(1) 1Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 62 Abs. 1 seiner vorherigen Zustimmung. 2Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.

 

(2) 1Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. 3In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf eine Woche abkürzen. 4Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert.

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