Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbefugnis der Stufenvertretung im Beschlußverfahren. Mitbestimmungspflichtigkeit der Einrichtung von Meldestellen im Bereich der Bundesbahn. Erfordernis der Begründung der Zustimmungsverweigerung

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 75 Abs. 3 Nr. 1, § 77 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 09.04.1980; Aktenzeichen BPV TK 17/78)

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.11.1978; Aktenzeichen I/V 3328/78)

 

Tenor

Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 9. April 1980 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 20. November 1978 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Bundesbahn-Betriebswerk M. ordnete durch die Dienstpläne Nr. 63–822 und Nr. 63–826 an, daß die Arbeitszeit bestimmter, bei dem Betriebswerk tätiger Triebfahrzeugführer in der Zeit vom 26. September 1976 bis zum 22. Mai 1977 im Hauptbahnhof H. beginnen und enden sollte, wo für sie eine Meldestelle mit Waschanlage und Wechselspinden eingerichtet wurde. Diese Anordnung hatte zur Folge, daß die Fahrten dieser Beschäftigten von M. nach H. und zurück nicht als sogenannte Gastfahrten im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b der Dienstdauervorschrift (DDV) der Deutschen Bundesbahn galten, die auf die regelmäßige Dienstzeit in vollem Umfang anzurechnen sind.

Der örtliche Personalrat des Bundesbahn-Betriebswerks M., der Beteiligte zu 2, lehnte seine Zustimmung zu den Dienstplänen mit der Begründung ab, daß die Einrichtung einer Meldestelle mit Dienstbeginn und -ende am Ort eines Nachbarbetriebswerks dem Lokpersonal unzumutbar sei. Die langen An- und Abfahrten seien in arbeitsmedizinischer Hinsicht bedenklich. Der Bezirkspersonalrat, der Beteiligte zu 3, versagte ebenfalls seine Zustimmung.

Mit Schreiben vom 20. April 1977 teilte die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn dem Antragsteller, dem Hauptpersonalrat bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, mit, daß sie es für angebracht halte, die fraglichen, in H. beginnenden und endenden Fahrleistungen des Betriebswerks M. dem Betriebswerk H. zu übertragen. Der Anregung des Antragstellers, dem Triebfahrzeugpersonal für die Fahrten zwischen M. und H. die Arbeitszeit nachzuvergüten, kam die Hauptverwaltung jedoch nicht nach. Der Antragsteller beantragte hierauf eine Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn, des Beteiligten zu 1. Dieser lehnte eine Vergütung der Wegezeiten mit der Begründung ab, daß sich die Dienstregelung im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gehalten habe. Den Lokführern sei die Einrichtung der Meldestelle in H. zumutbar gewesen, da M. und H. nahe beieinander in einem Großraum mit gut ausgebauten Nahverkehrsverbindungen lägen. Für die streitigen Dienstpläne habe kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bestanden, da sie nicht die zeitliche Lage der Arbeitszeit betroffen hätten; es habe sich vielmehr nur um eine örtliche Festlegung von Dienstbeginn und -ende gehandelt.

Der Antragsteller hat sodann das Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, daß er hinsichtlich der Dienstpläne Nr. 63–822 und Nr. 63–826 des Betriebswerks M. zur Verhandlung und Entscheidung zuständig sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller beantragt,

festzustellen, daß die Dienstpläne Nr. 63–822 und Nr. 63–826 des Betriebswerks M. der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterlagen und der Antragsteller demgemäß zur Verhandlung und Entscheidung gegenüber dem Beteiligten zu 1 zuständig war.

Dem Antrag hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses entsprochen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die Beschwerde des Antragstellers sei „begründet. Die streitigen Dienstpläne seien zwar mit Ablauf des 22. Mai 1977 außer Kraft getreten. Für den Antrag sei jedoch nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse gegeben, da die Frage, ob dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hinsichtlich der Entscheidung zustehe, daß der Dienst von Lokführern bei einer auswärtigen Meldestelle beginne und ende, für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn von zentraler Bedeutung sei und jederzeit erneut auftreten könne.

Auch stehe dem Antragsteller als Stufenvertretung das Recht zu, ein verwaltungsgerichtliches Beschlußverfahren einzuleiten. Nach den Grundsätzen der Sachnähe und der Verfahrensökonomie erscheine es angebracht, daß das Beschlußverfahren zwischen dem Personalrat und dem Dienststellenleiter ausgetragen werde, unter denen das Mitbestimmungsrecht streitig geworden sei.

Der hiernach zulässige Antrag sei auch sachlich begründet. Dem Personalrat stehe allerdings nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Entscheidung zu, daß der Dienst von Lokführern, die einem bestimmten Betriebswerk zugeordnet seien, bei einer auswärtigen Meldestelle beginne und ende. Mitbestimmungspflichtig seien allein die zeitliche Lage der durch Gesetz oder Tarifvertrag festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit, die sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeit ergebe. Eine Beteiligung des Personalrats sei daher hinsichtlich solcher Regelungen ausgeschlossen, die die Bewertung der von den Beschäftigten geschuldeten Leistungen unter zeitlichen Gesichtspunkten beträfen. Diese Voraussetzungen seien hier insoweit gegeben, als es darum gehe, ob und inwieweit Gastfahrten im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b DDV auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen seien.

Dennoch habe der Beteiligte zu 1 das Verfahren der Mitbestimmung nicht abbrechen dürfen. Er habe vielmehr bedenken müssen, daß die streitigen Dienstpläne Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit doch anderweit (losgelöst von der Frage, ob die streitigen Wegezeiten vor Übernahme und nach Beendigung der Fahrleistungen in H. auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen) regelten und deshalb nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG der Mitbestimmung unterlegen hätten. Die erforderliche Zustimmung hätten der Antragsteller sowie die Beteiligten zu 2 und 3 zwar nicht mit der Begründung verweigern können, es sei für Lokomotivführer des Betriebswerks M. unzumutbar, unter Verzicht auf Gastfahrten den Dienst in H. aufzunehmen und zu beenden. Tatsache bleibe aber, daß sie die Zustimmung – wenn auch mit unzutreffender Begründung – verweigert hätten. Der Personalrat sei nicht verpflichtet, für seine Äußerung eine sachlich zutreffende Begründung zu geben.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1 die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt,

den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 9. April 1980 aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 20. November 1978 zurückzuweisen.

Der Rechtsbeschwerdeführer rügt die Verletzung der §§ 69, 75 Abs. 3 Nr. 1 und 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG und trägt vor, daß dem Antragsteller als einer Stufenvertretung die Antragsbefugnis nicht zustehe. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei lediglich der örtliche Personalrat zuständig. Außerdem sei die Auffassung des Beschwerdegerichts unzutreffend, daß dem Personalrat das Mitbestimmungsrecht auch dann zustehe, wenn die erhobenen Einwendungen nicht mitbestimmungsrelevant seien.

Die die Zustimmung versagenden Gründe müßten sich auf einen bestimmten Mitbestimmungstatbestand beziehen. Die Versagung aus unzutreffenden Gründen löse keine Pflicht der Dienststelle aus, das Einigungsverfahren einzuleiten.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er halt den angefochtenen Beschluß für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die – zulässige – Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung stattgegeben und festgestellt, daß die Dienstpläne Nr. 63–822 und 63–826 des Bundesbahn-Betriebswerks M. der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen haben.

Der angefochtene Beschluß begegnet allerdings insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der begehrten Feststellung bejaht wird”, obwohl sich der konkrete Anlaß, der zur Einleitung des Beschlußverfahrens geführt hat, durch Zeitablauf erledigt hat. Die das Begehren auslösende Streitfrage, ob die Einrichtung von auswärtigen Meldestellen für Triebfahrzeugführer mit der Folge, daß ihr Dienst dort beginnt und endet, der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann nämlich jederzeit erneut auftreten. Denn nach Angaben des Beteiligten zu 1 sind im gesamten Bereich der Deutschen Bundesbahn zahlreiche Meldestellen für das Fahrpersonal eingerichtet. Da der Beteiligte zu 1 weiterhin die Auffassung vertritt, daß die Einrichtung solcher Meldestellen nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG fällt, ist es sachgerecht, diese Frage jetzt zu klären und nicht einen neuen Streitfall abzuwarten, bei dessen gerichtlicher Klärung im Hinblick auf die befristete Geltungsdauer der Dienstpläne wiederum eine Erledigung der Hauptsache eintreten wird. Dabei kann dahinstehen, ob konkret bei dem Bundesbahn-Betriebswerk M. die Möglichkeit einer Wiederholung des Streitfalles besteht; es genügt vielmehr für das Weiterbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, daß die streitige Rechtsfrage sonst im Bereich der Bundesbahn auftreten kann. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, das weniger der Durchsetzung subjektiver Rechte als vielmehr der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Friedens in der Dienststelle dient und daher objektiven Charakter hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis anders zu beurteilen, als dies im Zivil- oder Verwaltungsprozeß der Fall ist (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1982 – BVerwG 6 P 13.79 – [PersV 1983, 239] mit weiteren Nachweisen).

Dem Beschwerdegericht ist weiter darin beizupflichten, daß der Antragsteller als Stufenvertretung berechtigt war, ein Beschlußverfahren mit dem von ihm gestellten Antrag einzuleiten. Die Antragsbefugnis im Beschlußverfahren setzt voraus, daß der Antragsteller eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann (Beschluß vom 19. Dezember 1980 – BVerwG 6 P 11.79 – [PersV 1981, 510]). Sine solche Rechtsposition steht im vorliegenden Fall dem Antragsteller zu, da die Frage, ob die Einrichtung einer Meldestelle für Triebfahrzeugführer der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, erstmals bei seiner Beteiligung im Stufenverfahren aufgeworfen wurde. Jedenfalls dann, wenn die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme erst im Stufenverfahren streitig wird, gehört es nicht nur zur Aufgabe der Stufenvertretung, die Verhandlungen mit der Dienststelle, der sie zugeordnet ist, zu führen, sondern gegebenenfalls auch selbst eine gerichtliche Klärung der Streitfrage herbeizuführen. Das Bestreiten des Mitbestimmungsrechts im Stufenverfahren führt nicht dazu, daß der örtliche Personalrat das Beschlußverfahren einleiten müßte. Dies würde nicht nur prozeßökonomischen Gesichtspunkten widersprechen; es wäre auch mit dem Grundsatz unvereinbar, daß bei einer Bestätigung des Mitbestimmungsrechts im Beschlußverfahren das Verfahren der Mitbestimmung auf der Ebene fortzusetzen ist, auf der das Mitbestimmungsrecht streitig geworden ist. Bei dem Feststellungsantrag der Stufenvertretung handelt es sich demnach um eine Streitigkeit über die Zuständigkeit der Personalvertretungen im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BFersVG. Die von dem Beteiligten zu 1 auch im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobenen Bedenken gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers sind somit nicht gerechtfertigt.

In der Sache kann der angefochtene Beschluß jedoch keinen Bestand haben, da dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht an den streitigen Dienstplänen aus den von ihm geltend gemachten Gründen zustand. Der Beteiligte zu 1 war daher nicht verpflichtet, das Einigungsverfahren gemäß § 69 Abs. 4 BPersVG einzuleiten, nachdem auch der Antragsteller als Stufenvertretung seine Zustimmung zu den Dienstplänen versagt hatte.

Die Entscheidung darüber, ob die Dienstpläne der Mitbestimnung unterliegen, ist die Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zugrundezulegen, wonach der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage” mitzubestimmen hat. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist demnach allein die Festlegung der zeitlichen Lage der durch Gesetz oder Tarifvertrag bestimmten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und am einzelnen Arbeitstag (Beschluß vom 20. Juli 1984 – BVerwG 6 P 16.83 – [DVBl. 1984, 1228 = ZBR 1984, 379]) und damit auch der Dauer der täglichen Arbeitszeit, nicht aber die Entscheidung der Dienststelle darüber, wie die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten unter Einbeziehung von Dienstbereitschaften oder betriebsbedingten Pausen (Arbeitsunterbrechungen) arbeitsrechtlich zu werten ist (vgl. BVerwGE 11, 303 [305]). Der Personalrat hat demnach auch nicht bei der Festlegung von Zeitwerten für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst in Dienstplänen mitzubestimmen, da es sich hierbei nur um interne Berechnungen für die Bemessung und zeitliche Bewertung einer innerhalb der Arbeitszeit zu erbringenden Leistung handelt (BVerwGE 30, 39 [42]). Bei der Aufstellung von Dienstplänen ist der Personalrat nur insoweit zu beteiligen, als durch Regelungen in den Dienstplänen die in §§ 75 und 76 BPersVG aufgeführten Mitbestimmungstatbestände berührt sind (Beschluß vom 21. Juli 1982 – BVerwG 6 P 24.79 – [PersV 1983, 241]).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nicht daraus herleiten, daß nach den streitigen Dienstplänen bestimmte, dem Bundesbahn-Betriebswerk M. zugeordnete Triebfahrzeugführer ihren Dienst an einer – auswärtigen – Meldestelle aufnehmen und beenden mußten. Diese Anordnung regelte nicht die zeitliche Lage der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten; sie legte nur den Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes fest. Der örtliche Personalrat wollte denn auch mit der Verweigerung der Zustimmung keine Änderung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit, sondern eine Anrechnung der Fahrzeiten der Triebfahrzeugführer zur und von der Meldestelle als Gastfahrten im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b der Dienstdauervorschrift für das Betriebs- und Verkehrspersonal der Deutschen Bundesbahn vom 16. September 1971 und damit als regelmäßige Arbeitszeit erreichen. Die Einrichtung der auswärtigen Meldestelle hatte mithin keinen Einfluß auf Beginn und Ende der Arbeitszeit, sondern betraf nur den Umfang der von den betroffenen Beschäftigten zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Frage aber, ob bestimmte Fahrzeiten in die Arbeitszeit einzubeziehen und demgemäß Beginn und Ende der Arbeitszeit unter Berücksichtigung dieser Fahrzeiten zu errechnen und entsprechend festzusetzen seien, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht deshalb, weil die Dienstpläne „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit doch anderweit (losgelöst von der Frage, ob die streitigen Wegezeiten vor Übernahme und nach Beendigung der Fahrleistungen in H. auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen) regelten”. Soweit die Dienstpläne auch den Beginn und das Ende der von den Triebfahrzeugführern zu erbringenden Fahrleistungen festlegen, fällt diese Anordnung ebenfalls nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, weil sich diese Vorschrift ihrem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen bezieht, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen (vgl. Beschlüsse vom 23. Dezember 1982 – BVerwG 6 P 36.79 – [PersV 1983, 413] und vom 20. Juli 1984 – BVerwG 6 P 16.83 – [a.a.O.]). Bei der zeitlichen Festlegung der Fahrleistungen der Triebfahrzeugführer in den Dienstplänen hat es sich demgegenüber um eine Zusammenfassung individueller Anordnungen gehandelt, wobei sich Änderungen regelmäßig nur zugunsten einzelner Beschäftigter und damit gleichzeitig zu Lasten anderer Beschäftigter auswirkten.

Die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat ohne – im Hinblick auf mögliche Mitbestimmungstatbestände – relevante Gründe entsprach entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wonach die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zustimmung „unter Angabe der Gründe” schriftlich verweigert.

Wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem Katalog der eine Versagung der Zustimmung rechtfertigenden Gründe in § 77 Abs. 2 BPersVG entschieden hat (Beschluß vom 27. Juli 1979 – BVerwG 6 P 38.78 – [PersV 1981, 162]), ist eine Versagung der Zustimmung ohne Angabe von Gründen unbeachtlich und daher nicht geeignet, das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG auszulösen. Aber auch wenn der Personalrat Gründe für seine Entscheidung angibt, führt dies nicht stets und zwangsläufig zur Einleitung des Einigungsverfahrens. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen, aus denen sich ersichtlich keiner der Verweigerungsgründe ergibt, kann nämlich nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Denn auch in diesem Fall ist es offensichtlich, daß sich der Personalrat auf die ihm gesetzlich zugebilligten Verweigerungsgründe nicht stützen kann (vgl. Beschluß vom 19. September 1983 – BVerwG 6 P 32.80 – [BVerwGE 68, 30]).

Diese inhaltlichen Anforderungen an die Entscheidung des Personalrats gelten, wie bereits dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1968 – BVerwG 7 P 9.66 – [BVerwGE 30, 39] zu entnehmen ist, auch dann, wenn der Verweigerungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht zur Anwendung kommt. Auch bei der Anwendung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt die Verweigerung der Zustimmung nicht schon dann dein, Begründungserfordernis, wenn sie überhaupt eine Begründung enthält. Das Vorbringen des Personalrats muß vielmehr das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes zumindest als möglich erscheinen lassen. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes liegt, ist unbeachtlich und vermag daher nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Denn andernfalls könnte der Personalrat durch offensichtlich unerhebliche Einwendungen die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme beliebig verzögern und damit die Funktionsfähigkeit der Dienststelle beeinträchtigen. Die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG soll erkennbar sicherstellen, daß der Personalrat innerhalb der vorgeschriebenen Frist solche Gründe für die Verweigerung der Zustimmung anführt, die es dem Dienststellenleiter ermöglichen, zu prüfen, ob sie der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall hat der örtliche Personalrat die Zustimmung zu den streitigen Dienstplänen allein mit der Begründung versagt, daß die Einrichtung einer Meldestelle im Hauptbahnhof H. für die betroffenen Beschäftigten zu einem erheblichen Zeitaufwand führe, der ihnen aus arbeitspsychologischen Gründen nicht zugemutet werden könne. Diese Begründung stellt allein darauf ab, daß die Fahrzeiten vor Übernahme und nach Beendigung der Fahrleistungen nicht als Gastfahrten im Sinne des § 3 DDV angerechnet werden. Einwendungen gegen die Festsetzung von Beginn und Ende der Arbeitszeit wurden nicht erhoben und sollten auch nicht erhoben werden. Auch die Stufenvertretungen haben die Verweigerung der Zustimmung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Die vorgebrachten Verweigerungsgründe liegen somit offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, so daß die Dienstpläne gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als vom Personalrat gebilligt gelten. Das Mitbestimmungsverfahren mußte unter diesen Umständen nicht nach § 69 Abs. 4 BPersVG weitergeführt werden.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212438

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