Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 11.03.1994; Aktenzeichen 1 A 1423/91.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 11. März 1994 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, nicht durchgreift.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1992 – BVerwG 6 PB 20.91 – Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts steht, das den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Das ist hier nicht der Fall.

1. Der Antragsteller meint, der vom Oberverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, es entspreche nicht der eigenverantwortlichen Rechtsstellung des Personalrats, ihn bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten mit dem Dienststellenleiter bis zu einer gerichtlichen Klärung an einem Tätigwerden im Sinne der von ihm selbst vertretenen Auffassung zu hindern, widerspreche der im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1990 (BVerwG 6 P 22.88 – Buchholz 251.7 § 62 NWPersVG Nr. 1) vertretenen Auffassung, wonach Streitigkeiten zwischen Personalrat und Dienststellenleitung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zu klären seien.

Damit hat der Antragsteller keine Abweichung dargetan. Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem zitierten Rechtssatz nicht den Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestritten, daß Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zu klären sind. Es hat die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen dieser Art vielmehr ausdrücklich betont. Zu der weiter vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, daß bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten die gerichtliche Klärung nicht notwendigerweise vor der umstrittenen Personalratstätigkeit erfolgen müsse, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß nicht geäußert. Es hat zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt bei derartigen Streitigkeiten die gerichtliche Klärung herbeizuführen ist, nicht Stellung genommen. Demzufolge kann insoweit auch keine Abweichung vorliegen.

2. Eine Divergenz ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darin zu sehen, daß das Oberverwaltungsgericht meint, der gerichtliche Streit über die Kostentragungspflicht der Dienststelle müsse nicht notwendigerweise vor Durchführung und Verteilung eines Informationsblattes erfolgen, sondern diese Möglichkeit bestehe auch im nachhinein. In seinem Beschluß vom 10. Oktober 1990 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich den Rechtssatz aufgestellt, daß der Personalrat keinesfalls berechtigt ist, eine Umlage von seinen Mitgliedern zu erheben oder von Dritten Zuwendungen anzunehmen, um einer Auseinandersetzung mit der Dienststelle aus dem Weg zu gehen. Zur Frage, wann bei Meinungsverschiedenheiten über die Kostentragungspflicht der Dienststelle ein gerichtlicher Streit zwischen Personalvertretung und Dienststelle ausgetragen werden muß, sind vom Bundesverwaltungsgericht keine Ausführungen gemacht worden, so daß auch insoweit voneinander abweichende Rechtssätze nicht aufgestellt worden sind.

Es ist dem Antragsteller allerdings zuzugeben, daß dann, wenn der Streit über die Zulässigkeit von Druck und Verteilung einer Informationsschrift in der Dienststelle nicht vor der Erteilung eines entsprechenden Druckauftrages ausgetragen wird, sondern erst nach der Verteilung der Schrift, dies zu einem Verstoß gegen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze bzw. gegen die Verpflichtung der Dienststelle, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten zu tragen (§ 40 Abs. 1 NWPersVG), führen kann, wenn die Kostentragungspflicht der Dienststelle verneint wird. In diesem Falle wäre der Personalrat gezwungen, die Kosten für den Druck des Infos entweder selbst zu tragen, durch eine Umlage bei seinen Mitgliedern und Beschäftigten zu finanzieren oder Zuwendungen Dritter entgegenzunehmen. Die Übernahme der Kosten durch die Personalvertretung würde der (alleinigen) Kostentragungspflicht der Dienststelle (§ 40 Abs. 1 NWPersVG) widersprechen. Die Finanzierung durch eine Umlage bei den Mitgliedern und Beschäftigten würde gegen das in § 41 NWPersVG enthaltene Verbot, für Zwecke des Personalrats von den Beschäftigten Beiträge zu erheben, verstoßen. Die Entgegennahme von Zuwendungen Dritter wäre nicht mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 NWPersVG) und dem Gebot der Objektivität und Neutralität der Amtsführung des Personalrats (§ 62 NWPersVG) zu vereinbaren (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1990, a.a.O.).

Diese möglichen Konsequenzen können aber gleichfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz führen. Sie ergeben sich aus den möglicherweise mißverständlichen Schlußfolgerungen, die das Oberverwaltungsgericht aus der von ihm nicht in Frage gestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung des zu entscheidenden Falles gezogen hat (vgl. insbesondere auch Beschlußabdruck S. 14). Dabei drängt sich die Frage auf, ob es mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststelle zu vereinbaren ist, zunächst Fakten zu schaffen, wie es mit der Verteilung der Informationsschrift geschehen ist und es dann auf eine spätere gerichtliche Klärung ankommen zu lassen, die an der Sachlage nichts mehr zu ändern vermag. Fragen der Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigen aber nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Rn. 109 m.w.Nachw.). Die Frage mag von grundsätzlicher Bedeutung sein. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte jedoch nur durch das Oberverwaltungsgericht erfolgen können. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung lediglich in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erreicht werden (§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3. Der Antragsteller hat auch die behauptete Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1982 – BVerwG 6 P 40.79 – (Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 8) nicht dargetan. In dieser Entscheidung hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, daß die Dienststelle berechtigt ist, die Vervielfältigung eines Informationsblattes abzulehnen, soweit es Artikel enthalte, die mit dem Aufgabenbereich der Personalvertretung nichts zu tun haben. Diese Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Der Einwand des Antragstellers, eine solche Berechtigung des Dienststellenleiters würde ad absurdum geführt, wenn es in Fällen wie dem hier vorliegenden dem Personalrat freigestellt wäre, gleichwohl den Druckauftrag zu erteilen und in dieser Form den Dienststellenleiter vor vollendete Tatsachen zu stellen, ist eine Schlußfolgerung für die Rechtsanwendung, die aus den oben dargelegten Gründen keine Divergenzzulassung rechtfertigt. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung auch ausgeführt, daß diese Prüfung in den meisten Fällen erst nachträglich erfolgt.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Niehues, Vogelgesang, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215854

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