Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 10.12.1985; Aktenzeichen FK (Bln) -B- 56.84)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 02.10.1990; Aktenzeichen 6 P 29.87)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1985 geändert.

Es wird festgestellt, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der zum 1. September 1985 vorgenommenen Zuweisung von 12 statt bisher 10 Auszubildenden pro Ausbilder beim Berufsamt verletzt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In den Ausbildungsstätten des seit der letzten Senatsumbildung zum Geschäftsbereich des Beteiligten gehörenden Berufsamtes erhalten seit dem Jahre 1976 Jugendliche, die keinen entsprechenden betrieblichen Ausbildungsplatz finden konnten, eine außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Bis zum Jahre 1980 waren dort, vorwiegend in den Bereichen Metall und Elektro, stufenweise 1000 Ausbildungsplätze geschaffen worden. Der personellen Ausstattung des Berufsamtes lag ein Personalbemessengsschlüssel von 10 Auszubildenden je Ausbilder zugrunde, der unter Berücksichtigung des besonders schwierigen Adressatenkreises der Ausbildung festgelegt worden war. Dementsprechend wurden auch den einzelnen Ausbildern jeweils 10 Auszubildende zur Ausbildung zugewiesen.

Zum 1. September 1983 wurde die Ausbildungskapazität des Berufsamtes aufgrund Senatsbeschlusses vom 20. April 1982 um 300 Ausbildungsplätze gesteigert, wobei in den Rechnungsjahren 1983 und 1984 noch an dem bisherigen Personalbemessungsschlüssel festgehalten wurde. Hinsichtlich der künftigen Ausbildung strebte der Senat von Berlin jedoch bereits in seiner dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Zustimmung zugeleiteten Vorlage vom 26. August 1983 (Abgeordnetenhaus-Drucksache 9/1225) an, ab dem Ausbildungsjahr 1985 den Personalbemessungsschlüssel auf 12 Auszubildende je Ausbilder zu ändern, sofern im Einzelfall keine ausbildungsbezogenen Hinderungsgründe bestehen. Damit sollte einmal der Tatsache Rechnung getragen werden, daß sich die Anzahl von 10 Auszubildenden je Gruppe oftmals verringert, ohne daß die Gruppe nachträglich auf ihre Sollstärke aufgefüllt werden kann; zum anderen wollte man dem Sparsamkeitsgebot entsprechen mit dem Ziel, die Ausweitung der Ausbildungskapazität personalkostenneutral zu gestalten.

Mit Schreiben vom 6. Februar 1984 bot der damals für das Berufsamt zuständige Senator für Arbeit und Betriebe dem Senator für Inneres zur Vorbereitung des Stellenplans 1985 als aufgabenkritische Einsparung die Verminderung der insgesamt 130 Stellen und Beschäftigungspositionen für Ausbilder auf 109 Stellen an, was durch Erhöhung des Ausbilderschlüssels von 1: 10 auf 1: 12 erreicht werden sollte. Als unmittelbare Auswirkung dieser aufgabenkritischen Maßnahme nannte er dabei eine Gefährdung des Ausbildungserfolgs und die Berücksichtigung von Arbeitssicherheitsgründen. Dieses Schreiben legte er gemäß § 90 Nr. 5 PersVG dem bei Ihm gebildeten Personalrat zur Mitwirkung vor. Dieser wandte u.a. ein, daß es sich um einen nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 PersVG mitbestimmungspflichtigen Vorgang handele, der im Rahmen der Vorlage nicht behandelt werden könne; falls beabsichtigt sei, den Ausbildungsschlüssel von 1: 10 auf 1: 12 zu erhöhen, erwarte er eine formgerechte Vorlage. Hierauf erwiderte der Senator für Arbeit und Betriebe in seinem als Mitteilung nach § 84 Abs. 3 PersVG bezeichneten Schreiben vom 21. März 1984, die Heraufsetzung der Personalbemessungsgrundlage sei Verhandlungsergebnis mit dem Senator für Inneres über die Senatsvorlage Nr. 149/83; angesichts der Finanzlage des Landes Berlin könne dieser Bereich nicht aus der Diskussion aufgabenkritischer Einsparungen herausgehalten werden.

Erstmals zum 1. September 1985 wurden den Ausbildern beim Berufsamt demgemäß grundsätzlich jeweils 12 Jugendliche zur Ausbildung zugewiesen. Ausgenommen von dieser Maßnahme sind nur zwei Ausbildungsbereiche, in denen die Gruppenstärke aus Gründen der Arbeitssicherheit geringer ist.

Im vorliegenden Beschlußverfahren hat der Antragsteller als der beim Beteiligten gebildete Personalrat zunächst die Auffassung vertreten, die Änderung des Ausbilderschlüssels habe seine Mitbestimmungsrechte aus § 85 Abs. 1 Nr. 5 und § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG verletzt, sich später aber nur noch auf die zuletzt genannte Vorschrift berufen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, daß der Beteiligte bei der Heraufsetzung des Personalbemessungsschlüssels von einem Ausbilder zu 10 Auszubildende auf einen Ausbilder zu 12 Auszubildende das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe, durch Beschluß vom 8. Dezember 1985 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 PersVG scheide schon deshalb aus, weil die im Berufsamt Auszubildenden keine Dienstkräfte seien, um deren Berufsausbildung und Umschulung es in der genannten Vorschrift gehe. Die Frage, ob die Heraufsetzung des Personalbemessungss...

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