Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen VIII R 6/98)

FG Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 23.12.1997; Aktenzeichen 14 K 129/96)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI841120

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