Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 06.03.2006; Aktenzeichen II ZR 54/05)

OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2005; Aktenzeichen I-16 U 59/04)

LG Wuppertal (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen 12 O 122/03)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzen.

Die Vorschriften über das Squeeze out (§§ 327a ff. AktG) sind mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) vereinbar. Insoweit wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 390/04 – verwiesen (veröffentlicht in ZIP 2007, S. 1261).

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus meint, die angegriffenen Entscheidungen erwiesen sich deshalb als verfassungswidrig, weil der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hauptversammlungsbeschluss ohne die Stimmen der Inhaber von Vorzugsaktien zustande gekommen sei, zeigt sie ebensowenig eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts auf. Das Gesetz sieht in § 139 Abs. 1 AktG die Möglichkeit stimmrechtsloser Vorzugsaktien vor, und die im Ausgangsverfahren beklagte Aktiengesellschaft hat in ihrer Satzung von der Möglichkeit zur Ausgabe solcher stimmrechtslosen Aktien Gebrauch gemacht. Vorzugsaktien erleichtern die Eigenfinanzierung des Unternehmens und kommen zugleich solchen Aktionären entgegen, denen weniger an der Ausübung von Einfluss im Unternehmen und mehr an einer Rendite ihrer Anlage gelegen ist (Kropff, Aktiengesetz mit RegBegr zu § 139, S. 203). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Ausgestaltung der Aktie bestehen nicht, zumal ihre Einführung zwingend die Zustimmung der betroffenen Aktionäre erfordert (vgl. BGHZ 70, 117 ≪122≫). Sie erweist sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Von Verfassungs wegen ist es schließlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte eine Stimmberechtigung dieser grundsätzlich stimmrechtslosen Aktien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch für den Fall des Squeeze out verneint haben. Die Inhaber stimmrechtsloser Aktien können zwar durch das Squeeze out betroffen sein. Da gegen die gesetzliche Ausgestaltung des Ausschlusses stimmberechtigter Minderheitsaktionäre gegen deren Stimmabgabe aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist es erst recht verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien ohne Stimmabgabe zur Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär angehalten werden, dem wenigstens Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehören müssen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Bryde, Eichberger, Schluckebier

 

Fundstellen

NWB 2007, 4595

EWiR 2007, 673

StuB 2008, 117

WM 2007, 1884

ZIP 2007, 1987

AG 2007, 821

ZBB 2007, 504

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