Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien. Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1, 5 S. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 10.08.2018; Aktenzeichen (4) 151 AuslA 185/17 (228/17))

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.12.2020; Aktenzeichen 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 05.08.2020; Aktenzeichen 2 BvR 1845/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 04.08.2020; Aktenzeichen 2 BvR 1845/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 05.03.2020; Aktenzeichen 2 BvR 1845/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019; Aktenzeichen 2 BvR 1845/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 03.04.2019; Aktenzeichen 2 BvR 1845/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 01.10.2018; Aktenzeichen 2 BvR 1845/18)

KG Berlin (Beschluss vom 24.08.2018; Aktenzeichen (4) 151 AuslA 185/17 (228/17))

 

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11956601

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