Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die sein kirchliches Dienstverhältnis als Pfarrer bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg betreffen. Der Beschwerdeführer war auf eine Pfarrstelle ernannt und in die Bezüge der Pfarrbesoldungsgruppe 2, Tätigkeitszulage B, eingewiesen. Nach seiner Ernennung auf eine andere Pfarrstelle wurde er in die Pfarrbesoldungsgruppe 2, Tätigkeitszulage A, eingewiesen. Das mit Blick auf die räumliche Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem neuen Dienstort beantragte Trennungsgeld wurde nicht bewilligt. Die vom Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Oberkirchenrats eingelegte Beschwerde zum Landeskirchenausschuß blieb ohne Erfolg. Den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hat der Beschwerdeführer nicht beschritten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffenen kirchlichen Entscheidungen. Zur Wahrung seines Besitzstandes habe ihm die – höhere – Tätigkeitszulage B weiter bezahlt werden müssen. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe ihm auch das beantragte Trennungsgeld bewilligt werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Sie ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht erschöpft, obwohl dies objektiv geboten und subjektiv zumutbar war (vgl. BVerfGE 9, 3 ≪7 f.≫; 27, 253 ≪269≫; 78, 155 ≪160 f.≫; 91, 93 ≪106 f.≫). Eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung, durch welche die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen geklärt wären, liegt nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft allein die vermögensrechtliche Ausgestaltung des kirchlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers. Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit wäre also nicht das Dienstverhältnis als solches gewesen (sog. Statusklage, vgl. BVerwGE 66, 241 ≪242 ff.≫). Dessen Bestand wäre auch nicht als rechtliche Vorfrage der geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche zu klären gewesen (sog. “verkappte Statusklage”, vgl. BVerwGE 95, 379 ≪381 ff.≫; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1998 – 2 BvR 1476/94 –, NJW 1999, S. 349 f.). Eine Klage des Beschwerdeführers wäre vielmehr rein vermögensrechtlicher Art gewesen. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, nach der Klagen dieser Art in jedem Fall unzulässig wären, ist nicht zu erkennen (vgl. BVerwGE 66, 241 ≪249 ff.≫; BVerwG, NJW 1983, S. 2582 ≪2583≫; OVG Lüneburg, ZevKR 1986, S. 235 ff.; VGH Mannheim, DVBl. 1981, S. 31 ff.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1994, S. 422 ≪423≫; OVG Münster, NJW 1994, S. 3368 ff.; OVG Münster, ZevKR 1998, S. 406 ≪407≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Winter, Hassemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276520

NJW 1999, 3257

NVwZ 1999, 758

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