Entscheidungsstichwort (Thema)

Hebung der Arbeitsleistung, Erhöhung der Gruppenstärke von Auszubildenden im Rahmen der außerbetrieblichen berufspraktischen Ausbildung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur –. berufspraktische Ausbildung, Mitbestimmung bei der Erhöhung der Gruppenstärke von Auszubildenden im Rahmen der außerbetrieblichen –. Vollzug des Haushaltsplans, Mitbestimmung bei Maßnahmen in –

 

Leitsatz (amtlich)

1. Werden Ausbildern 12 statt bisher 10 Jugendliche zur außerbetrieblichen berufspraktischen Ausbildung zugewiesen, so handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung.

2. Ergeht die Maßnahme in Vollzug eines Haushaltsplans, dessen Festsetzungen der Verwaltung einen gewissen Spielraum belassen, wird das Mitbestimmungsrecht nicht durch das Recht auf Mitwirkung bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan verdrängt.

 

Normenkette

PersVG Bln § 85 Abs. 2 Nr. 2, § 90 Nr. 5; BPersVG § 104

 

Verfahrensgang

OVG Berlin (Beschluss vom 29.06.1987; Aktenzeichen PV Bln 4.86)

VG Berlin (Entscheidung vom 10.12.1985; Aktenzeichen FK (Bln)-B-56.84)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 29. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das zunächst dem Senator für Arbeit und Betriebe, seit 1985 der Beteiligten, der Senatsverwaltung für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport, zugeordnete Berufsamt führt in seinen Ausbildungsstätten die außerbetriebliche Ausbildung von Jugendlichen in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch, die keinen entsprechenden Ausbildungsplatz finden konnten. Für die bis 1980 dort geschaffenen 1000 Ausbildungsplätze wurde unter Berücksichtigung des besonders schwierigen Adressatenkreises ein Personalbemessungsschlüssel von zehn Auszubildenden je Ausbilder festgelegt, der auch bei der Zuweisung an den einzelnen Ausbilder beachtet wurde.

Zum Herbst 1983 wurden auf Beschluß des Senats bei zunächst unverändertem Personalbemessungsschlüssel weitere 300 Ausbildungsplätze geschaffen. Dabei legte der zuständige Senator in der vom Abgeordnetenhaus gebilligten Senatsvorlage über die Verbesserung der außerbetrieblichen Ausbildung in den Ausbildungsstätten des Berufsamtes vom 26. August 1983 (Drucks. 9/1225) u.a. dar, daß er anstrebe, den Personalbemessungsschlüssel vom Ausbildungsjahr 1985 an auf zwölf Auszubildende je Ausbilder zu erhöhen, sofern im Einzelfall keine ausbildungsbezogenen Hinderungsgründe bestünden. Damit solle der Tatsache Rechnung getragen werden, daß sich die Zahl von zehn Auszubildenden im Laufe der Ausbildung oftmals verringere, ohne daß die Gruppe nachträglich auf ihre Sollstärke aufgefüllt werden könne. Zum anderen würden so die Ausbildungskapazitäten entsprechend dem Sparsamkeitsgebot personalkostenneutral ausgeweitet.

Zur Vorbereitung des Stellenplans 1985 bot der damals noch zuständige Senator für Arbeit und Betriebe mit Schreiben vom 6. Februar 1984 dem Senator für Inneres als aufgabenkritische Einsparung u.a. an, beim Berufsamt durch eine entsprechende Erhöhung des Ausbildungsschlüssels die insgesamt 130 Stellen/ Beschäftigungspositionen für Ausbilder innerhalb mehrerer Jahre auf 109 zu vermindern. Dabei wies er auf eine Gefährdung des Ausbildungserfolgs ebenso hin wie auf zu berücksichtigende Arbeitssicherheitsgründe. Dieses Schreiben legte er gemäß § 90 Nr. 5 PersVG Bln dem bei ihm gebildeten Personalrat zur Mitwirkung vor, der in der Folgezeit erfolglos beanstandete, daß diese Maßnahme gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 5 PersVG Bln seiner Mitbestimmung unterliege. Erstmals zum 1. September 1985 wurden dann den Ausbildern des Berufsamts grundsätzlich jeweils zwölf Auszubildende zugewiesen. In zwei davon ausgenommenen Ausbildungsbereichen ist die Gruppenstärke aus Gründen der Arbeitssicherheit geringer.

Das daraufhin vom Personalrat eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren hat der Antragsteller, der Personalrat bei der Beteiligten, nach der Senatsumbildung weitergeführt und beantragt festzustellen, daß der Beteiligte bei der Heraufsetzung des Personalbemessungsschlüssels im Berufsamt von einem Ausbilder für zehn Auszubildende auf nunmehr einen Ausbilder für zwölf Auszubildende das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Bln verletzt hat.

Der frühere Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag des Antragstellers abgelehnt. Auf seine Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluß abgeändert und einem neugefaßten Antrag gemäß festgestellt, daß der (frühere) Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der zum 1. September 1985 vorgenommenen Zuweisung von zwölf statt bisher zehn Auszubildenden pro Ausbilder verletzt habe.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der nunmehr gestellte Antrag sei zulässig, weil darin zumindest eine sachdienliche Antragsänderung liege. Er sei auch begründet. Der frühere Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Bln durch die streitige Zuweisung verletzt. Es handele sich um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Die mit einer höheren Sollstärke verbundene Erhöhung der Iststärke der Gruppe führe ohne entsprechende Entlastung von anderen Aufgaben zu einer stärkeren psychisch-geistigen Inanspruchnahme der Ausbilder. Zwar möge dies weniger für die Wissensvermittlung und praktische Anleitung gelten. Die Ausbilder müßten jedoch wegen der höheren Zahl der ihnen anvertrauten Jugendlichen ihre Aufmerksamkeit bei der ihnen obliegenden Aufsicht zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden erhöhen, zumal die Auszubildenden nicht mehr so gründlich in der Handhabung der Arbeitsgeräte und werkstoffgerechten Behandlung der Werkstücke unterwiesen werden könnten.

Dieses Mitbestimmungsrecht werde nicht durch das Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der „Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan” (vgl. § 90 Nr. 5 PersVG Bln) verdrängt, da beide Tatbestände nicht durch ein und dieselbe Maßnahme erfüllt würden. Die streitige Zuweisung sei nicht nur in der zeitlichen Abfolge von der Anmeldung zu unterscheiden, sondern habe als Umsetzung der haushaltsrechtlichen Planung in konkrete Weisungen an die Ausbilder einen anderen Gegenstand. Weiter ließen die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Beteiligten mindestens die Möglichkeit offen, je nach Eigenart des Ausbildungsbereichs und Anforderungen an die Ausbilder im einen Ausbildungsbereich mehr, im anderen weniger als zwölf Auszubildende zuzuweisen. Im Mitbestimmungsverfahren könne der Antragsteller auch auf den Ausgleich von nicht nur ganz geringfügig höheren Belastungen der Ausbilder etwa durch Entlastung von anderen Aufgaben und/oder technische Einrichtungen hinwirken. Dem Parlamentsvorbehalt des § 104 BPersVG bei organisatorischen Angelegenheiten werde hier in vollem Umfange genügt, da die Einigungsstelle bei diesem Mitbestimmungstatbestand gemäß § 81 Abs. 2 PersVG Bln nicht das Letztentscheidungsrecht besitze.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten, mit der sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin – Fachkammer für Personalvertretungssachen Berlin – vom 10. Dezember 1985 zurückzuweisen.

Die Beteiligte macht geltend, daß § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Bln hier schon deshalb nicht anzuwenden sei, weil die den Senatsbeschluß umsetzende Anmeldung des Senators für Arbeit und Betriebe von der vorrangigen Vorschrift des § 90 Nr. 5 PersVG Bln erfaßt werde. Dieser Senatsbeschluß mit der Entscheidung, den Personalbemessungsschlüssel im Zusammenhang mit der Vermehrung der Ausbildungsplätze zu verändern, und die Verwirklichung des Beschlusses stellten sich als ein einheitlicher Vorgang dar. Er habe nicht nur innerorganisatorische Bedeutung, sondern auch Außenwirkung. Dies führe zur Verdrängung etwaiger Mitbestimmungsrechte durch das Mitwirkungsrecht nach § 90 Nr. 5 PersVG Bln. Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Beachtung und Umsetzung des Haushaltsplans anzunehmen, sei überdies verfassungsrechtlich bedenklich. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Bln nicht erfüllt, da die streitige Zuweisung keine generelle Regelung mit eigenständigem Inhalt, sondern eine konkrete Einzelmaßnahme sei, mit der zudem nur Haushaltsrecht angewandt werde. Andere sich die Zahl der dem einzelnen Ausbilder unterstellten Auszubildenden in dem hier streitigen Rahmen, bedeute dies auch keine Mehrarbeit. Sowohl bei der Wissensvermittlung und praktischen Anleitung als auch bei der Aufsicht zur Vermeidung von Arbeitsunfällen seien weder zusätzliche Arbeitsleistungen zu erbringen, die bisher gar nicht verrichtet worden seien, noch eine höhere Zahl nacheinander zu erledigender einzelner Arbeitsvorgänge.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt den Ausführungen der Rechtsbeschwerde entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin in der Fassung vom 21. Dezember 1981 (GVBl. S. 1564) – PersVG Bln – bei der zum 1. September 1985 vorgenommenen Zuweisung von zwölf statt bisher zehn Auszubildenden pro Ausbilder beim Berufsamt verletzt hat.

Dabei hat es zutreffend das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an dieser Feststellung bejaht, obwohl die Beteiligte die streitige Maßnahme zuvor bereits vollzogen hatte. Die Frage, ob diese Maßnahme der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegt, bedurfte und bedarf der weiteren gerichtlichen Klärung, da sie sich mit mehr als nur geringer Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten erneut stellen kann (vgl. BVerwGE 74, 100 ≪102≫; ferner u.a. Beschlüsse vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – ≪PersR 1986, 197 = PersV 1987, 63 = DVBl. 1986, 952 = DÖV 1986, 971≫ und vom 8. November 1989 – BVerwG 6 P 7.87 – ≪PersR 1990, 102≫).

Die streitige Zuweisung ist – wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat – eine gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Bln mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung der Ausbilder beim Berufsamt. Die Maßnahme erfüllt diesen Mitbestimmungstatbestand, weil sie darauf abzielt, die Effektivität der Arbeit einer Gruppe von Beschäftigten, der Ausbilder beim Berufsamt, zumindest quantitativ zu fördern und so ihr Arbeitsergebnis zu erhöhen (vgl. dazu BVerwGE 72, 94 ≪102 f.≫ und Beschluß vom 30. Januar 1986 – BVerwG 6 P 19.84 – ≪Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4 = PersR 1986, 132≫).

Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt diente die Zuweisung dem Ziel, die Ausbildungskapazitäten des Berufsamtes personalkostenneutral auszuweiten, d.h. durch die Erhöhung der Gruppenstärke je Ausbilder mehr Auszubildende außerbetrieblich in einem anerkannten Ausbildungsberuf auszubilden. Die zwangsläufig – und von der Beteiligten gewollt – mit einer höheren Sollstärke verbundene Erhöhung der Iststärke der einzelnen Gruppe führt bei dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt der außerbetrieblichen Ausbildung von Auszubildenden in anerkannten Ausbildungsberufen in den Ausbildungsstätten des Berufsamtes zu einer gesteigerten Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten zumindest in der Form einer vermehrten geistig-psychischen Belastung (vgl. BVerwGE 72, 94 ≪102 f.≫ und Beschluß vom 30. Januar 1986 – BVerwG 6 P 19.84 – ≪a.a.O.≫). Auch unter Berücksichtigung einer gewissen, von der Beteiligten als möglich in Kauf genommenen Minderung der Ausbildungsqualität folgt diese Belastung aus den mit der höheren Gruppenstärke verbundenen Veränderungen, die denen eines schnelleren Arbeitstaktes und – wenn auch nicht grundlegend – geänderten Arbeitsablaufes durchaus vergleichbar sind.

Schon wegen des regelmäßig betont auf den einzelnen Auszubildenden bezogenen berufspraktischen Teils der beruflichen Ausbildung und mehr noch wegen des besonderen Personenkreises, um dessen Ausbildung es hier geht, kommt der Gruppenstärke für die Inanspruchnahme des einzelnen Ausbilders eine besondere Bedeutung zu. Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt erfolgt die außerbetriebliche Berufsausbildung in den Ausbildungsstätten des Berufsamtes durch Wissensvermittlung und – wie bei berufsbezogenen Ausbildungen regelmäßig üblich – vor allem in praktischer Unterweisung und Anleitung der Auszubildenden in der Handhabung der Arbeitsgeräte und werkstoffgerechten Behandlung der Werkstücke bzw. Materialien an Arbeitsplätzen. Deshalb erfordert die Erhöhung der Gruppenstärke nach der Begründung der Senatsvorlage (vgl. Drucks. 9/1225, S. 3) insbesondere auch Investitionen für Maschinen und sonstige Materialien zur Einrichtung der zusätzlich erforderlichen Ausbildungsplätze. Diese Form der beruflichen Ausbildung ist mithin schon generell und zusätzlich noch aus Gründen der Arbeitssicherheit stärker auf den einzelnen Auszubildenden bezogen als z.B. ein allgemeinbildender Unterricht.

Bei der besonderen Zusammensetzung des Kreises der Auszubildenden gilt das noch in verstärktem Maße. Dies belegt die angestrebte Gruppenstärke, die mit zehn (bzw. jetzt zwölf) Auszubildenden bei einem als erhöht unterstellten Schwund unterhalb des sonst Üblichen Standards liegt. Mithin muß hier der einzelne Ausbilder zumindest den geistigen Aufwand erhöhen, um das ihm abverlangte Arbeitspensum in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen; denn als Ausbildungsziel wird nach wie vor ein bestmöglicher Ausbildungserfolg angestrebt, nur die äußeren Bedingungen dafür verschlechtern sich. Allein auf dieses objektive Gefährdungsmoment wurde in dem Schreiben des Senators für Arbeit und Betriebe vom 6. Februar 1984 hingewiesen. Daß Abstriche am Ausbildungsziel auch gewollt wären, wird daraus hingegen nicht ersichtlich. Selbst wenn aber die Möglichkeit einer gewissen Kompensation durch Verminderung der Ausbildungsintensität in Rechnung gestellt worden wäre, müßte immer noch einer infolge der Verminderung der Ausbildungsqualität zu besorgenden erhöhten Gefahr von Arbeitsunfällen begegnet werden. Das wiederum erfordert aber, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der aufsichtsführenden Ausbilder und damit eine Steigerung ihrer psychisch-geistigen Inanspruchnahme.

Dabei kann – wovon das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist – dahinstehen, mit welcher Intensität sich diese Maßnahme in den Gruppen der einzelnen Ausbildungsbereiche auf die Inanspruchnahme der Ausbilder auswirkt. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts gegeben sind, ist es unerheblich, wenn sich die Maßnahme tatsächlich nur geringfügig auswirkt. Eine auch nur geringfügig erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten ist immer dann zu berücksichtigen, wenn sie in den zugewiesenen Funktionsbereich fällt. Allerdings mag bei nur geringfügigen Auswirkungen einer Maßnahme für die Personalvertretung kein begründeter tatsächlicher Anlaß bestehen, sich ihr entgegenzustellen (vgl. Beschluß vom 30. Januar 1986 – BVerwG 6 P 19.84 – ≪a.a.O.≫).

Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner ausgeführt, daß bei der hier streitigen Zuweisung schon vom Sachverhalt her kein Fall vorliegt, in dem ein an sich gegebenes Mitbestimmungsrecht (gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Bln) unter Umständen – wegen der Besonderheit der Materie – durch ein Mitwirkungsrecht verdrängt werden kann (vgl. dazu Beschlüsse vom 7. Februar 1980 – BVerwG 6 P 35.78 – ≪Buchholz 238.32 § 90 PersVG Bln Nr. 1≫, vom 17. Juli 1987 – BVerwG 6 P 6.85 – ≪Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 50≫ und vom 22. Juni 1989 – BVerwG 6 PB 16.88 – ≪PersR 1989, 275≫). Die Zuweisung zum 1. September 1985 unterlag nämlich nicht dem – hier allein in Betracht kommenden – Mitwirkungstatbestand des § 90 Nr. 5 PersVG Bln (Anmeldung von Dienstkräften im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan).

Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Maßnahme der Dienststelle, die sowohl in der zeitlichen Abfolge als auch ihrem Gegenstand nach von der Anmeldung der Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan 1985 vom Februar 1984 zu unterscheiden ist (vgl. auch Beschluß vom 30. Januar 1986 – BVerwG 6 P 19.84 – ≪a.a.O.≫).

Auch wenn die Anmeldung und die streitige Zuweisung von dem gleichen Personalbemessungsschlüssel ausgingen, so diente doch nur die erstgenannte zur Vorbereitung des Haushaltsplans; die letztgenannte hingegen führte den Plan nur noch aus. Zwischen der Anmeldung mit dem Schreiben des Senators für Arbeit und Betriebe vom Februar 1984 und der streitigen Zuweisung zum 1. September 1985 lag nämlich nicht nur ein erheblicher zeitlicher Abstand, sondern auch die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für das Haushaltsjahr 1985 durch das Haushaltsgesetz vom 17. Dezember 1984 (GVBl. S. 1720), in dem im Einzelplan 09, Kapitel 09 11, unter dem Titel 422 01 die Zahlen der Ausbilderstellen (128) beim Berufsamt für 1985 ausgewiesen worden waren. Die dem Haushaltsplan nachfolgende Maßnahme läßt sich dem Vorgang der Anmeldung zu diesem Plan nicht mehr zuordnen. Das gilt aus folgenden Gründen auch ihrem Gegenstand nach:

Inhalt des Schreibens vom Februar 1984 war – soweit es das Berufsamt betraf – allein die entsprechende Anmeldung für das Haushaltsjahr 1985 mit dem Ziel gewesen, den anhand des Personalbemessungsschlüssels ermittelten Bedarf an Ausbildern für 1300 Ausbildungsplätze beim Berufsamt längerfristig auf 109 abzubauen und zu begrenzen. Demgegenüber setzte die streitige Zuweisung – wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat – die durch die Dienstkräfteanmeldung vorbereitete und durch das Haushaltsgesetz 1905 festgestellte haushaltsrechtliche Planung eigenständig in konkrete Weisungen an die Ausbilder um.

Diese Umsetzung geschah in der Weise, daß die Sollstärke der Gruppen nach Ausbildungsbereichen für das am 1. September 1985 beginnende Ausbildungsjahr grundsätzlich festgelegt wurde. Darin lag keine Vielzahl individuell geprägter und daher nicht zusammenhängender Einzelweisungen an jeweils einen Ausbilder, sondern eine die Ausbilder beim Berufsamt als Gruppe betreffende Maßnahme. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob nach § 85 PersVG Bln (anders als nach §§ 75, 76 BPersVG) Einzelmaßnahmen, die nur einzelne Dienstkräfte betreffen, nicht der Mitbestimmung unterliegen (so: Germelmann, Personalvertretungsgesetz Berlin, Stand Dezember 1986, § 85 Rdnr. 9; Ilbertz, Personalvertretungsgesetz Berlin, 2. Aufl. 1984, § 85 Rdnr. 5). Eine der Mitbestimmung unterliegende „allgemeine Maßnahme” wird auch von den Vertretern dieser einengenden Auslegung jedenfalls dann angenommen, wenn sie sich auf eine abstrakt gekennzeichnete Gruppe von Dienstkräften bzw. auf einen oder mehrere bestimmte Arbeitsplätze ohne Rücksicht auf dessen gegenwärtigen Inhaber bezieht (vgl. Germelmann, a.a.O., § 85 Rdnr. 10; Ilbertz, a.a.O.); unerheblich ist es nach dieser Auffassung auch, ob eine für die Gruppe einheitliche Weisung ergeht, oder aber ob es sich um eine Vielzahl gleichlautender Einzelweisungen handelt (vgl. Germelmann, a.a.O., § 85 Rdnr. 11). Anhaltspunkte für eine noch engere Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes bietet das Gesetz jedenfalls nicht.

Auch wenn man von der dargelegten Auffassung ausgeht, war hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Bln gegeben. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, denen die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten ist, wurden den Ausbildern „grundsätzlich jeweils zwölf Jugendliche zur Ausbildung zugewiesen”; lediglich in zwei Ausbildungsbereichen war die Gruppenstärke aus Gründen der Arbeitssicherheit geringer. All dies geschah aus Gründen, die durch die Besonderheiten des Arbeitsplatzes und nicht durch individuelle Aspekte geprägt waren. Mithin ist von der Dienststelle nach abstrakten Merkmalen eine grundsätzliche Entscheidung über die Sollstärke der Gruppen in den verschiedenen Ausbildungsbereichen für dieses Ausbildungsjahr getroffen worden. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Entscheidung zusammen mit der konkreten Zuweisung einzelner Auszubildender in bestimmten Gruppen an bestimmte Ausbilder oder getrennt davon erfolgte. Die Annahme, daß in jedem Falle eine grundsätzliche Entscheidung nach abstrakten Merkmalen getroffen worden ist, kann unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt werden.

Es besteht auch keine Regelung durch Rechtsvorschrift, die gemäß § 85 Abs. 2 PersVG Bln das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ausschließen würde. Der Vorbehalt der Regelung durch Rechtsvorschrift bedeutet nicht, daß lediglich normvollziehende Maßnahmen grundsätzlich der Beteiligung des Personalrats entzogen wären. Ein Fall, in dem der Vorbehalt zum Tragen kommt, ist dann gegeben, wenn ein Sachverhalt unmittelbar, ohne daß es weiterer Ausführungsakte bedarf, durch das Gesetz selbst geregelt ist (vgl. BVerwGE 50, 186 ≪190≫; Beschluß vom 15. Februar 1980 – BVerwG 6 P 84.78 – ≪ZBR 1981, 71≫). Diese Voraussetzungen wären hier nur dann erfüllt, wenn der Personalbemessungsschlüssel oder die Sollgruppenstärke durch das Haushaltsgesetz 1985 in Verbindung mit dem Haushaltsplan abschließend festgestellt worden wäre, so daß die Beteiligte bei der streitigen Zuweisung zum 1. September 1985 ohne eigenen Entscheidungsspielraum die Gruppen mit einer Stärke von zwölf Auszubildenden hätte bilden müssen.

Dies war aber nicht der Fall. Der Personalbemessungsschlüssel war zwar Ausgangspunkt der im festgestellten Haushaltsplan für 1985 ausgewiesenen Ausbilderstellen, er ist aber im Haushaltsplan nicht festgelegt oder sonst aufgeführt. Im übrigen ist er – wie in dem Anmeldeschreiben vorgeschlagen – in diesem Haushaltsplan mit 128 ausgewiesenen Stellen (nach 129 im Jahre 1984) bei 1300 Ausbildungsplätzen wohl noch nicht vollständig umgesetzt worden. Auch die Begründung der vom Abgeordnetenhaus gebilligten Senatsvorlage vom 26. August 1983 (Drucks. 9/1225; Beschlußfassung: Drucks. 9/1748) deutete schon darauf hin, daß nicht angestrebt wurde, die Sollgruppenstärke sofort und ausnahmslos auf zwölf Auszubildende zu erhöhen. Darauf läßt u.a. schließen, daß die Änderung der Sollgruppenstärke unter einen Vorbehalt gestellt wurde, nämlich den, daß „im Einzelfall keine ausbildungsbezogenen Hinderungsgründe bestehen”. Außerdem wurde die Einrichtung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen auch in einer Abhängigkeit von „einer gezielten Personalplanung hinsichtlich des Einsatzes der berufsspezifisch qualifizierten Ausbilder” gesehen.

Nach allem war die Beteiligte aufgrund des Haushaltsgesetzes 1985 nur in der Weise gebunden, daß sie im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung und – wofür bei 128 ausgewiesenen Stellen weiterhin Raum bestand – etwaigen sonstigen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen mit den ausgewiesenen Ausbilderstellen auskommen mußte. Das Haushaltsgesetz ließ ihr somit – wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat – mindestens die Möglichkeit offen, je nach der Eigenart des einzelnen Ausbildungsbereichs und den gegebenenfalls unterschiedlichen Anforderungen an die Ausbilder diesen jeweils in bestimmten Ausbildungsbereichen mehr, in anderen weniger als zwölf Auszubildende zuzuweisen. Daneben hatte sie natürlich die vorgegebenen tatsächlichen Möglichkeiten, wie z.B. die Zahl technisch entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze, zu berücksichtigen.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht schließlich ausgeführt, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Bln nicht das rahmenrechtliche Verbot des § 104 BPersVG verletzt, wonach Entscheidungen in organisatorischen Angelegenheiten nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung – hier dem Abgeordnetenhaus von Berlin – verantwortlich sind. Ein solcher Verstoß ist hier zu verneinen, weil gemäß § 81 Abs. 2 PersVG Bln im Falle der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle nicht die Einigungsstelle, sondern die der Volksvertretung verantwortliche Stelle endgültig und verbindlich zu entscheiden hat (vgl. Beschlüsse vom 7. Februar 1980 – BVerwG 6 P 35.78 – und vom 30. Januar 1986 – BVerwG 6 P 19.84 – ≪jeweils a.a.O.≫). Wird dieses rahmenrechtliche Verbot nicht verletzt, so bestehen entgegen der Ansicht der Beteiligten – zumal angesichts der eingeschränkten Bedeutung der oben bereits näher abgegrenzten Maßnahme – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Ernst, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang

 

Fundstellen

Haufe-Index 1215792

ZBR 1991, 53

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