Beteiligte

Rechtsanwalt Klaus Schurig

 

Verfahrensgang

BVerwG (Entscheidung vom 12.09.2000; Aktenzeichen 9 B 120.00)

BVerwG (Zwischenurteil vom 24.03.2000; Aktenzeichen 9 PKH 12.00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2000 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpfenden Beschlusses erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer vom 8. September 2000 vermochte die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht offen zu halten, weil sie ihrerseits nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1995 – 1 BvR 1822/94 –, NJW 1995, S. 3248; vgl. allgemein auch BVerfGE 76, 107 ≪115 f.≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 – 2 BvR 2838/93 –, NVwZ-Beilage 1/1995, S. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1994 – 2 BvR 2084/94 –, InfAuslR 1995, S. 55).

Hinsichtlich des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2000 haben die Beschwerdeführer nicht in einer dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, dass die Entscheidung, den unanfechtbaren Beschluss vom 24. März 2000 nicht abzuändern, sie in ihren in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Osterloh

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565425

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