Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung. Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

 

Normenkette

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1, 2 S. 1, § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Beschluss vom 03.12.2020; Aktenzeichen 14 V 1655/20 F)

FG Münster (Beschluss vom 05.11.2020; Aktenzeichen 14 K 154/20 F (PKH))

FG Münster (Beschluss vom 05.11.2020; Aktenzeichen 14 V 1655/20 F)

 

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott sowie gegen den Richter Radtke sind unzulässig.

Rz. 2

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ≪60≫).

Rz. 3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die die abgelehnten Richter der 3. Kammer des Ersten Senats entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

Rz. 4

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14371887

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