Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Spielkartensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Steuergegenstand im Spielkartensteuergesetz ist rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend hinreichend festgelegt und ist damit verfassungsgemäß.

 

Normenkette

SpielkStG § 1 Abs. 1-2, § 14 Nr. 1; SpielkStDB § 1 Abs. 1-2, § 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 10.06.1969; Aktenzeichen VII R 71/66; BFHE, 96, 230)

 

Gründe

Der Gesetzgeber hat, wie der Bundesfinanzhof in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt hat, in den §§ 1 Abs. 1 und 2 und 2 Abs. 1 SpielkStG den der Spielkartensteuer unterliegenden Steuergegenstand – Spielkarten – in hinreichend bestimmter Weise umrissen und damit das für die Bestimmung des Steuergegenstandes Wesentliche selbst geregelt (BVerfGE 7, 282 [301]; 19, 17 [30]; 20, 296 [304]). Damit ist die dem Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 SpielkStG überlassene Einzelregelung nach Tendenz und Ausmaß hinreichend bestimmt.

§ 1 Abs. 1 der SpielkStDB nimmt lediglich die bereits im Gesetz getroffene Bestimmung des Steuergegenstandes noch einmal auf.

§ 3 Abs. 1 SpielkStDB ist durch die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 SpielkStG getroffene Entscheidung gedeckt und hält sich in deren Rahmen.

Ob § 1 Abs. 2 SpielkStDB sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, kann offenbleiben, da diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht eingreift.

Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin durch die Inanspruchnahme zur Zahlung der Spielkartensteuer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1695260

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