Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien. Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Normenkette
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 10.08.2018; Aktenzeichen (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)) |
Nachgehend
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11956601 |
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