Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 07.09.2007; Aktenzeichen 2 Ws 491/07)

OLG Nürnberg (Beschluss vom 13.08.2007; Aktenzeichen 2 Ws 491/07)

LG Amberg (Beschluss vom 11.06.2007; Aktenzeichen 2 StVK 546/06)

LG Amberg (Beschluss vom 05.03.2007; Aktenzeichen 2 StVK 546/06)

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 11. Juni 2007 – 2 StVK 546/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Amberg zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. August 2007 – 2 Ws 490, 491/07 – und vom 7. September 2007 – 2 Ws 490, 491/07 – sind damit, soweit sie sich auf den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 11. Juni 2007 – 2 StVK 546/06 – beziehen, gegenstandslos.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Soweit der Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; im Übrigen wird er abgelehnt.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betrifft Disziplinarmaßnahmen, die gegen ihn verhängt wurden, weil er sich einer Gemeinschaftsunterbringung verweigerte.

I.

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Amberg. Nach einer Hämorrhoiden-Operation im Jahr 1999 kann er eigenen Angaben zufolge unangenehmes Jucken und Brennen sowie schmerzhafte Entzündungen im Bereich des Darmausgangs nur durch intensive Waschung nach jedem Stuhlgang vermeiden. Nachdem der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Amberg während der zweieinhalb Jahre dauernden Untersuchungshaft in einer Einzelzelle untergebracht war, wurde er nach seiner rechtskräftigen Verurteilung am 6. Oktober 2006 gefragt, ob er mit einer Verlegung in einen Gemeinschaftshaftraum einverstanden sei. Dies lehnte er ab. In dem daraufhin wegen Verweigerung der Gemeinschaftsunterbringung gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahren verwies der Beschwerdeführer auf die für ihn erforderlichen Reinigungsmaßnahmen und darauf, dass er sich geniere, diese öffentlich im Gemeinschaftshaftraum vorzunehmen. Der Anstaltsarzt habe die Verlegung auf eine Einzelzelle befürwortet. Auf entsprechende Rückfrage gab der Anstaltsarzt an, eine zwingende medizinische Notwendigkeit für eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Einzelzelle sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer blieb auch nach Eröffnung dieser Äußerung des Anstaltsarztes bei seiner Haltung. Gegen ihn wurde daraufhin am 12. Oktober 2006 eine Verwarnung wegen Verstoßes gegen § 82 StVollzG ausgesprochen; von einer Disziplinarmaßnahme wurde abgesehen.

2. Der Beschwerdeführer bezog am selben Tag den ihm zugewiesenen Haftraum, verweigerte jedoch nach einem erneuten Arztbesuch am 13. Oktober 2006 die weitere Gemeinschaftsunterbringung. Die Justizvollzugsanstalt verlegte ihn daraufhin in einen Einzelhaftraum auf einer anderen Station und verhängte als Disziplinarmaßnahmen wegen erneuten Verstoßes gegen § 82 StVollzG einen Arrest für die Dauer von sieben Tagen sowie die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle während der Dauer des Arrestes gegen ihn.

3. Der Beschwerdeführer beantragte hiergegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Aufgrund der bei ihm durchgeführten Operation müsse er nach jedem Stuhlgang seinen After intensiv spülen und waschen. Dies sei in dem ihm zugewiesenen Gemeinschaftshaftraum nur am Waschbecken möglich. Dessen Benutzung für die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen habe ihm jedoch die Saalgemeinschaft verboten. Er habe deshalb bereits kein Mittag- und Abendessen mehr zu sich genommen, um einen Stuhlgang zu vermeiden. Die Auseinandersetzung mit den Mitgefangenen hierüber sei vor dem Vollzugspersonal ausgetragen worden. Am Nachmittag des 12. Oktober 2006 habe er den Hausdienstleiter über die Vorgänge informiert. Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG dürfe über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden; bei jeder nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung müsse unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden.

4. Die Justizvollzugsanstalt begann am Morgen des 20. Oktober 2006 mit dem Vollzug des Arrestes, setzte diesen jedoch wenige Stunden später nach telefonischer Intervention der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg wieder aus. Anschließend wurde der Beschwerdeführer wieder in einem Einzelhaftraum untergebracht. In ihrer Stellungnahme zum Eilverfahren teilte die Justizvollzugsanstalt mit, die Disziplinarmaßnahmen würden nicht vollzogen, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden habe. Mit am 26. Januar 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben stellte der Beschwerdeführer daraufhin Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Pflichtverteidigers und beantragte, ihm zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eine Fristverlängerung „binnen zwei Wochen” zu gewähren, bis über die vorerwähnten Anträge entschieden worden sei.

5. Mit Beschluss vom 5. März 2007 wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, versagte dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe und wies den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurück. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht verwies. Mit gesondertem Schreiben teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag nunmehr als Hauptsacheantrag behandelt werde.

6. Gegen den Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Mit Schreiben vom 13. April 2007 teilte das Landgericht ihm mit, dass die Gegenvorstellung als Rechtsbeschwerde ausgelegt werde und an das zuständige Beschwerdegericht weitergeleitet worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 3. Mai 2007 erfolgte die Mitteilung, dass die auf die Gegenvorstellung hin durchgeführte nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass gegeben habe, die Entscheidung vom 5. März 2007 abzuändern. Auf die mit einem Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens verbundene Anfrage des Beschwerdeführers, ob seine Eingabe vom 30. März 2007 nun als Gegenvorstellung oder als Rechtsbeschwerde gewertet werde, antwortete das Landgericht unter dem 11. Mai 2007, Entscheidungen, mit denen einstweilige Anordnungen getroffen würden, seien nicht anfechtbar, weshalb letztlich auch keine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt sei. Hinsichtlich der Gegenvorstellung werde auf das Schreiben vom 3. Mai 2007 verwiesen. Der Beschwerdeführer bestand dennoch auf einer Vorlage an das Beschwerdegericht und stellte Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG, mit dem er geltend machte, auch gegen Eilentscheidungen müsse es ein Beschwerderecht geben.

7. In ihrer Stellungnahme zum Hauptsacheverfahren führte die Justizvollzugsanstalt aus, der Beschwerdeführer habe sich schuldhaft geweigert, in dem ihm zugewiesenen Haftraum untergebracht zu werden. Nach der Stellungnahme des Anstaltsarztes habe bei ihm keine medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung bestanden. Ein regulärer Einzelhaftraum habe nicht zur Verfügung gestanden. Nur etwa die Hälfte der Strafgefangenen könne einzeln untergebracht werden. Einige müssten hierauf länger als sieben Monate warten. Den Beschwerdeführer anderen vorzuziehen, wäre grob ermessensfehlerhaft gewesen.

8. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin unter dem 14. Mai 2007 die Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung sowie einer Ortsbegehung hinsichtlich der in der Justizvollzugsanstalt vorhandenen Gemeinschaftszellen und kündigte an, die Erwiderung auf die Stellungnahme der Anstalt werde nachgereicht, wenn über die „Antragstellung” richterlich entschieden sei und eine Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2007 vorliege.

9. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 lehnte das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab und wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme sei zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe gegen § 82 StVollzG verstoßen, indem er unberechtigt die Unterbringung in dem ihm zugewiesenen Gemeinschaftshaftraum verweigert habe. Für eine Einzelunterbringung habe keine medizinische Notwendigkeit bestanden. Ein regulärer Einzelhaftraum sei nicht verfügbar gewesen. Nur etwa die Hälfte der Gefangenen könne einzeln untergebracht werden. Da insoweit zum Teil eine Wartezeit von mehr als sieben Monaten bestehe, wäre ein Vorziehen des Beschwerdeführers ermessensfehlerhaft gewesen. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Disziplinarmaßnahme sei auch angemessen gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass bereits am 12. Oktober 2006, mithin kurz vor dem neuerlichen Vorfall, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer habe durchgeführt werden müssen. Im Rahmen dieses Verfahrens sei jedoch von der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden; der Beschwerdeführer sei verwarnt worden. Prozesskostenhilfe sei zu versagen gewesen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden habe. Der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers sei zurückzuweisen, da es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.

10. Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum Vorliegen einer obergerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 114 StVollzG nicht beachtet. Auch seine Beweisanträge seien unbeschieden geblieben. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da er darauf hingewiesen habe, dass das Schreiben vom 14. Mai 2007 keine Erwiderung auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt darstelle.

11. Mit Beschluss vom 13. August 2007, der dem Beschwerdeführer am 20. August 2007 zugegangen ist, verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg nach Anhörung des Generalstaatsanwaltes die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 5. März und 11. Juni 2007. Die gegen den Beschluss vom 5. März 2007 gerichtete Rechtsbeschwerde sei unstatthaft (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG) und im Übrigen unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und auch nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden sei. Die gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007 gerichtete Rechtsbeschwerde sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vorlägen. Dies habe der Senat aufgrund der ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt und der zutreffenden rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss überprüfen können. Es sei weder dargetan, warum der Einzelfall Anlass gebe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, noch sei ersichtlich, warum die Rechtsbeschwerde zur Vermeidung der Entwicklung einer unterschiedlichen Rechtsprechung geboten sei. Im Übrigen entspreche der Beschluss vom 11. Juni 2007 auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen des Gerichts beträfen nur den konkreten Einzelfall und gäben weder Veranlassung zu einer richtungsweisenden Beurteilung bestimmter Rechtsfragen, noch gehe von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus.

12. Der Beschwerdeführer lehnte daraufhin die mit der Rechtsbeschwerdeentscheidung befassten Richter ab, erhob Gegenvorstellung und beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers, der die Gegenvorstellung nachbegründen werde. Er beanstandete das Ausbleiben einer Entscheidung über seinen Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs. Ihm sei keine Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft eingeräumt worden.

13. Mit Beschluss vom 7. September 2007 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag auf Ablehnung der mit der Rechtsbeschwerdeentscheidung befassten Richter und wies die Gegenvorstellung zurück. Das Ablehnungsgesuch sei in entsprechender Anwendung der § 120 Abs. 1 StVollzG, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Gegenvorstellung sei zurückzuweisen, da die Voraussetzungen, unter denen eine nachträgliche Aufhebung oder Abänderung nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zulässig sein solle, hier offensichtlich nicht vorlägen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Übrigen auch nicht geeignet, den Senat zu einer Abänderung seiner Entscheidung zu veranlassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet, weil der Gegenstand des Verfahrens, nämlich eine Maßnahme des Strafvollzugs, kein Justizverwaltungsakt sei. Da das Rechtsbeschwerdeverfahren unanfechtbar abgeschlossen und die erhobene Gegenvorstellung unzulässig sei, komme schon aus diesen Gründen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Mit der am 5. Oktober 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Seine Anträge seien zögerlich bearbeitet und die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässige Verfahrensdauer sei überschritten worden. Er sei zweieinhalb Jahre lang „in einer Einzelzelle untergebracht (Gewohnheitsrecht)” gewesen und solle nun urplötzlich in eine Saalgemeinschaft verlegt werden. In der Anstalt gebe es keinen einzigen Gemeinschaftssaal mit baulichen Vorrichtungen, die es ermöglichten, die in seinem Fall erforderlichen Reinigungsmaßnahmen ungesehen und ungehindert vorzunehmen. Die Justizvollzugsanstalt habe ihre Fürsorgepflicht – insbesondere ihre Pflicht, Gefangene vor Gewaltakten anderer Gefangener zu schützen – verletzt, indem sie ungeachtet seiner Mitteilungen darüber, dass die Saalgemeinschaft ihm verboten habe, sich in der erforderlichen Weise am Waschbecken zu reinigen, nichts unternommen habe. Die Verhängung des Arrests und der Beginn des Vollzuges seien ohne Einholung der gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG erforderlichen richterlichen Entscheidung erfolgt; durch den rechtswidrigen Arrestvollzug am 20. Oktober 2006 sei er auch seinem gesetzlichen Richter entzogen, in seiner Menschenwürde verletzt und unrechtmäßig seiner Freiheit beraubt worden. Der Beschluss vom 5. März 2007 ignoriere und missachte den Sachverhalt seines Eilrechtsschutzantrages und verkenne die vollzogenen Tatsachen. Obendrein sei die Entscheidung getroffen worden, ohne dass seine Gegenerklärung gegenüber der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vorgelegen hätte. Letzteres gelte auch für den Beschluss vom 11. Juni 2007. In diesem Beschluss seien zudem seine Beweisanträge nur erwähnt, nicht aber beschieden worden. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen beruhe auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung. Angesichts der geschilderten Umstände habe ihm kein Verstoß gegen die Verhaltenspflichten aus § 82 StVollzG zur Last gelegt werden dürfen; auch wäre es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, ihn hinsichtlich der Vergabe eines Einzelhaftraumes gegenüber anderen Gefangenen vorzuziehen. Durch die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts sei er zum Objekt des Verfahrens geworden. Das Oberlandesgericht habe seinen Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ignoriert. Es habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es nach Anhörung des Generalstaatsanwalts entschieden habe, ohne ihm Gelegenheit zur Erwiderung zu geben. Zudem habe es die Eröffnung des Rechtsweges gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat wie folgt Stellung genommen:

a) Der Beschwerdeführer sei in der Justizvollzugsanstalt A., solange er sich dort in Untersuchungshaft befunden habe, in einem Einzelhaftraum untergebracht gewesen. Nachdem in der Anstalt aufgrund der baulichen Gegebenheiten nur 312 Einzelhafträume zur Verfügung stünden, nach denen bei einem durchschnittlichen Gefangenenstand von 625 Gefangenen (2006) eine entsprechend große Nachfrage bestanden habe, sei vom zuständigen Abteilungsleiter aus Gründen der Gleichbehandlung die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Gemeinschaftshaftraum verfügt worden. Bereits im April 2006 – noch während der Dauer der Untersuchungshaft – sei der Beschwerdeführer vom zuständigen Hausdienstleiter darauf hingewiesen worden, sich gegebenenfalls für einen Einzelhaftraum vormerken zu lassen. Dies habe er jedoch mit der Begründung abgelehnt, so etwas mache er aus Prinzip nicht.

Nachdem der Beschwerdeführer sich auf die Mitteilung, dass der Anstaltsarzt eine zwingende medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung nicht gesehen habe, und nach ausführlicher Erörterung der Problematik in einem am 12. Oktober 2006 geführten Gespräch zunächst bereiterklärt habe, einen Gemeinschaftshaftraum zu beziehen, sei trotz der vorausgegangenen schuldhaften Weigerung von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen und der Beschwerdeführer lediglich verwarnt worden. Bereits am 13. Oktober 2006 habe er indes erneut die Unterbringung in einem Gemeinschaftsraum verweigert. In dem daraufhin durchgeführten Disziplinarverfahren habe der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt. Neue Tatsachen und Gesichtspunkte gegenüber dem am 12. Oktober 2006 abgeschlossenen Disziplinarverfahren seien nicht ersichtlich gewesen. Eine ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der daraufhin verhängten Disziplinarmaßnahme sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht erfolgt. Nach telefonischer Mitteilung des Landgerichts, dass dort ein Antrag auf einstweilige Anordnung vorliege, sei der Vollzug der Disziplinarmaßnahme – ohne Rechtspflicht – ausgesetzt worden. Trotz der Bestätigung ihrer Auffassung durch das Oberlandesgericht im August 2007 habe die Justizvollzugsanstalt wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs von knapp einem Jahr von der Vollstreckung des Arrestes abgesehen, so dass der Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich einen Arrest von vier Stunden und fünfundvierzig Minuten zu verbüßen gehabt habe.

Dem Beschwerdeführer sei ein unbeobachtetes Waschen im Analbereich zwar nicht am – nicht abgetrennten – Waschbecken des Gemeinschaftshaftraums, jedoch jederzeit im baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich, beispielsweise unter Verwendung einer Waschschüssel, möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt auch niemals eine konkrete Bedrohungssituation durch Mitgefangene im Zusammenhang mit seinen analen Intensivreinigungen geschildert. Besonders zu betonen sei, dass in der Justizvollzugsanstalt A. selbstverständlich weder eine allgemeine noch eine konkrete dienstliche Anweisung an den Anstaltsarzt bestehe, die es diesem untersage, die medizinische Notwendigkeit der Unterbringung in einem Einzelhaftraum festzustellen.

b) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Sie sei – jedenfalls soweit sie sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13. August 2007 beziehe – verfristet. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss sei unstatthaft gewesen und habe daher den Fristbeginn nicht hinauszögern können. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verfassungsbeschwerdefrist erst mit der Entscheidung über die Gegenvorstellung am 7. September 2007 zu laufen begonnen hätte, würde dies allenfalls für diejenigen Rügen gelten, die der Beschwerdeführer auch zum Gegenstand seiner Gegenvorstellung gemacht habe. Sämtliche übrigen Rügen seien jedenfalls verfristet. Ein Großteil der Rügen sei weiter bereits deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht ausgeschöpft worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich gegen die Verhängung und Vollziehung der Disziplinarmaßnahme zur Wehr gesetzt; nicht angegriffen habe er die Zuweisung in einen Gemeinschaftshaftraum. Die Anordnung der Justizvollzugsanstalt sei insoweit in Bestandskraft erwachsen. Damit stehe gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, der Anordnung, sich in den Gemeinschaftshaftraum zu begeben, Folge zu leisten. Sämtliche Rügen, die die Frage der Zuweisung eines Einzel- oder Gemeinschaftshaftraumes beträfen, seien mithin unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer ein „Gewohnheitsrecht” auf Zuweisung einer Einzelzelle geltend mache, scheide eine Beschwerdebefugnis überdies mangels potentiellen Eingriffs in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers aus, da ein solches Gewohnheitsrecht beim Übergang von der Untersuchungs- in die Strafhaft nicht existiere. Nachdem der Beschwerdeführer sich gegen die Zuweisung in einen Gemeinschaftshaftraum nicht zur Wehr gesetzt habe, sei er verpflichtet gewesen, der Anordnung, einen entsprechenden Haftraum zu beziehen, Folge zu leisten. Eine Zuwiderhandlung gegen die – auch rechtmäßige, aber jedenfalls wirksame – Anordnung begründe daher in jedem Fall einen Pflichtverstoß, der auch disziplinarisch geahndet werden könne. Verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzungen im Rahmen der Verhängung oder beim Vollzug des Arrestes erschienen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich; auch insoweit sei eine Beschwerdebefugnis daher nicht gegeben. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer sei aus Subsidiaritätsgründen unzulässig, soweit sie sich auf das Verfahren vor dem Landgericht beziehe. Insoweit hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Form der Untätigkeitsbeschwerde offen gestanden.

c) Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die Verhängung des Arrests sei rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegen die Anstaltsordnung verstoßen, indem er sich geweigert habe, einen Gemeinschaftshaftraum zu beziehen.

Ein Anspruch auf Einzelunterbringung habe nicht bestanden, nachdem die Justizvollzugsanstalt weit vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes in Betrieb genommen worden sei, so dass gemäß § 201 Nr. 3 StVollzG auch eine gemeinschaftliche Unterbringung zulässig gewesen sei, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erforderten. Vor diesem Hintergrund existiere eine Warteliste für die Zuweisung eines Einzelhaftraums. Die Länge der Wartezeit stelle ein grundsätzlich taugliches Kriterium bei der Entscheidung über die Haftraumzuweisung dar. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen weiche die Justizvollzugsanstalt von der Reihenfolge der Warteliste ab und berücksichtige einzelne Gefangene vorrangig oder stelle deren Antrag zurück. Ein solcher begründeter Ausnahmefall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt hätte vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen. Bereits vor der Disziplinarentscheidung vom 12. Oktober 2006 sei der zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend umfangreich ermittelt worden. Wesentliche Neuerungen seien zum Zeitpunkt der Disziplinarentscheidung vom 17. Oktober 2006 nicht ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, im Rahmen seiner Anhörung auf etwaige weitere festzustellende Tatsachen hinzuweisen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine fehlende richterliche Bestätigung des Arrests gehe fehl. Anders als bei Untersuchungsgefangenen liege bei Strafgefangenen die Anordnungskompetenz für Disziplinarmaßnahmen beim Anstaltsleiter (§ 102 Abs. 1 StVollzG).

Einer über das Merkblatt, das jedem Gefangenen bei Eintritt in die Justizvollzugsanstalt ausgehändigt werde, hinausgehenden Rechtsbehelfsbelehrung habe es nicht bedurft.

Rechtmäßig sei auch der zunächst erfolgte Beginn des Arrestvollzuges gewesen. Gemäß § 104 Abs. 1 StVollzG seien Disziplinarmaßnahmen möglichst zeitnah zu vollstrecken; etwaige Rechtsbehelfe hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Justizvollzugsanstalt habe zu jeder Zeit in angemessener und rücksichtsvoller Art und Weise auf die Probleme des Beschwerdeführers reagiert. Nachdem eine medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung nicht gegeben gewesen sei, habe es keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer vorrangig vor anderen Gefangenen, die sich – im Gegensatz zu dem insoweit gleichgültigen Beschwerdeführer – frühzeitig auf eine Warteliste hätten eintragen lassen, in einen Einzelhaftraum zu verlegen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seine Waschungen, deren medizinische Notwendigkeit zu seinen Gunsten unterstellt werden solle, mittels einer Waschschüssel in der abgetrennten Toilette durchzuführen, zumal er es willentlich unterlassen habe, sich frühzeitig für einen Einzelhaftraum zu bewerben. Die Anstalt habe vor der Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen den Anstaltsarzt befragt. Trotz der Feststellung des Anstaltsarztes, dass keine medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung bestehe, habe es die Anstalt zunächst mit einer Verwarnung bewenden lassen. Erst der wiederholte Verstoß habe zur Ahndung in Form eines maßvollen Arrests geführt. Auch in der Folgezeit sei die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer immer wieder entgegengekommen, indem vom Vollzug des Arrests erst vorübergehend und dann dauerhaft abgesehen und dem Beschwerdeführer ohne rechtliche Verpflichtung ein Einzelhaftraum zugewiesen worden sei.

Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer rüge, ihm sei keine Gelegenheit zur Gegenerklärung im Hinblick auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zum Eilverfahren gegeben worden, werde er bereits durch den Akteninhalt widerlegt. Ihm sei am 15. Januar 2007 eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt worden. Am 26. Januar 2007 habe er sich eine Fristverlängerung um weitere zwei Wochen erbeten. Bis einschließlich 5. März 2007 sei jedoch eine solche Stellungnahme bei Gericht nicht eingegangen. Hinsichtlich der angeblich nicht ermöglichten Erwiderung auf die Stellungnahme zum Hauptsacheverfahren gelte das Gesagte entsprechend.

Soweit der Beschwerdeführer die Missachtung von ihm gestellter Beweisanträge rüge, liege eine Rechtsverletzung ebenfalls nicht vor. Das Gericht entscheide im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen selbst, auf welche Weise es die notwendigen Feststellungen treffe und welche Beweismittel gegebenenfalls herbeizuschaffen seien.

Soweit der Beschwerdeführer rüge, die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts sei ihm nicht zur Erwiderung zugeleitet worden, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Zum einen beschränke sich die Stellungnahme auf Rechtsausführungen; neuer Tatsachenvortrag, zu dem eine Anhörung des Beschwerdeführers gegebenenfalls noch angezeigt gewesen wäre, sei nicht enthalten gewesen. Zum anderen sei eine solche Zuleitung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht vorgesehen. Der Generalstaatsanwalt sei nicht Verfahrensbeteiligter oder Gegner des Beschwerdeführers. Seine Anhörung diene lediglich der rechtlichen Vorbereitung der Entscheidung des Gerichts. Das Gericht habe über die Anträge des Beschwerdeführers in angemessener Frist entschieden.

3. Der Beschwerdeführer hat erwidert, es treffe nicht zu, dass er bereits im April 2006 vom zuständigen Hausdienstleiter auf die Möglichkeit der Vormerkung für einen Einzelhaftraum hingewiesen worden sei, dies jedoch abgelehnt habe. Ein derartiges Gespräch sei erst nach dem 6. Oktober 2006 geführt worden. Eine Durchführung der Waschungen im Toilettenbereich der Gemeinschaftshafträume sei wegen der baulichen Enge der Toiletten, die eine durchschnittliche Bodenfläche von etwa 120 × 90 cm aufwiesen, nicht möglich und schon gar nicht mit einer Waschschüssel durchführbar. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens sei eine Vernehmung der von ihm als Zeugen für die Auseinandersetzungen mit der Saalgemeinschaft benannten Vollzugsbediensteten unterblieben. Entgegen der Auffassung des Ministeriums sei er durch die Disziplinarmaßnahme sehr wohl beschwert. Diese sei in seiner Personalakte vermerkt und er werde als „Saalverweigerer” geführt.

III.

1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 5. März 2007 über seinen Eilantrag wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; sie ist insoweit wegen Überschreitens der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Zwar wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung übersandt, und die beiden ersten Schreiben des Landgerichts zu seiner Gegenvorstellung vom 30. März 2007 waren nicht geeignet, insoweit Klarheit herzustellen. Mit Schreiben des Landgerichts vom 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer jedoch in deutlicher Weise über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Eilantrag informiert; zuvor war unter dem 3. Mai 2007 bereits eine Entscheidung über seine Gegenvorstellung ergangen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher auf dieses Schreiben hin möglich gewesen, die Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht oder jedenfalls – unter Wahrung der Zweiwochenfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) – so zu erheben, dass ihm im Hinblick auf die zunächst erteilte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre. Dies hat er versäumt.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen; dies ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, so dass die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegeben ist.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zulässig.

Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 13. August 2007 die Verfassungsbeschwerdefrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht eingehalten hat. Denn die Monatsfrist wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. September 2007 nicht lediglich hinsichtlich der mit dem zugrundeliegenden Rechtsbehelf geltend gemachten, sondern hinsichtlich aller von dem Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen erneut in Gang gesetzt. Angesichts der Rüge einer Gehörsverletzung durch die Nichtzuleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zum Rechtsbeschwerdeverfahren wäre der von dem Beschwerdeführer als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf zweckdienlich als Anhörungsrüge im Sinne des gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG anwendbaren § 33a StPO auszulegen gewesen. Die Anhörungsrüge kann Abhilfe nicht nur hinsichtlich des Gehörsverstoßes, auf den sie gestützt ist, bieten. Soweit sie zugleich auch der Korrektur sonstiger Grundrechtsverstöße dienen kann, ist auch hinsichtlich dieser Grundrechtsverstöße die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens unzulässig (vgl. BVerfGK 5, 337 ≪339≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 –, NJW 2005, S. 3059 f.). Dementsprechend ist die Erhebung der Anhörungsrüge geeignet, auch insoweit die Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten. Dem Beschwerdeführer, der von der Einholung der Stellungnahme lediglich aus dem Rubrum des oberlandesgerichtlichen Beschlusses erfuhr, musste die Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs auch nicht als offensichtlich aussichtslos und aus diesem Grund zur Offenhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist ungeeignet (vgl. BVerfGK 7, 115 ≪116≫; 7, 403 ≪407≫) erscheinen.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht weiter nicht entgegen, dass die verfahrensgegenständlichen Disziplinarmaßnahmen nur in geringem Umfang vollstreckt wurden und dass die Justizvollzugsanstalt nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Fortsetzung der Vollstreckung abgesehen hat. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung eventueller künftiger derartiger Maßnahmen von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 116, 69 ≪79≫).

Ohne Einfluss auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist auch, dass der Beschwerdeführer gegen die Zuweisung des Gemeinschaftshaftraumes fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen hatte. Die rechtliche Beurteilung der Disziplinarmaßnahme hing hiervon nicht ab (vgl. dazu sogleich unter 2 b, bb).

b) Soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 2007 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.

aa) Die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte; diese unterliegen dabei jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫ – stRspr).

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ≪294 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 –, EuGRZ 2004, S. 656 ≪659≫). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 – 2 BvR 827/98 –, NStZ 1999, S. 428 ≪429≫, und vom 12. November 1997 – 2 BvR 615/97 –, NStZ-RR 1998, S. 121 ≪122≫).

Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen Feststellung der Tatsachen, die der Rechtsanwendung zugrundegelegt werden, bei der gerichtlichen Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen zu. Disziplinarmaßnahmen sind strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 ≪331≫; 45, 187 ≪228≫; 50, 125 ≪133≫; 50, 205 ≪214 f.≫; 81, 228 ≪237≫; 86, 288 ≪313≫). Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. BVerfGK 2, 318 ≪323 f.≫). Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 1994 – 2 BvR 1723/93 –, StV 1994, S. 263, und vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 30/06 –, juris).

bb) Das Landgericht hat die Anforderungen verkannt, die sich aus den Grundrechten des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsaufklärung bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen ergeben.

(1) Es ist allgemein anerkannt, dass die – auch hinsichtlich des Arrestes in die Zuständigkeit des Anstaltsleiters fallende (§ 102 Abs. 1 Satz 1 StVollzG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 – 2 BvR 213/93 –, NJW 1994, S. 1339) – disziplinarische Ahndung einer Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 82 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) nur in Betracht kommt, wenn die Anordnung, deren Befolgung der Gefangene verweigert hat, rechtmäßig war. Für die Nichtbefolgung rechtswidriger Anordnungen kann der Gefangene hingegen nicht disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. BTDrucks 7/918, S. 76 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 1991 – 3 Ws 154/91 ≪StVollz≫ –, BlfStVollzKunde 1992, Nr. 4, S. 5; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 1993 – 1 Ws 260/93 –, NStZ 1994, S. 205; Brühl/Feest, in: Feest ≪Hrsg.≫, AK-StVollzG, 5. Aufl., § 82 Rn. 8; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 82 Rn. 3; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/ Jehle, StVollzG, 4. Aufl., § 82 Rn. 4; Böhm, a.a.O., § 102 Rn. 5; Lückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 82 Rn. 4). Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen, indem es zur Begründung der angenommenen Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Beschwerdeführer gegen die Zuweisung eines Gemeinschaftsraums einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte oder noch stellen konnte, sondern auf Gründe wie die eingeschränkte Verfügbarkeit von Einzelhafträumen und die angenommene Ermessensfehlerhaftigkeit der vom Beschwerdeführer erstrebten Zuweisungsentscheidung verwiesen hat, auf die es allein unter der Voraussetzung ankam, dass die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme von der Rechtmäßigkeit der an den Beschwerdeführer gerichteten Anordnung, in dem zugewiesenen Gemeinschaftsraum Quartier zu nehmen, abhing. Auf die Frage, ob die dargestellte, in Rechtsprechung und Lehre einhellig zugrundegelegte Auslegung ohne Verfassungsverstoß entsprechend der Rechtsauffassung des Justizministeriums dahin abgeändert werden könnte, dass für die disziplinarrechtliche Sanktionierbarkeit des Verstoßes gegen eine Anordnung des Vollzugspersonals (§ 82 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) deren Rechtmäßigkeit nur von Belang ist, solange noch Rechtsbehelfe gegen die Anordnung offenstehen, kommt es daher nicht an.

(2) Vor diesem Hintergrund sind die Feststellungen, auf deren Grundlage die Justizvollzugsanstalt von einer disziplinarisch sanktionierbaren Pflicht des Beschwerdeführers zur Befolgung der Zuweisung des Gemeinschaftshaftraumes ausgegangen ist, offensichtlich unzureichend.

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Gemeinschaftsunterbringung in der Justizvollzugsanstalt A. ist allerdings von dem Beschwerdeführer weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde in Abrede gestellt worden. Es kann daher dahinstehen, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich als Übergangsbestimmung bezeichnete Vorschrift des § 201 Nr. 3 StVollzG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts – dreißig Jahre nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes – noch eine dem Grundsatz der Normenwahrheit genügende Rechtsgrundlage für Abweichungen von dem in § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG normierten Grundsatz der Einzelunterbringung während der Ruhezeit darstellte (vgl. BVerfGE 107, 218 ≪256≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2007 – 2 BvR 1987/07 –).

Die nachvollziehbaren Darlegungen des Beschwerdeführers zu den körperlichen Beeinträchtigungen, denen er im Falle eines Unterbleibens regelmäßiger Waschungen des Analbereichs ausgesetzt sei, und zu dem Verbot, mit dem seine Mitgefangenen auf die Absicht reagiert hätten, diese Waschungen an dem gemeinschaftlichen Waschbecken vorzunehmen, hätten das Landgericht jedoch veranlassen müssen, den Sachverhalt hinsichtlich der damit aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerdeführer in der ihm angesonnenen Gemeinschaftsunterbringung in nicht zumutbarer Weise gehindert war, einem für ihn elementaren hygienischen Bedürfnis nachzukommen, näher aufzuklären.

Der Verweis auf die im Disziplinarverfahren abgegebene ärztliche Stellungnahme war hier unbehelflich, weil der Anstaltsarzt mit dieser Stellungnahme nicht auf die Frage geantwortet hatte, die ihm hätte gestellt werden müssen. Der Arzt war nicht – ohne weitere Spezifizierung – zu fragen, ob eine Einzelunterbringung des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen notwendig war, sondern der Sache nach, ob ohne regelmäßige Waschungen dem Beschwerdeführer die von ihm befürchteten Beschwerden drohten. Nur die Beantwortung dieser Frage fiel in die Zuständigkeit des Anstaltsarztes (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 56 Rn. 3; Riekenbrauck, in: Schwind/Böhm/Jehle, a.a.O., § 56 Rn. 15). Ob dem Beschwerdeführer für den Fall einer Bejahung dieser Frage eine Gemeinschaftsunterbringung zuzumuten war, war hingegen durch die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes zu prüfen und mit der Aussage des Arztes noch nicht ausreichend geklärt. Vor dem Hintergrund der von dem Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegten Hindernisse für eine Durchführung der Reinigungshandlungen in dem Gemeinschaftshaftraum wären unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer für seine Waschungen auf die Benutzung des außerhalb des abgetrennten Toilettenbereichs gelegenen Waschbeckens angewiesen war, insbesondere die Grenzen zu beachten gewesen, die dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt bei der Zuweisung und Ausgestaltung der Hafträume durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde gesetzt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 – 2 BvQ 25/00 –, vom 27. Februar 2002 – 2 BvR 553/01 –, NJW 2002, S. 2699 und vom 13. März 2002 – 2 BvR 261/01 –, NJW 2002, S. 2700; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 – 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 –, www.bverfg.de; zum Schutz der Intimsphäre in mehrfach belegten Hafträumen näher OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Juli 2003 – 3 Ws 578/03 ≪StVollz≫ –, NJW 2003, S. 2843 ≪2845≫; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 1 Vollz ≪Ws≫ 147/04 –, ZfStrVo 2005, S. 301; LG Halle, Beschluss vom 8. November 2004 – 27 StVK 462/04 –, StV 2005, S. 342). Nach dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den Widerstand („Verbot”), den seine Mitgefangenen der beabsichtigten Inanspruchnahme des offen im Haftraum gelegenen gemeinschaftlichen Waschbeckens entgegensetzten, bestand zudem Klärungsbedarf im Hinblick auf die Verpflichtung der Anstalt, Gefangene vor wechselseitiger Gewaltausübung zu schützen (vgl. BVerfGE 116, 69 ≪90, 94≫).

Ob dem Beschwerdeführer – wie vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz ausgeführt – ohne weiteres die Verwendung einer Waschschüssel im räumlich abgetrennten Toilettenbereich möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beurteilen, sondern wäre als notwendige Voraussetzung des Vorliegens eines Pflichtverstoßes bereits im Disziplinarverfahren zu klären gewesen.

Der Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme unter den genannten Gesichtspunkten zu überprüfen, war das Landgericht auch nicht durch den Mangel an Einzelhafträumen in der Justizvollzugsanstalt A. enthoben. Kann aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer bestimmten Anstalt den Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem Gefangenen gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser in eine andere Anstalt zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993 – 2 BvR 202/93 –, NStZ 1993, S. 404 ≪406≫, und vom 13. November 2007 – 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 –, www.bverfg.de).

3. Ob durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.

4. Die Entscheidung des Landgerichts vom 11. Juni 2007 beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 13. August und 7. September 2007 werden damit gegenstandslos, soweit sie sich auf den Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 2007 beziehen.

5. Weil die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG). Insoweit erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 ≪397≫; 71, 122 ≪136 f.≫). Im Übrigen war er mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 114 ZPO analog).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2055424

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