Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluß: BGB § 564b Abs. 3 verfassungsmäß
Orientierungssatz
BGB § 564b Abs 3 (Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreibens) trägt der Bestandsgarantie von GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 einerseits und der Sozialgebundenheit des Eigentumsobjekts gem GG Art. 14 Abs. 2 andererseits in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung; er dient dazu, dem Mieter Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrages geltend machen und diesen auch gegen den Willen des Mieters beenden kann (hier: Mitteilung beabsichtigter Eheschließung der Tochter bei Eigenbedarfskündigung ist weder unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentums noch des Persönlichkeitsrechts).
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; BGB § 564b Abs. 3
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 19.07.1988; Aktenzeichen S 151/88) |
Fundstellen
Dokument-Index HI543627 |
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