Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 1 C 10758/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

a) Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob sich über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB eine Planungsabsicht auch dann sichern lässt, wenn sich das städtebauliche Konzept der Gemeinde in der Benennung eines Baugebietstyps der Baunutzungsverordnung erschöpft, lässt sich auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Veränderungssperre soll die Gemeinde nach der gesetzgeberischen Zielsetzung in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Von dieser Zweckbestimmung her ist zu beurteilen, welche Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Erlasses erfüllt sein müssen. Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 1991 – BVerwG 4 B 135.91 – Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – BVerwG 4 C 39.74 – BVerwGE 51, 121). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1990 – BVerwG 4 B 191.89 – Buchholz 406.11 § 15 BauGB Nr. 6 und vom 27. April 1992 – BVerwG 4 NB 11.92 – Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5). Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – BVerwG 4 NB 40.93 – Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 23). Es liegt auf der Hand, dass den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen.

b) Auch die Frage, ob „ein aus dem Planaufstellungsbeschluss ersichtliches Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung noch dann erreichbar im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB (ist), wenn der beabsichtigte Bauleitplan keine Aussicht auf Umsetzung hat”, nötigt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist bereits höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat wiederholt bestätigt, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel ungeeignet ist, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 48.86 – BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 21. Dezember 1993 – BVerwG 4 NB 40.93 – a.a.O.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern diese Rechtsprechung der Vertiefung oder der Fortentwicklung bedarf. Sie weist lediglich darauf hin, dass die Antragstellerin als Eigentümerin der Grundstücke, die überplant werden sollen, nicht bereit ist, die Flächen baulich so zu nutzen, wie dies den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin entspricht. Es bedarf indes keiner Bekräftigung in einem Revisionsverfahren, dass ein Bebauungsplan auch dann umgesetzt werden kann, wenn ein betroffener Eigentümer sich weigert, den Festsetzungen nachzukommen. Wie u.a. aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu ersehen ist, gibt der Gesetzgeber der Gemeinde Instrumente an die Hand, die es ihr ermöglichen, ihre Planungsziele gegebenenfalls auch gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen.

c) Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Veränderungssperre zulässig ist, wenn die Gemeinde das Planaufstellungsverfahren lediglich dazu benutzt, auf einen Betroffenen Druck auszuüben, rechtfertigt die Revisionszulassung ebenfalls nicht. Sie wäre auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheidungserheblich. Wie aus dem angefochtenen Urteil erhellt, lassen sich für die von der Antragstellerin bekämpfte Planung sachliche städtebauliche Gründe ins Feld führen. Die Antragsgegnerin hält für den vorgesehenen Verbrauchermarkt einen Standort möglichst nahe am Ortszentrum für vorzugswürdig. Ob die von der Antragstellerin gegen diese Konzeption erhobenen Einwände stichhaltig sind, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls, die keine Erkenntnisse erwarten lässt, die über das anhängige Verfahren hinausreichen.

2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

a) Das angefochtene Urteil leidet nicht deshalb an einem Aufklärungsmangel, weil es das Normenkontrollgericht unterlassen hat, der Frage nachzugehen, ob der Planaufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin die Reaktion auf das Scheitern der mit der Antragstellerin geführten Grunderwerbsverhandlungen war. Nach der Einschätzung der Vorinstanz lässt sich das städtebauliche Konzept, das der Veränderungssperre zugrunde liegt, schon deshalb nicht beanstanden, weil es objektiv im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung liegt, den geplanten Verbrauchermarkt an möglichst zentraler Stelle im Ort zu errichten. Von daher erübrigte es sich, näher aufzuklären, ob die Antragstellerin sich berechtigte Hoffnungen machen konnte, als potentielle Investorin in bestimmter Form in diese Planung eingebunden zu werden.

b) Das Normenkontrollgericht hatte keinen Anlass, Ermittlungen darüber anzustellen, ob schon zur Zeit der Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorlagen. Es hat für die materiellrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre abgestellt. Von diesem – zutreffenden – rechtlichen Ansatz her hing die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht von den Verhältnissen zur Zeit der Zurückstellungsentscheidung ab. Daran änderte auch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nichts, wonach die Zeit der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Halama

 

Fundstellen

Haufe-Index 566298

ZfBR 2002, 597

BRS 2002, 477

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