Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Angabe von Gründen zur Verweigerung der Zustimmung

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2, § 77 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 11.07.1984; Aktenzeichen 18 C 84 A. 969)

VG Ansbach (Beschluss vom 13.02.1984; Aktenzeichen AN 7 P 83 A. 1474)

 

Tenor

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 1984 und der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 13. Februar 1984 werden aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte schrieb im Juni 1983 die Stelle eines Ersten Sachbearbeiters/Erste Sachbearbeiterin für Grundsatzfragen in der Abteilung III – Referat innerer Dienst – BesGr. A 12/VergGr. III beim Landesarbeitsamt Nordbayern aus, um die sich unter anderem der Verwaltungsamtmann R., der Verwaltungsamtmann H. und der Angestellte Sch. bewarben. Mit Schreiben vom 19. Juli 1983 teilte er dem Antragsteller unter Beifügung einer Bewerberliste mit, daß er die Stelle mit dem Verwaltungsamtmann R. im Wege der Abordnung und Beauftragung mit den Aufgaben des Dienstpostens besetzen wolle; gleichzeitig bat er den Antragsteller, gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG zu der Abordnung Stellung zu nehmen und der Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zuzustimmen. Der Antragsteller lehnte die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme mit Schreiben vom 26. Juli 1983 aus folgenden Gründen ab:

„Der Personalrat stimmt der von Ihnen vorgesehenen Maßnahme nicht zu, weil dadurch die Bewerber VAM H. und Ang. Sch. benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die ablehnende Stellungnahme begründen wir mit § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG.

Sowohl VAM H. als auch Ang. Sch. sind von ihrer bisherigen Tätigkeit her für den zu besetzenden Dienstposten geeignet. VAM R. war bisher ausschließlich außerhalb der Verwaltung angesetzt, so daß objektiv gesehen eine annähernd gleiche Eignung nicht vorliegen dürfte und ihm daher auch nicht im Rahmen der Fürsorgepflicht schwerbehinderten Mitarbeitern gegenüber der Vorzug zu geben wäre.

VAM H. ist seit dem 1.7.1966 ausschließlich im Bereich der Verwaltung mit Erfolg tätig. Das für den zu besetzenden Dienstposten erforderliche Organisationsvermögen hat er im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit ebenfalls unter Beweis gestellt.

Ang. Sch. ist seit 1964 in der allgemeinen Verwaltung, davon seit 1976 im Innern Dienst des Verwaltungszentrums tätig. Hier hat er das gesamte Rettungs- und Katastrophenwesen sowie den Objekt- und Feuerschutz aufgebaut. Dabei kamen ihm die bei seinem vorherigen Arbeitgeber im Rahmen einer ähnlichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse zugute. Diese Tätigkeit ist auch Inhalt des zu besetzenden Dienstpostens. Das Nichtvorliegen der zweiten Fachprüfung dürfte gerade bei dem zu besetzenden Dienstposten zweitrangig sein, da hier fast ausschließlich Kenntnisse der Allgemeinen und Sachverwaltung gefordert werden, über die Ang. Sch. durch seine Tätigkeit als Verwaltungsleiter bei der Bundesstelle für Fernmeldestatistik verfügt. Sollte ihm dieser Dienstposten nicht übertragen werden, so sind seine Chancen auf ein berufliches Weiterkommen auf ein Minimum gesunken.

Der von der Verwaltung vorgetragene Ablehnungsgrund, Ang. Sch. könne sich im ‚Spannungsfeld’ zwischen dem Inneren Dienst des Landesarbeitsamtes Nordbayern und den anderen Dienststellen des Verwaltungszentrums nicht behaupten, wird nach Auffassung des Personalrates durch seine bisherige Tätigkeit widerlegt.”

Der Beteiligte hielt diese Zustimmungsverweigerung für rechtlich unbeachtlich, also für nicht geeignet, das Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG auszulösen. Nachdem sich der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit mit der Durchführung der Maßnahme ohne weiteres Verfahren einverstanden erklärt hatte, bat der Beteiligte den Leiter des Vorprüfungsamts, der Beschäftigungsdienststelle des Verwaltungsamtmanns R., diesen mit dem Ziel der Versetzung zum Landesarbeitsamt abzuordnen.

Der Antragsteller hat sodann das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

festzustellen, daß seine Zustimmung zu der ihm mit Schreiben vom 19. Juli 1983 unterbreiteten Personalmaßnahme als nicht erteilt gilt.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten durch einstweilige Verfügung verpflichtet, dem Verwaltungsamtmann R. vorläufig nicht die Wahrnehmung der Aufgaben des umstrittenen Dienstpostens zu übertragen, worauf der Leiter des Vorprüfungsamts die inzwischen ausgesprochene Abordnung zurücknahm. Der Beteiligte ist dennoch weiterhin daran interessiert, den Dienstposten mit Verwaltungsamtmann R. zu besetzen, da er ihn nach wie vor für den geeignetsten Bewerber hält.

Durch Beschluß vom 13. Februar 1984 stellte das Verwaltungsgericht fest,

daß die Zustimmung des Antragstellers zur Übertragung der Aufgaben des Dienstpostens eines Ersten Sachbearbeiters für Grundsatzfragen, Abteilung III (BesGr./VergGr. A 12/III), an Verwaltungsamtmann R. als nicht erteilt gilt.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen diesen Beschluß blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Die Begründung des Antragstellers für die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme genüge den daran zu stellenden Mindestanforderungen. Sie treffe die Sache selbst, die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens und den ihr zugrundeliegenden Vergleich der Bewerber. Allerdings könne es nicht Aufgabe des Personalrats sein, die Dienstkräfte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Hinblick auf die Vergabe eines höher zu bewertenden Dienstpostens zu beurteilen. Eine solche Beurteilung sei ausschließlich Aufgabe des Dienststellenleiters. Die von dem Antragsteller angegebenen Gründe seien jedoch sachbezogen und nicht schon als gänzlich und von vornherein neben der Sache liegend zu qualifizieren. Ob sie sachlich berechtigt seien, habe der Senat nicht zu entscheiden. Ihm obliege im vorliegenden Fall lediglich die Sachentscheidung darüber, ob sie so offensichtlich unbegründet seien, daß sie von vornherein nicht beachtet zu werden brauchten. Davon könne aber keine Rede sein.

Auch habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, daß er den gesetzlichen Weigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG in Anspruch nehme, weil er der Auffassung sei, daß die beabsichtigte Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber die beiden in der Begründung namentlich genannten Mitbewerber benachteiligen würde, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Dies habe der Personalrat im einzelnen begründet. Dabei könne hier offenbleiben, ob ein Nachteil im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2 BPersVG nur dann gegeben sei, wenn mit der Maßnahme der Verlust einer Rechtsposition oder einer rechtserheblichen Anwartschaft eines anderen Bewerbers verbunden sei, wogegen der Verlust einer bloß tatsächlichen Beförderungschance nicht ausreichend sei. Denn diese Frage betreffe bereits die Einzelheiten der Überprüfung, ob die Begründung für die Verweigerung der Zustimmung in sich schlüssig und ob sie zutreffend sei. Sie gehöre nicht zu den Mindestanforderungen, deren Fehlen die Verweigerung von vornherein unbeachtlich und eine Entscheidung über die Einwendungen auf dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Weg entbehrlich mache. Eine abschließende Entscheidung über diese Fragen der Schlüssigkeit und der Begründetheit im einzelnen obliege dem Dienststellenleiter nicht.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte die vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er den Antrag stellt,

die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 1984 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 13. Februar 1984 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Der Beteiligte macht weiterhin geltend, daß die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers im Sinne des § 77 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 BPersVG rechtlich unbeachtlich sei. Es handele sich um einen Streit über Umfang und Grenzen der Mitbestimmung, über den nicht im Einigungsverfahren, sondern allein im gerichtlichen Beschlußverfahren entschieden werden könne. Davon abgesehen habe der Verwaltungsgerichtshof die in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1979 – BVerwG 6 P 38.78 – (ZBR 1980, 355) enthaltene Abgrenzungsformel zur Unterscheidung zwischen beachtlichen und unbeachtlichen Zustimmungsverweigerungen falsch angewandt. Das Vorbringen des Personalrats lasse jedenfalls das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes dann nicht als möglich erscheinen, wenn es schon nicht schlüssig sei. Der Antragsteller habe aber die Zustimmungsverweigerung allein damit begründet, daß die namentlich benannten Mitbewerber besser geeignet seien als der vom Beteiligten ausgewählte Bewerber.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt. Er tritt der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG ausgelöst habe, bei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht festgestellt, daß die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Personalmaßnahme als nicht erteilt gilt. Die angefochtenen Entscheidungen sind daher aufzuheben und der Feststellungsantrag des Antragstellers abzuweisen.

Die von dem Beteiligten beabsichtigte Maßnahme – die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens eines Ersten Sachbearbeiters für Grundsatzfragen in der Abteilung III – Referat innerer Dienst – des Landesarbeitsamts Nordbayern an den von ihm ausgewählten Bewerber – unterlag zwar der Mitbestimmung des Personalrats, weil es sich für diesen Mitbewerber um eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG handelte. Der Beteiligte hat sonach zu Recht um die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Maßnahme nachgesucht. Die Verweigerung der Zustimmung entsprach jedoch insoweit nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, als der Personalrat nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zustimmung „unter Angabe der Gründe” schriftlich verweigerte. Zu dieser Anforderung an die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung hat der Senat in dem Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – (BVerwGE 74, 273 = Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 6 = DVBl. 1986, 952 = DÖV 1986, 971 = ZBR 1987, 28 = PersR 1986, 197) folgendes ausgeführt:

„Wie der erkennende Senat zunächst zu dem Katalog der eine Versagung der Zustimmung rechtfertigenden Gründe in § 77 Abs. 2 BPersVG entschieden hat (Beschluß vom 27. Juli 1979 – BVerwG 6 P 38.78 – ≪a.a.O.≫), muß sich der Personalrat bei der Verweigerung der Zustimmung darüber aussprechen, welcher dieser Versagungsgründe nach seiner Auffassung gegeben ist. Die Verweigerung der Zustimmung ohne jegliche Begründung ist unbeachtlich und nicht geeignet, das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG auszulösen. Aber auch dann, wenn der Personalrat Gründe für seine Entscheidung angibt, führt dies nicht stets und zwangsläufig zur Einleitung des Einigungsverfahrens. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats, aus dem sich ersichtlich keiner der im Gesetz abschließend geregelten Verweigerungsgründe ergibt, kann nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Denn auch in diesem Fall ist es offensichtlich, daß sich der Personalrat auf die ihm gesetzlich zugebilligten Gründe nicht stützen kann. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 22. Mai 1985 – 4 AZR 427/83 (RdA 1985, 319 ≪LS≫) beigetreten.

Diese Grundsätze” hat der erkennende Senat neuerdings entsprechend auf die Zustimmungsverweigerung in Mitbestimmungsangelegenheiten angewendet, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht ausdrücklich die Verweigerungsgründe festlegt (vgl. Beschlüsse vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – ≪Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 = ZBR 1985, 283≫ und vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 –). Auch in diesen Fällen muß die Zustimmungsverweigerung bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Das Vorbringen des Personalrats muß es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liegt, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sich der Personalrat auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand beruft und die Verweigerungsgründe diesem Tatbestand in rechtlich einwandfreier Weise zuordnet; sie setzt auch nicht voraus, daß die angegebenen Gründe in sich widerspruchsfrei sind. Auch muß die Begründung nicht in dem Sinne „schlüssig” sein, daß bei Vorliegen der vom Personalrat vorgebrachten Umstände ohne weiteres der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Die mangelnde Schlüssigkeit der Gründe kann dem Fehlen jeglicher Begründung nicht gleichgestellt werden, weil sonst die Gefahr bestünde, daß der Dienststellenleiter auch abschließend prüft, ob die Weigerung des Personalrats begründet ist, und bei Verneinung dieser Frage die beabsichtigte Maßnahme vollzieht. Die Prüfung der so verstandenen ‚Schlüssigkeit’ muß vielmehr wie die der Begründetheit der Zustimmungsverweigerung der Entscheidung im Einigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Beruft sich der Personalrat allerdings ausdrücklich auf einen bestimmten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand oder Verweigerungsgrund, so gibt er damit zu erkennen, daß er seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme und nur unter dem damit bezeichneten rechtlichen Blickwinkel verweigern, aus anderen gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen oder Verweigerungsgründen aber keine Bedenken gegen die Maßnahme herleiten will. Unter dieser Voraussetzung darf der Dienststellenleiter die vom Personalrat angeführten Gründe darauf prüfen, ob sie sich dem in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand oder gesetzlichen Verweigerungsgrund zuordnen lassen oder ob das offensichtlich nicht möglich ist. Im letzteren Fall darf er über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen, weil der Personalrat mit der für sie gegebenen Begründung offenbart, daß er seine Zustimmung in Wirklichkeit ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein derartiges Verhalten der Personalvertretung aber wird vom Recht nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus (vgl. Beschluß vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 –).”

Diesen Anforderungen genügt, wie der Senat in dem Beschluß vom 20. Juni 1986 (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, eine auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gestützte Zustimmungsverweigerung nicht, wenn der Personalrat lediglich sein eigenes Werturteil über die Eignung des ausgewählten Bewerbers und der Mitbewerber an die Stelle der Beurteilung des Dienststellenleiters setzt. Eine solche Begründung läßt sich offensichtlich nicht dem Verweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zuordnen, weil die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung und der Vergabe höher zu bewertender Dienstposten allein dem Dienststellenleiter obliegt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 61, 325 ≪330≫ mit Nachweisen) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪354≫) ist anerkannt, daß den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 77 Abs. 2 BPersVG nicht eindringen kann. Das gilt nicht nur für die Einstellung von Beamten, sondern für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes, weil Art. 33 Abs. 2 GG insoweit keine Differenzierung vornimmt. Der Personalrat kann somit die Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dies steht durchaus mit dem Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft von Dienststellenleiter und Personalvertretung in Mitbestimmungsangelegenheiten (vgl. Beschluß vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – ≪BVerwGE 74, 100, 106≫) in Einklang, weil die Personalvertretung in den Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG die Zustimmung von vornherein nur unter den in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend aufgeführten Gründen verweigern darf.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum dagegen erhobenen Einwendungen (vgl. Ilbertz, ZBR 1987, 9, sowie Dannhäuser, PersV 1987, 66; zustimmend Widmaier, RiA 1987, 10) fest. Wenn es – wovon auch Ilbertz ausgeht – ausschließlich Aufgabe des Dienststellenleiters ist, die Dienstkräfte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Hinblick auf die Vergabe eines höher zu bewertenden Dienstpostens zu beurteilen, kann der Personalrat von vornherein nicht für sich in Anspruch nehmen, „aufgrund eigener Einschätzung der vorgegebenen Qualifizierungsmerkmale festzustellen, ob die aus diesen Merkmalen auf der Grundlage der unbestrittenen und vom Personalrat nicht zu bestreitenden Eignungs- und Befähigungskriterien vom Dienststellenleiter gezogenen Konsequenzen zutreffend sind oder ob nicht ein Mitbewerber benachteiligt werden könnte” (so aber Ilbertz, a.a.O., S. 11). In Fällen, in denen vom Personalrat gegen eine in dem oben dargelegten Sinne rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung des Dienststellenleiters Einwendungen erhoben werden, fehlt es an den Voraussetzungen dafür, daß die Einigungsstelle gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 BPersVG darüber befindet, „ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt”.

Auch sind die für die inhaltliche Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung erforderlichen Voraussetzungen hinreichend deutlich gekennzeichnet. Die Frage, ob das Vorbringen des Personalrats „offensichtlich” nicht mehr einem Mitbestimmungstatbestand zuzuordnen ist, ist nicht aus der Sicht des Dienststellenleiters, sondern aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zu beurteilen, wobei im Hinblick darauf, daß der Personalrat die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG) abgeben muß, an die Formulierung der Begründung im einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 17. Juli 1985 – 18 C 85 A. 643 –). Soweit der Personalrat geltend machen will, daß eine Eignungsbeurteilung des Dienststellenleiters bei einer Einstellung oder Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und damit die Auswahl unter mehreren Bewerbern rechtsfehlerhaft ist, müssen sich aus der Begründung jedenfalls der dafür maßgebende rechtliche Gesichtspunkt und die tatsächlichen Umstände ergeben, aus denen der Personalrat seine Rüge ableitet.

Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte im Mitbestimmungsverfahren dem Antragsteller zur Begründung seiner Auswahlentscheidung mitgeteilt, daß er den Bewerber R. für am besten geeignet halte, weil dieser im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern insbesondere die besseren Beurteilungen und eine längere Berufs- und Lebenserfahrung aufweise. Im Vergleich zu dem Angestellten Sch. spreche für ihn zusätzlich, daß er eine Prüfung für den gehobenen Dienst der Bundesanstalt für Arbeit abgelegt habe und bereits Verwaltungsamtmann sei, während Sch. lediglich in der VergGr. IV b MTA eingruppiert sei, was allenfalls einem Oberinspektor entspreche. Bezüglich der sozialen Momente hat der Beteiligte darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Verwaltungsamtmann R. im Gegensatz zu den Mitbewerbern um einen schwerbehinderten Mitarbeiter handele. Die Richtigkeit dieser Eignungskriterien hat der Antragsteller in der Zustimmungsverweigerung vom 26. Juli 1983 nicht in Zweifel gezogen. Er hat vielmehr geltend gemacht, daß die beiden Mitbewerber Sch. und H. bereits im inneren Dienst der Verwaltung tätig gewesen seien und daher für den zu besetzenden Dienstposten besser geeignet seien als der vom Beteiligten ausgewählte Bewerber, dem diese Erfahrung fehle. Demgemäß hat der Vorsitzende des Antragstellers bei der Anhörung durch das Verwaltungsgericht – wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist – ausdrücklich erklärt, daß dem Beteiligten kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werde. Die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme beruht demnach im wesentlichen darauf, daß der Antragsteller Eignungskriterien anders als der Beteiligte bewertet hat und damit zu einer abweichenden Eignungsaussage gekommen ist. Diese Begründung kann aber offensichtlich nicht dem Verweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zugeordnet werden und damit auch nicht das Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG auslösen. Nichts anderes hat schließlich auch für das Argument des Antragstellers in der Zustimmungsverweigerung zu gelten, daß die Auswahlentscheidung des Beteiligten die Chancen des Mitbewerbers Sch. auf ein berufliches Weiterkommen auf ein Minimum sinken lasse. Denn bei einer – wie hier – rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung kann die daraus für die nicht berücksichtigten Bewerber sich ergebende Minderung der beruflichen Chancen von vornherein keinen Nachteil im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG bilden.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212434

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