Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.02.1999; Aktenzeichen VIII B 29/98)

FG Bremen (Urteil vom 30.01.1998; Aktenzeichen 197104K 6)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI841122

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