vergütungsgruppe V c BAT das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Eingruppierung sei dann nicht gegeben, wenn eine tarifrechtliche Regelung vorhanden, also für die Einreihung in die für die Berechnung des Entgelts vorgesehenen Gruppen ein Tarifvertrag unmittelbar maßgeblich sei. Nur bei Fehlen einer solchen Tarifautomatik dürfe die Personalvertretung prüfen, ob durch eine Eingruppierung im Wege der einzelvertraglichen Vereinbarung durch unzutreffende Bewertung der auszuübenden Tätigkeit Arbeitnehmer bevorzugt oder benachteiligt würden. Dabei seien aber die für die Berechnung des Entgelts vorgesehenen Gruppen, die Festlegung der Zuordnungsmerkmale derselben und das mit ihnen verbundene Entgeltsgefüge der Mitbestimmung vorgegeben. Dies gelte unabhängig davon, ob der Erlaß der angewandten Vergütungsrichtlinien nach anderen Vorschriften mitbestimmungsbedürftig sei. Im vorliegenden Fall habe demnach die Eingruppierung von Frau F. „in die bei der Vergütungsgruppe V b BAT nach Tätigkeitsmerkmalen umschriebene Gruppe” der Zustimmung des Antragstellers bedurft. Der Antragsteller habe jedoch die vom Beteiligten beantragte Zustimmung nicht „unter Angabe von Gründen” im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG verweigert, so daß die beabsichtigte Eingruppierung nach dieser Vorschrift als gebilligt gelte. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Weigerungsgründe lägen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes der Eingruppierung, da sie sich ausschließlich gegen die Absenkung der Eingangsbezahlung als solche richteten.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit er den in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag weiterverfolgt. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts habe der Beteiligte die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau F. in die Vergütungsgruppe V c BAT, nicht aber in V b BAT beantragt. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Schreiben des Beteiligten vom 9. März 1984. Der beabsichtigten Eingruppierung habe aber der Personalrat aus beachtlichen Gründen widersprochen.

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Rechtsbeschwerdeverfahren. Er vertritt die Auffassung, daß wegen der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der beabsichtigten Eingruppierung das Einigungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Dem Antragsteller ist zwar darin zu folgen, daß der Beteiligte seine Zustimmung zur Eingruppierung von Frau F. hinsichtlich der ihr zu zahlenden Vergütung in die Vergütungsgruppe V c BAT beantragt hat. Denn das Schreiben des Beteiligten vom 9. März 1984 enthält ausdrücklich den Hinweis: „vorgesehene Eingruppierung: V c BAT”. Außerdem ist in der vom Beteiligten angewandten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Absenkung der Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes vom 27. Dezember 1983 (GABl. 1984 S. 38) – Absenkungsrichtlinien – festgelegt, daß die Angestellten, deren Tätigkeitsmerkmale bestimmte Vergütungsgruppen erfüllen, vor Ablauf einer bestimmten Beschäftigungsdauer in die jeweils nächstniedrigere Vergütungsgruppe „eingruppiert” werden.

Der Beteiligte hat jedoch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht dadurch verletzt, daß er die Angestellte in Anwendung der Absenkungsrichtlinien hinsichtlich der ihr zu zahlenden Vergütung in eine gegenüber der früheren tarifvertraglichen Vergütungsordnung niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert hat, obwohl die ihr übertragenen Aufgaben den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entsprachen. Die Verweigerung der Zustimmung zu dieser Eingruppierung mit der Begründung, die Maßnahme verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, lag offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungsrechts und löste daher nicht die Verpflichtung der Dienststelle aus, das Stufenverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Die genannten Absenkungsrichtlinien sind wirksam und stehen nicht in Widerspruch zu tarifrechtlichen Bestimmungen. Die bisherigen tarifvertraglichen Vergütungsordnungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (Anlagen 1 a und 1 b zum BAT) stehen der Anwendung der Richtlinien deshalb nicht entgegen, weil sie von den öffentlichen Arbeitgebern wirksam gekündigt worden sind, insoweit die bisherige tarifvertragliche Bindung der öffentlichen Arbeitgeber also entfallen ist. Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, daß die isolierte Kündigung der Vergütungsordnungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (Anlagen 1 a und 1 b zum BAT) unzulässig gewesen sei mit der Folge, daß die Vergütungsordnungen zum BAT weiterhin gälten und für die Eingruppierung von Angestellten maßgebend seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT, in dem ein allgemeiner Grundsatz des Schuldrechts seinen Ausdruck findet, war die isolierte Kündigung ohne Einhaltung einer Frist statthaft und ist ersichtlich formgerecht erfolgt (ebenso BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 – und – 4 ABR 60/85 – ≪AP Nrn. 1 u. 2 zu § 74 BAT≫; Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 – ≪PersR 1988, 20≫).

Auch aus der Tatsache, daß die §§ 22 bis 24 BAT nicht – in Anwendung des § 74 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT – gleichzeitig gekündigt worden sind, ergibt sich nicht, daß die Vergütungsordnungen zum BAT gleichwohl weiter anzuwenden sind und die Absenkungsrichtlinien verdrängen. Eine solche unlösbare Verbindung zwischen § 22 BAT und den Vergütungsordnungen zum BAT besteht nicht. Der Senat stimmt mit dem Bundesarbeitsgericht darin überein, daß § 22 BAT lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der darin in Bezug genommenen Vergütungsordnungen zum BAT regelt, nicht aber deren Geltung und ihre Einbeziehung in das einzelne Arbeitsverhältnis gebietet (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 – ≪a.a.O.≫). Die wirksame Kündigung der Vergütungsordnungen zum BAT, die deren tarifrechtliche Geltung als Grundlage sowohl für die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen als auch für die Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen hinsichtlich aller nach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossenen Arbeitsverträge erlöschen ließ, hat daher nicht nur diese Tarifregelung fortfallen lassen, sondern darüber hinaus zur Folge gehabt, daß § 22 BAT insoweit keine konkreten Rechtswirkungen mehr äußern kann, sondern „inhaltsleer” geworden ist (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 – ≪a.a.O.≫).

Die Absenkungsrichtlinien durften auch vom Beteiligten dem einzelnen Arbeitsvertrag zugrunde gelegt werden, obwohl sie ohne die Zustimmung des Antragstellers oder einer anderen Personalvertretung erlassen worden sind. Weder der Erlaß noch die Anwendung der Richtlinien durch den Beteiligten verstoßen gegen § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG BW (= § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG). Zwar hat der Senat seine frühere Auffassung, dieser Mitbestimmungstatbestand erfasse die Gestaltung der Vergütung von Angestellten nicht, im Beschluß vom 6. Februar 1987 – BVerwG 6 P 8.84 – (DVBl. 1987, 741 = ZBR 1987, 246 = PersR 1987, 130) aufgegeben. Der Erlaß der Absenkungsrichtlinien und deren Anwendung fällt jedoch nicht unter den Begriff der Lohngestaltung im Sinne des Personalvertretungsrechts. In seinem soeben erwähnten Beschluß hat der Senat ausgeführt, daß es die Unterschiede zwischen öffentlicher Verwaltung und Privatwirtschaft erforderlich machten, den persönlichen Geltungsbereich des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Fragen der Lohngestaltung gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht enger zu fassen. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung beschränke sich auf das Aufstellen allgemeiner Regelungen, die die Technik bestimmten, nach der die Lohnfindung zu erfolgen habe. Die Lohnhöhe und Lohnpolitik seien nicht Gegenstand der Mitbestimmung, sondern der Tarifpolitik. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht in seinem bereits angeführten Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 – (a.a.O.) gefolgt.

Die Absenkungsrichtlinien betreffen aber, soweit sie hier von Belang sind, eindeutig und ausschließlich die Lohnhöhe, ohne auch nur beiläufig Grundsätze zur Technik der Lohnfindung im Einzelfall aufzustellen. Das schloß ein auf § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG BW gegründetes Mitbestimmungsrecht der zuständigen Personalvertretung bei ihrem Erlaß und schließt ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit ihrer Anwendung durch den Beteiligten aus.

Auch das Recht des Antragstellers, gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW bei der Eingruppierung von Angestellten mitzubestimmen (insoweit entspricht die Vorschrift dem § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG), ist vom Beteiligten in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht nur nicht verletzt worden, es wird von ihm nicht einmal berührt.

Gegenstand dieses Rechts ist die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem. Da sich die so zu verstehende Eingruppierung in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) erschöpft, ist sie kein Akt rechtlicher Gestaltung, sondern die Anwendung strikter Regeln (ebenso BAG, Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 – ≪a.a.O.≫). Die Mitbestimmung des Personalrats nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW kann folglich nur in einer an dieselben rechtlichen Vorgaben gebundenen Kontrolle der Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung, also darin bestehen, denselben Sachverhalt ohne rechtlichen Gestaltungsraum auf der Grundlage derselben gesetzlichen oder tariflichen Festlegungen mitzubeurteilen (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 – ≪a.a.O.≫). Auf den Inhalt der anzuwendenden Festlegungen erstreckt sie sich ebensowenig wie darauf, ob diese Festlegungen rechtmäßig zustande gekommen sind.

Diese vor dem Hintergrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Besoldungs- und Vergütungsregelungen entwickelten Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten, obwohl die Vergütungsordnungen zum BAT hier nicht als Bestandteil des Bundes-Angestelltentarifvertrages, also als Tarifrecht, angewendet werden können, weil sie – wie schon ausgeführt – zuvor wirksam gekündigt worden waren. Denn die Absenkungsrichtlinien verpflichten die öffentlichen Arbeitgeber, so auch den Beteiligten, die Anwendung der Vergütungsordnungen mit der Maßgabe der Absenkungsregelung im jeweiligen Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungsordnungen werden damit in ihrer Gesamtheit, d.h. als ein Regelwerk, welches die Eingruppierung und die Bemessung der Vergütung abstrakt festlegt, zum Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses und zur Grundlage der Bewertung der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie der Bemessung der zu gewährenden Vergütung. Das bedeutet, daß die Vergütungsordnungen dem jeweiligen Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Vereinbarung vorgegeben sind. Erst dadurch wird es möglich, den neu eingestellten Beschäftigten nach den Merkmalen der für ihn vorgesehenen Tätigkeit einzugruppieren und damit seine Vergütung festzulegen. Wäre sie nicht als vorhandenes, wenn auch nicht mehr tarifvertraglich verbindliches Regelwerk in das einzelne Arbeits verhältnis einbezogen, dann wäre eine Eingruppierung im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW nicht möglich. Die Vergütungsordnungen haben sonach zwar ihren rechtlichen Charakter geändert, sind aber als Grundlage der Eingruppierung, von der auch der Personalrat auszugehen hat, erhalten geblieben.

Aus diesem Grund kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob die Richtlinien über die Absenkung der Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes – wie der Antragsteller meint – nicht hätten angewendet werden dürfen, weil die gekündigten Vergütungsordnungen zum BAT Nachwirkung entfalteten oder weil die Bemessung der Vergütung nach Maßgabe der Richtlinien mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sei. Beides trifft zudem nicht zu. Den zuletzt genannten Gesichtspunkt konnte der Antragsteller überdies in dem auf der Grundlage des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW durchgeführten Mitbestimmungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen. Dazu im einzelnen:

Die Nachwirkung der Vergütungsordnungen zum BAT gemäß § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die – wie dasjenige, dessen Begründung das vorliegende Verfahren ausgelöst hat – erst nach Außerkrafttreten der Vergütungsordnungen zum BAT begründet worden sind (ebenso BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 – ≪a.a.O.≫; Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 – ≪a.a.O.≫).

Die vom Antragsteller in Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW erhobene, gegen die in sich beanstandungsfreie Anwendung der Absenkungsrichtlinien als Ganzes gerichtete Rüge, die Bemessung der Vergütung des Angestellten verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kommt als Grund im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW für die Zustimmungsverweigerung schon deswegen nicht in Betracht, weil Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts allein die richtige Einstufung der vorgesehenen Tätigkeit in das – hier in Gestalt des Regelwerks der in den Einzelarbeitsvertrag einzubeziehenden (bisherigen) Vergütungsordnungen zum BAT – zugrundeliegende System von Tätigkeitsmerkmalen, nicht hingegen die damit verknüpfte, ebenfalls systematisch geordnete Lohnbemessung ist.

Die vom Antragsteller beanstandete Bemessung der Vergütung der Angestellten F. verstößt aber auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; denn es spricht nichts dafür, daß der Beteiligte nach dem 1. Januar 1984 noch Arbeitsverträge abgeschlossen hat, denen nicht die Absenkungsrichtlinien, sondern die Vergütungsordnungen zum BAT zugrunde gelegt oder in denen individuelle und günstigere Vergütungsabreden getroffen worden sind. Mit Arbeitnehmern, die vor diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, ist aber die Angestellte F. nicht zu vergleichen, weil durch die Kündigung der Vergütungsordnungen zum BAT gerade die Grundlage dafür geschaffen werden sollte, die Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes allgemein auf eine neue Grundlage zu stellen (ebenso BAG, Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 – ≪a.a.O.≫). Insoweit erfährt der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit” eine notwendige Durchbrechung.

Die Zweifel des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit der Richtlinien über die Absenkung der Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes kamen nach dem zuvor Gesagten mithin insgesamt als Gründe im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW für die Zustimmungsverweigerung nicht in Betracht. Die gleichwohl auf sie gestützte Zustimmungsverweigerung fand in dem Mitbestimmungstatbestand, an den sie anknüpfte, objektiv keine Grundlage. Der Antragsteller hat seine Zustimmung daher – anders als er und der Oberbundesanwalt annehmen – nicht unter „Angabe der Gründe” im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW verweigert (vgl. Beschluß vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – ≪Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8≫). Seine Stellungnahme zu der vom Beteiligten beabsichtigten und ihm mitgeteilten Eingruppierung der Angestellten F. löste daher keine Rechtsfolgen aus, insbesondere verpflichtete sie den Beteiligten nicht, das Einigungsverfahren einzuleiten.

Der Rechtsbeschwerde muß nach alledem der Erfolg versagt bleiben.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215783

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge