[Ohne Titel]

[1] Nach Artikel VII des Kindertagesbetreuungsreformgesetzes gilt: Für die Dienstkräfte der Eigenbetriebe im Sinne von § 20 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats die Geschäfte durch den Personalrat des bezirklichen Trägers wahrgenommen, der die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt. Mitglieder der Personalräte der am Eigenbetrieb beteiligten Bezirke behalten beim Wechsel zum Eigenbetrieb ihr Mandat. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Frauenvertreterinnen und die Schwerbehindertenvertretungen.
[2] Nach Artikel II des Siebten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes gilt: (1) Die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalvertretungen werden durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes nicht berührt. Artikel I Nr. 1 Buchstaben a und b, 2, 6, 7 Buchstabe 6, 8, 11 Buchstabe a, 12, 14, 16, 28 Buchstabe a und 29 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes gilt erstmals für die nach dem Inkraftreten dieses Gesetzes gewählten Personalvertretungen. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. (2) Die Amtszeit des nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 PersVG in der vor Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes geltenden Fassung gebildeten Gesamtpesonalrats endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) Für die Wahl des Personalrats des Landesverwaltungsamtes Berlin bestellt der Personalrat der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung den Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 PersVG und nimmt die Aufgaben dieses Personalrats bis zu dessen konstituierender Sitzung wahr.

§§ 1 - 11 ABSCHNITT I Einleitende Vorschriften

§ 1 Allgemeines

 

(1) In den Verwaltungen, den Gerichten und Betrieben des Landes Berlin sowie in den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

 

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Personalräte, die Gesamtpersonalräte und der Hauptpersonalrat.

§ 2 Grundsätze

 

(1) Dienststellen, Dienstbehörden, oberste Dienstbehörden und Personalvertretungen arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Dienstkräfte und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

 

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

 

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

(4) Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 3 Dienstkräfte und Gruppen

 

(1) 1Dienstkräfte im Sinne des Gesetzes sind die Arbeitnehmer und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden.

 

(2) Je eine Gruppe bilden

 

1.

die Arbeitnehmer,

 

2.

die Beamten.

 

(3) Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

 

1.

 

a)

die Professoren (§ 99 des Berliner Hochschulgesetzes),

 

b)

die Gastprofessoren und Gastdozenten (§ 113 des Berliner Hochschulgesetzes),

 

c)

das nebenberuflich tätige Personal (§ 114 Nr. 1 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes),

 

2.

Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt sind,

 

3.

Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig sind,

 

4.

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,

 

5.

Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

§ 4 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden.2 Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

 

(2) 1Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2Als Beamte gelten auch Dienstanwärter, Lehrlinge und Praktikanten, die zur Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn eingestellt sind, einschließlich der in einem öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnis beschäftigten Dienstkräfte.

§ 5 Dienststellen

 

(1) Die Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

 

(2) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gesamtheit

  

1. bis 2. (weggefallen)

 

3.

der Amtsanwälte,

 

4.

der Referendare ...

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