Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsleistung, Maßnahme zur Hebung der –. Arbeitsmethode, Einführung einer neuen –

 

Normenkette

HPVG § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 13.06.1984; Aktenzeichen HPV TL 18/82)

VG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 05.04.1982; Aktenzeichen I/V - L 632/82)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 13. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Wirkung vom 25. Januar 1982 gestaltete die Stadt F. die Arbeitsverteilung innerhalb ihrer Schulverwaltung entsprechend den in der Stellenplanvorlage 1982 und den dem damit verbundenen Arbeitsverteilungsplan für das Stadtschulamt niedergelegten Vorschlägen des Magistrats um. Im Züge dieser Maßnahme wurde den Schulsekretärinnen der Schulen und den Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen der Kindergärten, welche die in ihrem jeweiligen Bereich anfallenden Rechnungen bis dahin nur auf sachliche Richtigkeit zu prüfen hatten, die vollständige Rechnungsprüfung übertragen, die zuvor zentral im Stadtschulamt durchgeführt worden war. An der Vorbereitung dieser Organisationsänderungen wurden der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Stadtverwaltung F. und die Vorsitzende des Gesamtpersonalrats des Stadtschulamts der Stadt F., des Antragstellers, beteiligt. Ferner beteiligte der Oberbürgermeister der Stadt F., der Beteiligte, den Personalrat der Stadtverwaltung der Stadt F. gemäß § 60 c i.V.m. § 66 Abs. 2 HPVG an der Erstellung der Stellenplanvorlage 1982. Der Personalrat der Stadtverwaltung der Stadt F. erhob dabei keine Einwendungen gegen die Übertragung der Rechnungsprüfung auf die Schulsekretärinnen und Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen der Kindergärten.

Der Antragsteller hält die Verlagerung der gesamten Rechnungsprüfung vom Stadtschulamt auf Beschäftigte der Schulen und Kindergärten für eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Um sein Mitbestimmungsrecht festgestellt zu erhalten, hat er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und zur Begründung vorgetragen, den betroffenen Beschäftigten würden mit der Verlagerung der Aufgaben der Rechnungsprüfung sach- und artfremde Arbeiten übertragen, welche sie zusätzlich zu ihren sonstigen Aufgaben nach einer neuen Arbeitsmethode zu leisten hätten. Für einen Teil der betroffenen Beschäftigten bedeute das zudem die Betrauung mit höherwertigen, für einen anderen Teil die Inanspruchnahme zu niedriger bewerteten Tätigkeiten.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Verlagerung von Arbeitsschritten im Zusammenhang mit der Erstellung von Rechnungsbelegen aus der Rechnungsführung auf Arbeitnehmer in den fachlich zuständigen Bereichen (Schulen, Kindergärten) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege.

Das Verwaltungsgericht hat die Maßnahme nach § 66 Abs. 1, 1. Alternative HPVG als zustimmungsbedürftig angesehen und dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 61 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative HPVG ergebe. Seine Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Die in der Stellenplanvorlage 1982 vorgesehene „Verlagerung von Arbeitsschritten im Zusammenhang mit dem Erstellen von Rechnungsbelegen aus der Rechnungsführung in die fachlich zuständigen Bereiche” stelle eine der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegende Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar, weil sie darauf abziele, die Arbeitsleistung der Schulsekretärinnen und der Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen der Kindergärten zu steigern und zugleich Personal in der Rechnungsführung des Stadtschulamtes freizusetzen, das andere Aufgaben übernehmen könne. Die Steigerung der den Schulsekretärinnen und Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen der Kindergärten übertragenen Tätigkeiten müsse zudem zu einer Änderung von deren Arbeitsweise führen, weil nicht ersichtlich sei, daß sie bislang nicht ausgelastet gewesen seien oder für die ihnen nunmehr zusätzlich übertragene Tätigkeit entlastet würden.

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative HPVG habe im vorliegenden Fall auch nicht hinter dem Mitwirkungsrecht zurückzustehen, das dem Personalrat in § 66 Abs. 2, 1. Alternative HPVG hinsichtlich der Aufstellung von Organisations- und Stellenplänen eingeräumt sei; denn es fehle an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein solches Mitwirkungsrecht. Die Stellenplanvorlage 1982 und die mit ihr verbundenen Organisationsänderungen bildeten keinen „Organisations- und Stellenplan” im Sinne des § 66 Abs. 2 HPVG. Als solcher sei nur ein einheitlicher Plan anzusehen, nach dem die Verwaltung die im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr bewilligten Planstellen auf die Aufgabengebiete der Beamten verteile; denn es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift von einem anderen als dem „besoldungsrechtlichen” Begriff des „Organisations- und Stellenplans” ausgegangen sei, der nach einhelliger Auffassung einen einheitlichen Plan bezeichne. Diesen Begriff habe er im Besoldungsrecht vorgefunden und den Wortlaut des § 66 Abs. 2 HPVG bei späteren Änderungen und Neufassungen des Gesetzes nicht so verändert, daß er ein Mitwirkungsrecht des Personalrats auch bei dem Erlaß von selbständigen Organisationsplänen und selbständigen Stellenplänen begründe.

Der Beteiligte könne dem geltend gemachten Mitbestimmungsverlangen auch nicht entgegenhalten, der Antragsteller verhalte sich widersprüchlich, weil seine Vorsitzende neben dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats der Stadtverwaltung F. an der Arbeitsgruppe beteiligt gewesen sei, die die Organisationsänderungen im Schulbereich vorbereitet habe. Damit habe der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht schon deswegen nicht verwirken können, weil seine Vorsitzende nicht für den gesamten Personalrat zu handeln befugt sei. Im übrigen sei dem Antragsteller kein Antrag auf Zustimmung vorgelegt worden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er sich sowohl gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts wendet, die Verlagerung von Zuständigkeiten im Bereich der Rechnungsprüfung vom Stadtschulamt auf die Schulen und Kindergärten sei eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative HPVG, als auch dagegen, daß das Beschwerdegericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 HPVG nicht als erfüllt angesehen und deshalb ein die begehrte Mitbestimmungsbefugnis verdrängendes Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach dieser Vorschrift verneint hat.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 13. Juni 1984 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 5. April 1982 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative HPVG sachlich für erfüllt, meint aber, der Antragsteller sei gleichwohl nicht mitbestimmungsbefugt, weil Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung im Hinblick auf § 104 Satz 3 BPersVG nur dann der Mitbestimmung des Personalrats unterlägen, wenn sie nicht zugleich – wie im vorliegenden Fall – den Charakter einer Organisationsänderung hätten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß die am 25. Januar 1982 verwirklichte Änderung in der Organisation der Verwaltung der Schulen und Kindergärten der Stadt F. und der Aufgabenverteilung innerhalb dieser Verwaltung, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, der Zustimmung des Antragstellers bedurfte.

Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt bestehen zwischen den Verfahrensbeteiligten Meinungsverschiedenheiten allein darüber, ob der Antragsteller bei der Verwirklichung der in der Stellenplanvorlage 1982 und dem mit ihr verbundenen Arbeitsverteilungsplan für das Stadtschulamt vorgesehenen Änderungen in der Organisation und im Arbeitsablauf der Verwaltung der städtischen Schulen und Kindergärten, soweit es die Verlagerung von Teilen der Rechnungsprüfung anbetrifft, gemäß § 61 Abs. 1 HPVG mitzubestimmen hatte. Diese Maßnahme ist nicht nur in der zeitlichen Abfolge von der Vorbereitung der in den genannten Planungen als Vorschlag für entsprechende Beschlußfassungen des Rates der Stadt F. konzipierten Organisationsänderungen im Stadtschulamt zu unterscheiden; sie hat auch einen anderen Gegenstand. Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 HPVG werden lediglich Konzeptionen entwickelt, die als solche noch keinen tatsächlichen Einfluß auf den Hergang der Arbeit haben. An ihnen soll der Personalrat mitwirken, um die Belange der Beschäftigten rechtzeitig, wenngleich ohne bestimmenden Einfluß, geltend machen zu können. Änderungen des Arbeitsablaufs können sich demgegenüber – ungeachtet dessen, ob sie auf vorherigen Planungen beruhen oder nicht – unmittelbar auf einige oder alle Beschäftigten auswirken. Gehen sie auf eine Planung zurück, so steht nicht mehr diese im Vordergrund, sondern ihre Umsetzung in konkrete Weisungen oder Umgestaltungen. Bei diesen aber hat der Personalrat in den Grenzen des Gesetzes mitzubestimmen.

Aus dieser rechtlichen Sicht kann ungeprüft bleiben, ob die Stellenplanvorlage 1982 und der sie ergänzende Arbeitsverteilungsplan für das Stadtschulamt ein Organisations- und Stellenplan im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 HPVG (F. 1979) war und ob der Antragsteller als Gesamtpersonalrat des Stadtschulamtes an der Aufstellung dieser Planungen zu beteiligen war mit der Folge, daß das ihm zustehende Mitwirkungsrecht mögliche Mitbestimmungsrechte nach § 61 Abs. 1 HPVG verdrängte. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegericht behandelte Frage, wie der Begriff „Organisations- und Stellenplan” zu bestimmen sei, hat zudem ihre Bedeutung dadurch verloren, daß § 66 HPVG durch Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und des Hessischen Richtergesetzes vom 11. Juli 1984 (GVBl. S. 181) neu gefaßt worden ist. Aus der Sicht des Personalvertretungsrechts wirft der festgestellte Sachverhalt nur die Frage auf, ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die ohne Beteiligung des Antragstellers vollzogene Änderung in der Organisation und im Arbeitsablauf der kommunalen Schulverwaltung der Stadt F. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzte.

Hierzu hat das Beschwerdegericht zutreffend entschieden, daß die den Schulsekretärinnen und den Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen der Kindergärten abverlangte Arbeitsleistung dadurch im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG angehoben worden ist, daß diesen Beschäftigten (zusätzlich) die Aufgabe übertragen worden ist, die rechnerische Richtigkeit von Rechnungsbelegen festzustellen, welche bei den einzelnen Schulen und Kindergärten eingehen.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Maßnahme der Dienststelle zur Hebung der Arbeitsleistung führt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83 – wie folgt beschrieben:

„Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen, wie der Senat in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 – (Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1) dargelegt hat, Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Das trifft regelmäßig auf Rationalisierungsmaßnahmen zu, jedoch nicht ausschließlich auf sie. Entscheidend ist, daß die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Allerdings ist als Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 erste Alternative LPVG BW nicht die Steigerung der Menge oder der Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, -sondern die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen, mag sie in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitsaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Denn der Begriff ‚Arbeitsleistung’ bezeichnet in dem hier zu betrachtenden Zusammenhang – anders als der Senat in seinem bereits angeführten Beschluß ausgesprochen hat – weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch deren sachlichen Ertrag, das Arbeitsprodukt, sondern den körperlichen Einsatz und geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muß, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen. Nur dieses Verständnis des Gesetzeswortlauts wird dem Zweck der Mitbestimmungsregelung vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren.

Allerdings ist nicht jede Maßnahme, aus der sich für einen oder mehrere Beschäftigte eine Steigerung der so zu verstehenden Arbeitsleistung ergeben kann, von der Zustimmung des Personalrats abhängig. Sein Mitbestimmungsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen ‚zur Hebung’ der Arbeitsleistung, d.h. auf solche, die darauf abzielen, das Arbeitsergebnis einzelner oder aller Beschäftigten zu erhöhen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.”

Davon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, daß die Betrauung der Schulsekretärinnen und der Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen der Kindergärten mit der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen, die der Schule oder dem Kindergarten zugehen, diese Beschäftigten in erhöhtem Maße in Anspruch nimmt; denn ihre Heranziehung zu dieser Aufgabe wird nach den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht durch eine Entlastung von anderen Aufgaben ausgeglichen. Daß in den einzelnen Schulen und Kindergärten möglicherweise nur wenige Rechnungen eingehen, ist für die Beurteilung, ob deren (zusätzliche) Prüfung auf ihre rechnerische Richtigkeit eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung darstellt, ohne Belang. Wie der Senat in seinem bereits angeführten Beschluß in anderem Zusammenhang dargelegt hat, ist eine Maßnahme, welche Auswirkungen auf den Funktionsbereich eines oder mehrerer Beschäftigter hat, bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gegeben sind, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie sich tatsächlich nur geringfügig auswirkt. Allerdings mag dann für die Personalvertretung kein begründeter tatsächlicher Anlaß bestehen, sich ihr entgegenzustellen.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Anzahl der voraussichtlich in einer Schule oder in einem Kindergarten zu prüfenden Rechnungen nicht allein Aufschluß darüber gibt, wie stark die mit der rechnerischen Prüfung verbundene zusätzliche Inanspruchnahme der damit befaßten Beschäftigten ist. Dafür sind neben dem Umfang dieser Aufgabe auch deren sachliche Bedeutung und der geistige Aufwand maßgebend, den der einzelne Beschäftigte zu erbringen hat, um die Aufgabe zu erfüllen. Beidem kommt allerdings in dem vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang kein besonderes Gewicht zu.

Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit eines Beleges tritt in ihrer Bedeutung erheblich hinter der den Schulsekretärinnen und Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen von Kindergärten schon vor der Organisationsänderung obliegenden Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Belege zurück. Während derjenige, der die sachliche Richtigkeit feststellt, die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Lieferung oder Leistung wirtschaftlich geboten war und unter Beachtung der geltenden Vorschriften sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, sowie dafür, daß die für die Zahlung maßgebenden Angaben und Unterlagen richtig und vollständig sind, hat derjenige, der die rechnerische Richtigkeit feststellt, nur dafür einzustehen, daß der auszuzahlende Betrag unter Berücksichtigung der ihm zugrundeliegenden Verträge oder Tarife in der Rechnung richtig angegeben ist (vgl. dazu für den Bereich des Bundes: Nr. 3 f., Nrn. 4, 4.1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i.d.F. vom 27. März 1984 ≪MinBlFin 1984 S. 82≫). Dementsprechend ist die Feststellung der sachlichen Richtigkeit neben dem Leiter der Dienststelle und dem Beauftragten für den Haushalt solchen Beschäftigten vorbehalten, die dazu fähig sind, alle Sachverhalte zu überblicken und zu beurteilen, deren Richtigkeit sie zu bescheinigen haben; die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit darf demgegenüber Beamten des mittleren Dienstes und entsprechenden Angestellten und Soldaten übertragen werden, welche in der Lage sind, die Richtigkeit der Angaben und Ansätze zu bescheinigen (Nr. 2 f. der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung, a.a.O.). Daß es sich bei dem (zusätzlichen) Auftrag zur Prüfung und Feststellung der rechnerischen Richtigkeit von Rechnungsbelegen gleichwohl um eine gesteigerte Inanspruchnahme der Schulsekretärinnen und Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen von Kindergärten und damit um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG handelt, wird dadurch nach der angeführten Rechtsprechung des Senats nicht in Frage gestellt.

Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizupflichten, daß damit für die Mitarbeiter der Schulen und Kindergärten nicht zugleich eine neue Arbeitsmethode im Sinne des § 66 Abs. 1 HPVG eingeführt worden ist. Zu den Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes hat der Senat in seinem bereits zitierten Beschluß vom 30. August 1985 ausgeführt:

„Mit dem Begriff ‚Arbeitsmethode’ bezeichnet die Vorschrift die Konzeption, welche hinter dem in mehr oder weniger viele einzelne, unselbständige Arbeitsvorgänge gegliederten Arbeitsablauf steht, d.h. die Festlegung, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise – in dem hier zu betrachtenden Bereich etwa durch die Vorgabe eines Forschungszieles – gestellte Aufgabe erfüllt werden soll. Die ‚Arbeitsmethode’ erweist sich damit als das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Dienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Erfüllung der gestellten Aufgabe geleistet werden muß. Damit bildet sie das Leitbild für die Organisation und die technische Ausgestaltung des Arbeitsablaufs, indem sie einen methodisch geordneten Bezug zwischen der zu erfüllenden Aufgabe einerseits und den zu ihrer Erfüllung bereitstehenden oder benötigten Personen, Geräten und Sachmitteln andererseits herstellt, welcher sodann in konkret personenbezogene Arbeitsaufträge und sachbezogene Arbeitsvorgänge umzusetzen ist.”

Es bedarf keiner ausführlichen Darlegung, daß die zusätzliche Heranziehung der Schulsekretärinnen und Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen zu der – mit Hilfe der allgemein bekannten Grundrechenarten durchzuführenden – rechnerischen Prüfung der ohnehin von ihnen auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfenden Rechnungsbelege die für ihren gesamten Aufgabenbereich maßgebende Konzeption des Arbeitsablaufs nicht derart verändert, daß damit bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung eine „neue Arbeitsmethode” im Sinne des § 66 Abs. 1 HPVG eingeführt worden ist.

Schließlich ist dem Beschwerdegericht auch in der Auffassung zu folgen, daß die – wie dargelegt – nach Umfang und Bedeutung geringfügige Erweiterung der Aufgaben der Schulsekretärinnen und Leiterinnen bzw. stellvertretenden Leiterinnen der Kindergärten nicht als Übertragung von höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG anzusehen ist. Wie das Beschwerdegericht richtig angenommen hat, handelt es sich bei der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit nicht um eine eigenständige Tätigkeit im Sinne dieser Mitbestimmungsregelung, sondern nur um eine verhältnismäßig unbedeutende Erweiterung des Tätigkeitsfeldes, das dem betroffenen Beschäftigten bereits zuvor im Rahmen der Rechnungsprüfung übertragen war.

Das Mitbestimmungsrecht, das dem Antragsteller nach alledem bei der Änderung der Organisation der Verwaltung der Schulen und Kindergärten der Stadt F. und der damit verbundenen Verlagerung von Aufgaben – allerdings nur aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG – zustand, wird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht durch das rahmenrechtliche Verbot des § 104 BPersVG verdrängt, die Entscheidung in organisatorischen Angelegenheiten denjenigen Stellen zu entziehen, welche der Volksvertretung – hier der Stadtverordnetenversammlung der Stadt F. – verantwortlich sind. Auch kann der Rechtsbeschwerde nicht in der Ansicht gefolgt werden, § 104 BPersVG gebiete es, § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG so auszulegen,- daß der dort geregelte Mitbestimmungstatbestand organisatorische Angelegenheiten im Sinne des § 104 BPersVG nicht erfasse. Beidem steht schon der Wortlaut der letztgenannten Vorschrift entgegen. Sie verbietet lediglich, den in ihr bezeichneten Stellen die „Entscheidung” in solchen Angelegenheiten zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Mitbestimmung des Personalrats in diesen Angelegenheiten dadurch nicht ausgeschlossen, sondern das Mitbestimmungsverfahren nur insoweit eingeschränkt, als im Falle der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle nicht die Einigungsstelle, sondern die der Volksvertretung verantwortliche Stelle endgültig und verbindlich zu entscheiden hat (vgl. Beschluß vom 7. Februar 1980 – BVerwG 6 P 35.78 – ≪Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1≫). Diese Auslegung des § 104 BPersVG ist geboten, weil anderenfalls das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Maßnahmen, die notwendig mit organisatorischen Vorkehrungen verbunden sind – wie beispielsweise Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung –, tatsächlich beseitigt würde, obwohl dem „Parlamentsvorbehalt” des § 104 BPersVG bereits dadurch in vollem Umfang genügt wird, daß die Einigungsstelle auf eine nicht verbindliche Empfehlung beschränkt bleibt.

Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Gützkow, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212420

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