Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandsberichtigung bzgl. Urteil zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz abgelehnt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht i. d. F. vom 16. Juli 1998 (BGBl I S. 1823) enthält keine Regelungen über den Inhalt des Tatbestands der Entscheidungen dieses Gerichts. Auf allgemeine Grundsätze des sonstigen Prozessrechts (vgl. BVerfGE 46, 321, 323) ist hierfür ebenfalls nicht zurückzugreifen.

2. Beweisanträge über Tatsachen, die das BVerfG für unerheblich hält, müssen auch nicht deshalb im Urteilstatbestand wiedergegeben werden, weil die Beschwerdeführer erwägen, gegen die Entscheidung des BVerfG beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde einzulegen. Die Beweisanträge und ihre Ablehnung sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des BVerfG vom 11. April 2000 protokolliert, die Ablehnungsgründe ergeben sich aus dem Protokoll der Tonbandaufnahme dieser Verhandlung, das den Beschwerdeführern insoweit ebenso wie die Niederschrift selbst übersandt worden ist.

 

Normenkette

EntschG; AusglLeistG; BVerfGG; ZPO § 313 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Urteil vom 12.11.2000; Aktenzeichen 1 BvR 2307/94)

 

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 1 BvR 2307/94 und andere – wird abgelehnt.

 

Gründe

1. In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000 über die Verfassungsbeschwerden gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) stellten die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens mehrere Beweisanträge. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge in einem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die darin genannten Beweistatsachen nicht ankomme. In den Tatbestand des am 22. November 2000 verkündeten Urteils (vgl. VIZ 2001, S. 16) sind die Beweisanträge und ihre Ablehnung nicht aufgenommen worden. Die Beschwerdeführer haben daraufhin durch ihren Bevollmächtigten Dr. Märker beantragt, den Tatbestand zu ergänzen und in ihm die Beweisanträge im Wortlaut sowie ihre Ablehnung unter Angabe des Ablehnungsgrundes wiederzugeben. Von den Beschwerdeführern werde erwogen, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben. Hierfür könnten sie urkundlichen Beweis über die unstreitigen Tatsachen und ihren Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur durch den Tatbestand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts führen.

2. Der Berichtigungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Beweisanträge der Beschwerdeführer und ihre Ablehnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in den Tatbestand des Urteils vom 22. November 2000 aufzunehmen sind.

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl I S. 1823) enthält keine Regelungen über den Inhalt des Tatbestands der Entscheidungen dieses Gerichts. Auf allgemeine Grundsätze des sonstigen Prozessrechts (vgl. BVerfGE 46, 321 ≪323≫) ist hierfür ebenfalls nicht zurückzugreifen. Denn die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die Eigenart der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erfordern mehr noch, als dies für das übrige Verfahrensrecht gilt (vgl. insbesondere § 313 Abs. 2 ZPO), Inhalt und Umfang des Tatbestands auf das für das Verständnis der jeweiligen Entscheidung unabweisbar Notwendige zu beschränken. Zu dem in diesem Sinne Notwendigen gehören Beweisanträge über Tatsachen, die das Bundesverfassungsgericht für unerheblich hält, und ihre Ablehnung durch das Gericht nicht.

Diese Vorgänge müssen auch nicht deshalb im Urteilstatbestand wiedergegeben werden, weil die Beschwerdeführer erwägen, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde einzulegen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer und ihre Ablehnung sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2000 protokolliert. Die Ablehnungsgründe ergeben sich aus dem Protokoll der Tonbandaufnahme dieser Verhandlung, das den Beschwerdeführern insoweit ebenso wie die Niederschrift selbst übersandt worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass das für Verfahren vor dem genannten Gerichtshof geltende Recht als Nachweis für die verfahrensmäßige Behandlung der Beweisanträge mehr verlangen könnte.

 

Fundstellen

BVerfGE, 195

NJW 2001, 2009

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